2959/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck und Genossen vom
19. September 1997, Nr. 2934/J, betreffend unerledigte Anregungen des Rechnungshofes -
Tätigkeitsbericht 1995 (III-60 d.B., XX. GP), beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Entsprechend den Vorgaben, Lösungsansätze für eine Neuorganisation der Tätigkeiten des
Zollwache-Massafonds zu entwickeln, wurden in den letzten zwei Jahren neuerlich Gespräche
mit den ebenfalls betroffenen Bundesministerien für Inneres und Justiz geführt, um die durch
eine koordinierte Vorgangsweise möglichen Einsparungseffekte zu erzielen. Das Bundes-
ministerium für Inneres strebt nach den derzeit dem Bundesministerium für Finanzen vor-
liegenden Informationen ein Privatisierungsmodell nicht mehr an.
Parallel zu den erwähnten Gesprächen werden in meinem Ressort weitere Varianten geprüft.
Dabei stehen neben dem System des Massafonds ein der Etatwirtschaft im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung entsprechendes Modell sowie die Alternative
einer auf privatwirtschaftlichen Basis ausgelagerten Institution zur Debatte. Es bestehen in
diesem Zusammenhang keine Unterschiede zu den Massafonds im Innenministerium. Der
avisierten Koordinationsfunktion des Bundeskanzleramtes liegt ausschließlich die für alle
Massafonds zu schaffende einheitliche
Rechtsgrundlage zugrunde.
Zu 2.:
Zum Stichtag 30. Juni1997 waren in den einzelnen Finanzlandesdirektionen folgende
Rechtsmittel unerledigt:
FLD Wien, NÖ u. Bgld.: 5.012
FLD Oberösterreich: 1.799
FLD Kärnten: 576
FLD Steiermark: 607
FLD Tirol: 793
FLD Salzburg: 1.585
FLD Vorarlberg: 419
b)
In den einzelnen Finanzlandesdirektionen werden pro Jahr durchschnittlich folgende
Rechtsmittel neu eingebracht:
FLD Wien, NÖ u. Bgld.: 4.300
FLD Oberösterreich: 1.750
FLD Kärnten: 500
FLD Steiermark: 800
FLD Tirol: 750
FLD Salzburg: 600
FLD Vorarlberg: 400
Rechtsmittel sind grundsätzlich nach dem Datum des Einlangens zu bearbeiten, doch sind
Ausnahmen möglich, wofür es aber keine generellen Regeln gibt.
d)
Grundsätzlich hatte die EDV- mäßige Vollausstattung (sowohl Hard- als auch Software) im
Bereich der Rechtsmittelabteilungen in den letzten Jahren höchste Priorität und kann als ab-
geschlossen betrachtet werden.
Im Jahre 1996 (Echtbetrieb ab 1. Jänner 1997) wurde ein effizientes EDV-System zur
besseren Kontrolle der
Rechtsmittelrückstände eingeführt.
Dieses System der Rechtsmiftelevidenz ist als Vorläufer für das EDV-unterstützte allgemeine
kanzleiinformationssystem (KlS) zu sehen.
e)
Bedingt durch die bundesweiten Einsparungen beim Personalaufwand im öffentlichen Dienst
stehen den Finanzlandesdirektionen und damit den jeweiligen Rechtsmittelabteilungen so-
wohl derzeit als auch in den nächsten Jahren sicherlich nicht mehr Bearbeiter als in den ver-
gangenen Jahren zur Verfügung.
Obwohl die Finanzlandesdirektionen bemüht sind, bei gleichbleibender Qualität der Erle-
digungen die Rückstände abzubauen, kann ich aus dem oben erwähnten Grund keinen Zeit-
punkt nennen, ab welchem alle Rechtsmittelrückstände abgebaut sein werden.
Zu 3.:
a)
Der Verordnung sentwurf wurde einmal überarbeitet.
b)
Das Bundeskanzleramt hielt seinerzeit dem Standpunkt von Rechnungshof und Bundesmini-
sterium für Finanzen folgendes entgegen:
- Eine vom Rechnungshof beanstandete erlaßwidrige Gewährung von Nachtdienstgeld für
Bereitschaftszeiten (ZA Flughafen Wien) sei nicht im Fehlen einer diesbezüglichen Ver-
ordnung, sondern in Gründen der Dienstaufsicht begründet.
- Unter Pauschale im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 sei nur eine gemäß
§ 15 Abs. 4 leg. cit. monatlich im voraus auszuzahlende Geldleistung zu verstehen, im Be-
reich der Aufwandsentschädigung für Nachtdienstleistungen, deren Regelung nur eine
Tarifierung nach Stundensätzen darstelle, fehle somit für die Festsetzung einheitlicher
Auszahlungsbeträge die sachliche Grundlage.
c)
Aufzeichnungen darüber, wie oft Gespräche mit dem Bundeskanzleramt in dieser Angelegen-
heit geführt wurden, sind im Bundesministerium für Finanzen nicht vorhanden.
Die Angelegenheit wird derzeit nicht mehr weiter betrieben, da eine Verordnung gegenüber
der erlaßmäßigen derzeitigen Regelung keine verwaltungsökonomischen Vorteile bringt. Von
der Angelegenheit sind in der Zollverwaltung österreichweit nur rund 100 Personen betroffen,
wobei das in Frage stehende Entgelt für die Personengruppe sich im jährlichen Durchschnitt
auf insgesamt rund 100.000 öS bis 200.000
öS beläuft.
Zu 4.:
a)
Zu diesem Punkt möchte ich einige Beispiele darlegen, die wesentliche Rechts- und Ver-
waltungsvereinfachungen gebracht haben:
Endbesteuerungsgesetz:
Bis zum Endbesteuerungsgesetz unterlagen Zinsen der Einkommensteuer, das Kapital der
Vermögensteuer, im Erbfall der Erbschaftssteuer. Mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
in Höhe von 22% (nunmehr 25%) sind alle bis dahin bestehenden Steuerpflichten abgegolten.
Durch dieses System ist eine einfache und vollständige Erfassung der Zinsen gewährleistet,
sodaß gleichzeitig mit dem Vereinfachungseffekt auch ein rechts- und steuerpolitisch in
hohem Maße unbefriedigender Zustand - in der Praxis wurden die Erträge aus den von der
Endbesteuerung umfaßten Kapitalanlagen vielfach der Besteuerung entzogen - beendet
werden konnte.
Steuerreformgesetz1993:
Es erfolgte eine Ausweitung der Endbesteuerung auf betriebliche Kapitalanlagen von
Personenunternehmen (Einzelunternehmer; Personengesellschaften, soweit daran natürliche
Personen beteiligt sind) und auf Kapitalerträge aus Aktien, GmbH-Anteilen etc.
Mit der Abschaffung von Steuern, wie der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer samt Erb -
schaftssteueräquivalent und der Sonderabgabe von Banken ist wohl unbestritten eine ge-
wichtige Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
Auch der Wegfall der Lohnsteuerkarte führte zu Vereinfachungen und einer Kostenein-
sparung. Es entfallen die bisher regelmäßig erforderlichen Personenstandsaufnahmen. Dies
erspart zum einen das Ausfüllen der Haushaltsliste und zum anderen Kosten von
rund 150.000.000 S für die Personenstandsaufnahme.
Durch die weitgehend automatisierte Übermittlung der Lohnzetteldaten erübrigen sich vielfach
notwendige Mehrfachaustellungen vön Lohnzetteln, die gesonderte händische Eingabe der
Lohnzetteldaten im Rahmen der Veranlagung ist ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Durch die Zusammenführung des bisher zweigeteilten Verfahrens (Veranlagung und
Jahresausgleich) in ein einheitliches rationelles Veranlagungsverfahren wurden Doppel-
gleisigkeiten abgestellt.
Durch die Neugestaltung des Verfahrens für Arbeitnehmer konnten die Wartezeiten selbst in
den antragsintensivsten Monaten bis Juni eines Jahres erheblich reduziert werden, ab den
Sommermonaten kann sogar mit tagfertigen Erledigungen gerechnet werden.
Durch die verpflichtende gemeinsame Versteuerung zweier oder mehrerer Bezüge aus der
gesetzlichen Sozialversicherung sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis bei
Gebietskörperschaften (Bund) konnte erreicht werden, daß ungefähr 100.000 amtliche
Jahresausgleiche/Pflichtveranlagungsfälle weggefallen sind. Dieser Personenkreis ist von
diversen Amtswegen, Informationsbeschaffungen, Nachzahlungen bzw. Vorauszahlungen
entlastet.
Vereinfachungen ergeben sich auch durch die Änderungen des § 125 BAO (Wegfall der Ge-
winngrenze und bei Gewerbetreibenden auch der Einheitswertgrenze für die Buch-
führungspflicht). Gleichzeitig wurde die verbleibende Umsatzgrenze auf 5 Mio. S bzw.
8 Mio. S angehoben und ist die Bescheidabhängigkeit weggefallen. Die neue Umsatzgrenze
löst erst dann die Buchführungspflicht für den betreffenden Betrieb aus, wenn sie in zwei
aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird, sodaß der Unternehmer ein Jahr aus-
reichend Zeit hat, Vorbereitungen für die Führung der Bücher zu treffen. Weiters wurde bei
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Einheitswertgrenze von 900.000 S auf 2 Mio. S
angehoben und für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert zwischen
900.000 S und 2 Mio. S eine Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung) eingeführt.
An weiteren Maßnahmen sind die weitgehende Vereinheitlichung der Fälligkeitstermine für die
Abfuhr von Abgaben, der Ausbau des Pauschalierungssystems bei der Einkommen- und Um-
satzsteuer sowie die Anhebung von Bagatellgrenzen bei der Umsatzsteuer zu erwähnen.
Abgabenänderungsgesetz1994:
Diese Gesetzesnovelle brachte die Befreiung bestimmter Kleinunternehmer von der Er-
klärungspflicht bei der Umsatzsteuer (§21 Abs. 6 UStG).
Im Interesse eines weiteren Schrittes zur Vereinheitlichung der Lohnverrechnung wurden der
lohnsteuerliche Lohnzahlungszeitraum und der sozialversicherungsrechtliche Beitragszeit-
raum einheitlich mit (grundsätzlich) einem Kalendermonat geregelt.
Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987.die Bundesabgabenordnung
und andere Gesetze (Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz) ge-
ändert wurden:
Dieses Gesetz enthält vor allem ein neues selbstberechnungsmodell für die Grunderwerb-
steuer und bestimmte Gerichtsgebühren. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand reduziert
werden, Grundbuchseintragungen sollen rascher möglich sein (in diesen Fällen entfällt das
Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, da diese durch eine sogenannte Selbstbe-
rechnungserklärung ersetzt wird).
Aufgrund BGBl. Nr. 629/1994 wird die Wertpapiersteuer für nach dem 31. Dezember 1994
eintretende Vorgänge nicht mehr erhoben und kam es im Bereich des Gebührengesetzes
zum Wegfall einiger Gebührenpflichten.
Mit BGBl.Nr.681/1994 wurde die Weinsteuer für Vorgänge nach dem EU-Beitritt aufgehoben
und mit BGBl. Nr. 297/1994 die Sonderabgabe von Erdöl abgeschafft.
Diese Aufzählung zeigt die wesentlichsten Verwaltungs- und Rechtsvereinfachungen der
letzten Jahre.
b)
Die Höhe der Kosteneinsparungen kann ich nicht konkret beziffern. Eine allumfassende
Analyse, inwieweit der Personal- und Sachaufwand durch die genannten Maßnahmen re-
duziert werden konnte, gibt es nicht. Es ist jedoch zu beachten, daß die angeführten Verein-
fachungsmaßnahmen eine Verlagerung und Konzentration der personellen Kapazität auf auf-
kommenspotente Bereiche ermöglichen. Angesichts dieser Wechselwirkungen und der Viel-
zahl der geänderten einzelnen Bestimmungen ist eine konkrete Kostenzuordnung nicht mög-
lich.
Auch bei künftigen Novellierungen bzw. Neuordnungen wird das Ziel nach Vereinfachung
verfolgt. Es darf jedoch nicht vergessen werden, daß Abgabengesetze teilweise mit anderen
als rein fiskalischen Zielsetzungen verflochten sind. Das Abgabenrecht ist auch Adressat für
die Berücksichtigung von beispielsweise arbeitsmarkt,- wirtschafts- und verteilungspolitischen
Zwecken bzw. für die Beachtung familien-
und sozialpolitischer Aspekte.
c) und d)
Ein eigener Fachausschuß der Steuerreformkommission befaßt sich mit diesem Themen-
komplex. Ich ersuche um Verständnis dafür, daß ich vor Abschluß der Diskussionen und vor
Vorliegen der Ergebnisse, keine konkreten Projekte für weitere Vereinfachungen nennen
kann.
Zu 5.:
a) und b)
Die Vorarbeiten für das Kanzleiinformationssystem (KIS) wurden im Jahre 1996 abge-
schlossen. Ab 1. Jänner 1997 läuft dieses System als Pilotprojekt in der Finanziandes-
direktion Kärnten und soll ab 1. Jänner 1998 in allen Finanzlandesdirektionen (außer Finanz-
landesdirektion Wien, NÖ und. Bgld. - hier ist ein Echtbetrieb ab 1. Jänner 1999 geplant) zur
Verfügung stehen.
Die Vereinheitlichung der Kanzleiordnungen (Kanzleiordnung für die Bundesministerien
von 1992) erfolgte seitens des BMF mit Erlaß vom 8. Juli 1996, GZ 02 0950/16-IV/2/96.
c)
Die Einführung des KIS ist sicherlich eine wertvolle Hilfe, die erforderlichen Personalein-
sparungen im Bereich der Kanzleikräfte zu gewährleisten; eine exakte Zahl bzw. eine be-
tragsmäßige Feststellung ist aus heutiger Sicht noch nicht möglich.
Zu 6.:
a) bis d)
Als rechtliche Grundlage für eine Vorbehaltsveranlagung wurde vom Bundesministerium für
Finanzen ein Entwurf des § 200a BAO ausgearbeitet und in den Begutachtungsentwurf
(Sommer 1997) aufgenommen. Ob diese Bestimmung in einer Regierungsvorlage enthalten
sein und ob sie der Nationalrat beschließen wird, muß abgewartet werden.
Zu 7.:
a) bis c)
Die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Konzessionsabgabe und Wettgebühren
auf den Wettpreis bei gleichzeitiger Senkung der Tarifsätze würde das Problem, daß der
Konzessionär sein unternehmerisches Risiko durch den Abgabengläubiger mittragen läßt,
nicht lösen. Es ist anzunehmen, daß der Konzessionär bei einer allfalligen Anderung der
Kosten - oder Nachfragestruktur weiterhin das Bundesministerium für Finanzen ersuchen
würde, eine legistische Anpassung der
Tarife vorzunehmen.
Die vorgeschlagene Systemumstellung könnte nichts daran ändern, daß der Konzessionär
die Höhe der Gewinnausschüttung und damit die Höhe seines Ertrages bei einer Ausspielung
in den vom Bundesministerium für Finanzen zu bewilligenden Spielbedingungen festlegen
kann, sodaß vor Bewilligung neugestalteter Spielbedingungen Erhebungen kostenrech-
nenscher Art weiterhin erforderlich sind. Die vom Rechnungshof vermutete Verwaltungsver-
einfachung würde bei der vorgeschlagenen Systemumstellung nach Ansicht des Bundes-
ministeriums für Finanzen nicht eintreten.
Aus vorstehenden Gründen zusammen mit der Überlegung, daß eine Senkung der ange-
sprochenen Tarife bei gleichzeitiger Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei Lotterien
von der interessierten Öffentlichkeit mißverstanden werden könnte, wird eine Umstellung der
gegenständlichen Bemessungsgmndlage für den Bund als nachteilig erachtet und deshalb
nicht weiter verfolgt.
Zu 8.:
a)
Mit der im § 17 Abs. 7 Glücksspielgesetz (GSpG) für die generelle mediale Unterstützung der
vom Lotterienkonzessionär durchgeführten Spiele bestehenden Sonderregel, die einen Abzug
dieser Betriebsausgabenart von der Konzessionsabgabe ermöglicht, kann der Bund ähnlich
einem Franchisegeber den erforderlichen Einfluß auf den Konzessionär im Sinne des Ge-
setzesaufirages der bestmöglichen Abgabenerzielung bei gleichzeitiger Beachtung des
Spielerschutzes ausüben. Neben dem Absatzinteresse des Konzessionärs besteht für den
Bund als Monopolinhaber ein langfristiges Interesse an einer positiven Darstellung der
Glücksspiele in der Öffentlichkeit, was eben mit der medialen Unterstützung abgesichert
werden sollte.
Durch die seinerzeitige Umstellung der medialen Unterstützung (BGBl. Nr. 23/1992) konnte
neben einer Steigerung des Monopolertrages um rund 50 Mio. S jährlich durch Senkung der
abzugsfähigen Kosten im Vergleich zur vorigen Situation auch eine Verwaltungsverein-
fachung erreicht werden, da die Verträge zur medialen Unterstützung vom Konzessionär
seither eigenverantwortlich abgeschlossen werden.
Die Summe der 1996 aufgewendeten Mittel belief sich entsprechend der gesetzlichen festge-
setzten Berechnung auf rund 300 Mio. S und wurde im Sinne eines langfristigen Monopol-
Interesses an einer positiven Darstellung der Glücksspiele in der Öffentlichkeit verwendet.
Dazu zählt eine entsprechende Aufmachung und Hintergrundinformation in der redaktionellen
Berichterstattung, in Unterhaltungssendungen
und in Veranstaltungen.
b)
Bei Beendigung der medialen Unterstützung könnte nicht mit einem weiteren Steigen des
konzessionsabgabeaufkommens der von der Österreichischen Lotterien GesmbH betrie-
benen Spiele gerechnet werden, sondern es waren eher Mindereinnahmen bei dieser Abgabe
zu erwarten.
Zu 9.:
Die Neuregelung des Kostenersatzsystems ist bereits mit dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr.69/1997, mit dem das Glücksspielgesetz novelliert wurde, mit 1. Oktober 1997 in
Kraft getreten.
Was das Gebührengesetz anbelangt, so traten die Änderungen bereits mit 1. Jänner 1997 in
Kraft (BGBl. vom 30. Dezember 1996, Nr.797/96). Dadurch wurde den Empfehlungen des
Rechnungshofes hinsichtlich folgender Punkte entsprochen:
- das Entstehen der Gebührenschuld bei Sofortlotterien wurde neu geregelt,
- die Fälligkeit bei den Gebühren und bei der Konzessionsabgabe wurde ident geregelt,
- die Voraussetzung eines Antrages auf Ermäßigung des Gebührensatzes bei Aus-
spielungen, wenn das Reinerträgnis für begünstigte Zwecke verwendet wird, wurde ge-
strichen.