2953/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2971J-NR/1997, betreffend Frequenzordnung

Fernsehen, die die Abgeordneten Ing. Meischberger und Kollegen am 19. September 1997 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Welche Maßnahmen wurden bisher vom Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr ergriffen, um eine Frequenzzuordnung für terrestrisches, drahtloses Fernsehen

durchzuführen, die neben dem bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen ORF auch die

Veranstaltung von Fernsehen durch Privatfernsehveranstalter ermöglicht?

Antwort;

Auf Grund des Rundfunkgesetzes ist für die Planung, die Errichtung und den Betrieb von Sende-

anlagen für terrestrisches, drahtloses Fernsehen der ORF zuständig. Auf der Basis der Planungs-

arbeit des ORF und der daraufhin durch die Fernmeldebehörde erfolgten internationalen Koordi-

nierung ist für nahezu alle vom ORF errichteten Standorte ein weiterer zur Zeit nicht genutzter

Kanal für Österreich im Stockholmer Plan 1961 eingetragen. Diese Planeintragungen können die

Basis für ein weiteres österreichweites, privates Fernsehprogramm darstellen.

2. Wurde in diesem Zusammenhang insbesondere Kontakt mit dem für die medienrecht-

liehen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens zuständige Bundeskanzleramt

Kontakt aufgenommen?

Antwort:

Nein.

3. Wird bei der Zuordnung der Frequenzen sichergestellt, daß für den ORF eine Versor-

gung mit höchstens 2 Programmen des Fernsehens analog der Regelung im § 2 Abs. 1

Z. 1 Regionalradiogesetz für den Radiobereich gewährleistet ist?

Antwort:

Bei der derzeitigen Zuordnung der Frequenzen ist sichergestellt, daß der ORF seinem gesetzli-

chen Auftrag, „für mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen“, nachkommen kann.

4. Wird bei der Zuordnung der Frequenzen sichergestellt, daß für den Privatfernseh-

bereich bundesweite, regionale und lokale Sende- und Veranstaltungsmöglichkeiten

vorhanden sind?

Antwort:

Nein. Das für Fernsehen zur Verfügung stehende Spektrum ist für Grundnetzsender (Sender

großer Leistung) durch den Stockholmer Plan 1961 mit drei bundesweiten Senderketten

ausgeschöpft. Es existieren keine zusätzlichen Möglichkeiten, zu den bisher koordinierten oder

in Koordinierung befindlichen Standorten Kanäle für Grundnetzsender zu finden.

5. Wie viele bundesweite Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der Frequenznut-

zungsordnung fernmeldetechnisch möglich?

Antwort:

Entsprechend den Ausführungen zu Frage 1 wäre eine bundesweite Privatfernsehlizenz fre-

quenztechnisch möglich.

6. Wie viele regionale Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der Frequenznut-

zungsordnung fernmeldetechnisch möglich?

Antwort:

Wird keine bundesweite Lizenz vergeben, bestünde auch die Möglichkeit, regionales Fernsehen

auf Bundesländerebene mit den vorhandenen Frequenzen zu veranstalten.

7. Wie viele lokale Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der Frequenznutzungs-

ordnung fernmeldetechnisch möglich?

Antwort

Eine weitergehende Aufteilung der vorhandenen Ressourcen für lokales Fernsehen - in Anleh-

nung an die Vorgangsweise beim Hörfünk - erscheint nicht sinnvoll, da in den Ballungszentren

(Grundnetzsender) nur jeweils ein Kanal für ein drittes Fernsehprogramm zur Verfügung steht.