2932/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Rossmann

und Kollegen vom 19. September 1997,

Nr. 2984/J, betreffend Stempel für

Schweine

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rossmann und

Kollegen vom 19. September 1997, Nr. 2984/J, betreffend Stempel für

Schweine, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die Methode des Tätowierens durch einen sogenannten ‚Stempel“ ist

seit Jahren bekannt und wird in der ganzen Europäischen Union zur

Kennzeichnung von Tieren verwendet.

In Österreich ist für die Kennzeichnung von Schweinen die Bundes-

ministerin für Verbraucherschutz und Frauenangelegenheiten zu-

ständig. Gemäß § 1 Abs. 2 der Tierkennzeichnungsverordnung aus

dem Jahr 1995 ist neben dem Tätowieren auch das Anbringen von

Ohrmarken bei Schweinen zulässig. Eine Kennzeichnungsmethode muß

einerseits die Manipulationssicherheit, aber auch mögliche

Beeinträchtigungen der Tiere durch die Kennzeichnung

berücksichtigen.

Beiden Anforderungen kann eine sachgemäß durchgeführte Tätowierung

durchaus gerecht werden.

Zu Frage 2:

Da die Methode des Tätowierens zur Kennzeichnung von Tieren bereits

seit langem ohne Probleme in der Praxis angewandt wird, sind mir

keine speziellen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erlassung

der Tierkennzeichnungsverordnung bekannt. Allerdings darf darauf

hingewiesen werden, daß die zitierte Verordnung im Wege des

Begutachtungsverfahrens allen betroffenen Stellen vorgelegt worden

ist.

Zu Frage 3:

Im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Tierkennzeichnung ist

die Tätowierung nicht zwingend vorgeschrieben. Es kann auch

alternativ eine Kennzeichnung mit Ohrmarken erfolgen.

Im Bereich des AMA- Gütesiegels sowie bei anderen von Handelsketten

kontrollierten Qualitätsprogrammen, wo die Manipulationssicherheit

im Vordergrund steht, ist die Tätowierung derzeit jedoch als

Standardmethode vorgesehen.

Frage 4:

Die Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungsverordnung bzw. gemäß

privatrechtlicher Vorschriften im Rahmen von Qualitätsprogrammen

fällt nicht in die Kompetenz des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft. Es ist mir jedoch bekannt, daß die AMA- Marketing

GesmbH im Zusammenhang mit den Vorschriften für das Gütesiegel eine

Reihe von Alternativen überprüft hat. Neben der Tätowierung sind

derzeit noch Ohrmarken sowie Implantate gebräuchlich. Die

Implantattechnologie wird derzeit jedoch als noch nicht ausgereift

und zu invasiv beurteilt. Ohrmarken bieten dagegen nicht immer eine

ausreichende Manipulationssicherheit.