2981/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 3. Oktober 1997

unter der Nr. 3049/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Nebenbeschäffigung von Bediensteten“ gerichtet. Diese aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 4 und 6 bis 8:

Ich verweise auf die einleitenden Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers in Beantwortung

der an ihn gerichteten gleichlautenden Anfrage Nr. 3042/J.

Zu 5:

Nein. Gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 hat der Bedienstete seiner Dienstbehörde jede

erwerbsmäßige Nebenbeschäftigug unverzüglich zu melden. Seitens der zuständigen

Personalabteilung wird in diesem Fall eingehend geprüft, ob eine solche Neben -

beschäftigung mit den Dienstpflichten des Beamten vereinbar ist oder nicht. Mit dieser

Vorgangsweise ist gewährleistet, daß nur solche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden,

die weder die dienstlichen Aufgaben behindern noch die Verrnutung einer Befangenheit

hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.

Zu 9 und 10:

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die im Sinne des § 56 BDG 1979 getroffenen

Maßnähmen hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen

und außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.