296/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
358/J betreffend schikanöse Behandlung österreichischer Betriebe
durch das Österreichische Statistische Zentralamt, welche die
Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen am 21. März 1996 an mich
richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigelegt ist, stelle ich fest:
Zum Grundsätzlichen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß der von Ihnen verwen-
dete Begriff ''schikanöse Behandlung österreichischer Betriebe''
durch das ÖSTAT nicht zutrifft, da das ÖSTAT nur in Vollziehung
der Rechtsnormen tätig ist.
Das ÖSTAT mußte - bedingt durch den Beitritt Österreichs zur EU -
eine Reihe von Richtlinienumsetzungen in Richtung statistischer
EU-Konformität durchführen. Infolgedessen wurde u.a. eine
Verordnung des Bundes-ministers für wirtschaftliche Angelegenhei-
ten sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit
der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung
des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgüter-
erzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens
(Anmerkung; und damit auch für Unternehmen des Baugewerbes) ange-
ordnet werden, BGBl.Nr. 826/95 vom 19.12.1995, erstellt. Der
Verordnungsentwurf wurde einem entsprechenden Begutachtungsver-
fahren unterzogen, Änderungswünsche wurden berücksichtigt.
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Der Bundesvoranschlag 1996 sieht für das ÖSTAT im Jahr 1996 die
fo1genden Kosten vor:
1. ) Druckkosten öS 7,7 Mio.
2. ) Versandkoste.n öS 2,0 Mio.
3. ) Personalaufwand für die KONJUNKTURERHEBUNG öS 22,4 Mio.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Selbstverständlich bedarf jeder gesetzliche Auftrag einer bud-
getären Bedeckung. In diesem Fall hatte das Bundeskanzleramt als
übergeordnete Dienststelle des ÖSTAT für die finanzielle Sicher-
stellung Sorge zu tragen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Weder im ÖSTAT noch im Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten liegen entsprechende Unterlagen auf. Im übrigen
sind die Unternehmen nicht zu Mitteilungen über Kosten verpflich-
tet.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Falls der gesetzlichen Verpflichtung zur Ausfüllung der Erhe-
bungsbögen nicht Folge geleistet wird, kommt nach 2maliger Mah-
nung durch die zuständige Verwaltungsstrafbehörde § 11 des Bun-
desstatistikgesetzes 1965, BGBl.Nr. 91/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 390/1994, zum Tragen.