2979/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Jung und Kollegen haben am 25. September 1997
unter der Nr. 2992/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Bindung eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle“ gerichtet. Diese aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zum näheren Verständnis der vorliegenden Anfragebeantwortung ist darauf hinzuweisen,
daß zwischen dem Erstunterzeichner und dem Bundesministerium für Landesverteidigung
unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Vereinbarkeit seiner Funktion als Abtei-
lungsleiter im Heeres-Nachrichtenamt und seiner parlamentarischen Tätigkeit bestehen. Im
Falle solcher Meinungsverschiedenheiten war im Sinne des § 17 Abs. 5 BDG 1979 vor
Erlassung eines Bescheides durch die Dienstbehörde die Stellungnahme der bei der
Parlamentsdirektion nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen. Die
Anfragesteller zitieren nunmehr aus der Stellungnahme der erwähnten Kommission und
leiten daraus ihre Schlußfolgerungen ab, zu denen ich mich, um nicht in das laufende
Verwaltungsverfahren einzugreifen, nicht konkret äußern möchte.
Unabhängig vom konkreten Anlaßfall lege ich Wert auf die Feststellung, daß es
selbstverständlich korrekt ist, Bedienstete unter bestimmten Voraussetzungen auf Arbeits-
plätze einzuteilen, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen sind. Dabei muß aber
gewährleistet sein, daß dem Bediensteten Aufgaben übertragen wurden, die der jeweiligen
Dienststelle zur Erledigung zugewiesen sind und eine Planstele, die im Stellenplan ihre
Deckung findet, zur Verfügung steht. Derartige Maßnahmen erwiesen sich im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung insbesondere im Zuge der Einnahme der
Heeresgliederung - Neu als unumgänglich.
Im einzelne beantworte ich die vorliegende
Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Unter Berücksichtigung der von den Anfragestellern vorgegebenen Prämissen ist die
konkrete Fragestellung zu verneinen.
Zu 2:
Entfällt.
Zu 3:
Entfällt. Von einem Gesetzesverstoß kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein.