2981/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 3. Oktober 1997
unter der Nr. 3049/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Nebenbeschäffigung von Bediensteten“ gerichtet. Diese aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 4 und 6 bis 8:
Ich verweise auf die einleitenden Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers in Beantwortung
der an ihn gerichteten gleichlautenden Anfrage Nr. 3042/J.
Zu 5:
Nein. Gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 hat der Bedienstete seiner Dienstbehörde jede
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigug unverzüglich zu melden. Seitens der zuständigen
Personalabteilung wird in diesem Fall eingehend geprüft, ob eine solche Neben -
beschäftigung mit den Dienstpflichten des Beamten vereinbar ist oder nicht. Mit dieser
Vorgangsweise ist gewährleistet, daß nur solche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden,
die weder die dienstlichen Aufgaben behindern noch die Verrnutung einer Befangenheit
hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.
Zu 9 und 10:
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die im Sinne des § 56 BDG 1979 getroffenen
Maßnähmen hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen
und außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.