2969/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Jung und Kollegen haben am 25. September 1997
unter der Nr. 2990/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Rettungsflieger“ gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst klarzustellen, daß das Rettungswesen nach der
geltenden Kompetenzrechtslage Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Zur
Einrichtung eines bundesweiten Hubschrauber-Rettungsdienstes für ganz Österreich hat
jedoch der Bund mit den Bundesländern Kärnten, Steiermark, Vorarlberg, Tirol, Salzburg,
Oberösterreich und Wien Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossen. Die
diesbezügliche Vereinbarung mit der Steiermark enthält u.a. die Verpflichtung des Bundes,
je einen Rettungshubschrauber im Raum Graz und im Raum AigenlEnnstal bereitzustellen.
Im Sinne eines zwischen dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium
für Landesverteidigung abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommens wird der Hub-
schrauber -Rettungsdienst im Raum Algen vom Bundesheer wahrgenommen.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Wie bereits erwähnt, bestehen Vereinbarungen des Bundes gemäß Art. 15a B-VG nicht nur
mit der Steiermark, sondern mit sechs weiteren Bundesländern. Im Rahmen des
gemeinsamen Hubschrauber - Rettungsdienstes stehen derzeit insgesamt 19 Rettungshub-
schrauber im Einsatz. An eine Ausweitung der Mitwirkung des Bundesheeres in diesem
Zusammenhang ist nicht gedacht.
Zu 3:
Die über den laufenden Aufwand hinausgehenden Mehrkosten betrugen im Jahre 1995 rund
1,1 Millionen Schilling und im Jahre 1996 rund 1 Million Schilling. Eine Refundierung
dieser Kosten ist nicht vorgesehen.