2972/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß durch den angesprochenen Erlaß nicht von der bis dahin
erfolgten Vollziehung des Bazillenausscheidergesetzes abgewichen wurde, sondern lediglich -
wie auch durch mehrere Erlässe in den zurückliegenden mehr als 20 Jahren - Klarstellungen
getroffen wurden. Durch den gegenständlichen Erlaß wurde nur eine Zusammenfassung der
zurückliegenden Erlässe vorgenommen (die Erlässe liegen bei).
Die im Bazillenausscheidergesetz vorgeschriebenen Untersuchungen werden selbstverständlich
weiterhin durchgeführt. Durch den Erlaß meines Ressorts wurden keine Ausnahmebestimmungen
vorgesehen, sondern lediglich Aussagen für eine nach dem Anwendungsbereich des
Bazillenausscheidergesetzes gesetzeskonforme Vollziehung getroffen.
Zu Frage 3:
Inhaltlich ähnlich lautende Erlässe
anderer Ressorts sind mir nicht bekannt.
Zu Frage 4:
Wie aus den übermittelten Erlässen ersichtlich, erfolgte lediglich nochmals eine Abgrenzung der
Personenkreise, auf die das Bazillenausscheidergesetz anzuwenden ist.
Zu Frage 5:
Es ist festzuhalten, daß die Nichtnachbesetzung von Planstellen im Bereich der Bundesstaatlichen
bakteriologisch - serologischen Untersuchungsanstalten keinesfalls zu einer Reduktion der
gesetzlichen Aufgaben und damit zu einem Verzicht auf die Anwendung des Bazillenaus -
scheidergesetzes geführt hat.
Zu Frage 6:
Allein der Nachweis eines „gesundheitlichen Unbedenklichkeitszeugnisses“ ist keine Garantie für
die sanitäre Sicherheit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben. Es ist darauf hinzuweisen, daß
eine einmal jährlich durchgeführte Stuhluntersuchung nach dem Bazillenausscheidergesetz kein
Ersatz für die Einhaltung entsprechender küchenhygienischer Maßnahmen bei der Lebens -
mittelzubereitung und - lagerung sein kann. Quellen der Erreger von Lebensmittelvergiftungen
und - infektionen sind mit zunehmender Häufigkeit kontaminierte Lebensmittel, insbesondere
Schlacht - und Stechvieh, das durch Futtermittel infiziert ist. Letztgenannter Umstand war in den
vergangenen Jahren die Hauptquelle von größeren Ausbrüchen.
Zu Frage 7:
Eine Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Betrieben wird mit dem
Bazillenausscheidergesetz nicht vorgenommen.