2972/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 und 2:

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß durch den angesprochenen Erlaß nicht von der bis dahin

erfolgten Vollziehung des Bazillenausscheidergesetzes abgewichen wurde, sondern lediglich -

wie auch durch mehrere Erlässe in den zurückliegenden mehr als 20 Jahren - Klarstellungen

getroffen wurden. Durch den gegenständlichen Erlaß wurde nur eine Zusammenfassung der

zurückliegenden Erlässe vorgenommen (die Erlässe liegen bei).

Die im Bazillenausscheidergesetz vorgeschriebenen Untersuchungen werden selbstverständlich

weiterhin durchgeführt. Durch den Erlaß meines Ressorts wurden keine Ausnahmebestimmungen

vorgesehen, sondern lediglich Aussagen für eine nach dem Anwendungsbereich des

Bazillenausscheidergesetzes gesetzeskonforme Vollziehung getroffen.

Zu Frage 3:

Inhaltlich ähnlich lautende Erlässe anderer Ressorts sind mir nicht bekannt.

Zu Frage 4:

Wie aus den übermittelten Erlässen ersichtlich, erfolgte lediglich nochmals eine Abgrenzung der

Personenkreise, auf die das Bazillenausscheidergesetz anzuwenden ist.

Zu Frage 5:

Es ist festzuhalten, daß die Nichtnachbesetzung von Planstellen im Bereich der Bundesstaatlichen

bakteriologisch - serologischen Untersuchungsanstalten keinesfalls zu einer Reduktion der

gesetzlichen Aufgaben und damit zu einem Verzicht auf die Anwendung des Bazillenaus -

scheidergesetzes geführt hat.

Zu Frage 6:

Allein der Nachweis eines „gesundheitlichen Unbedenklichkeitszeugnisses“ ist keine Garantie für

die sanitäre Sicherheit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben. Es ist darauf hinzuweisen, daß

eine einmal jährlich durchgeführte Stuhluntersuchung nach dem Bazillenausscheidergesetz kein

Ersatz für die Einhaltung entsprechender küchenhygienischer Maßnahmen bei der Lebens -

mittelzubereitung und - lagerung sein kann. Quellen der Erreger von Lebensmittelvergiftungen

und - infektionen sind mit zunehmender Häufigkeit kontaminierte Lebensmittel, insbesondere

Schlacht -  und Stechvieh, das durch Futtermittel infiziert ist. Letztgenannter Umstand war in den

vergangenen Jahren die Hauptquelle von größeren Ausbrüchen.

Zu Frage 7:

Eine Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Betrieben wird mit dem

Bazillenausscheidergesetz nicht vorgenommen.