2985/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Einleitend ist festzuhalten, daß gemäß § 56 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgeset-
zes (BDG) Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb
seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte
hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätig-
keit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer
auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden. Diese
Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Eine Verpflichtung des Beamten, das
Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienstbehörde hat
zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstli -
chen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige
wesentliche dienstuche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 BDG). Eine ausdrückliche
Genehmigung ist nur in den im § 56 Abs. 4 BDG genannten Fällen vorgesehen.
Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenhei -
ten, die mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls
gemäß § 57 BDG der Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern,
wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstuche Interessen gefährdet
werden.
Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentari-
schen Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B-VG auf die Befragung dieses Mitgliedes über
alle Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß
der Privatautonomie eines Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Einen Ge -
genstand der Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung der
Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei kommt es aber
lediglich auf die Art der Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion,
nicht aber auf die Identität des Beamten an. Abgesehen von dem enormen Verwal -
tungsaufwand, der für die Durchsicht der Personalakten sämtlicher Beamten des
Ressorts erforderlich wäre, würde eine personenbezogene Beantwortung, inklusive
der Offenlegung von Daten der Privatsphäre der Beamten - soweit sie amtlich über -
haupt bekannt sind - gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz versto -
ßen. Soweit sich Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit
den Dienstpflichten eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegenstand
der Vollziehung im Sinne des Art 52 Abs. 1 B-VG.
Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8:
Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu Frage 5:
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäftigungen
entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen. Dadurch ist gewährleistet, daß nur
Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienstlichen Aufgaben be-
hindern noch die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche
Interessen gefährden.
Zu den Fragen 9 und 10:
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen
hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und
außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.
Zu den Fragen 11 und 12;
Eine Umfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger
hat ergeben, daß keine lückenlose Erfassung diesbezüglicher Daten erfolgt. Aufgrund
der verfügbaren Unterlagen liegen bei 14 Ärzten - davon 2 Dienstnehmer - gleichzei-
tig Dienstverhältnisse zum Bund vor. Diese 14 Ärzte sind bei insgesamt 5 Versiche -
rungsträgern großteils im Rahmen von Werkverträgen tätig. Eine nähere Zuordnung
unterbleibt aus Datenschutzgründen.
Zu Frage 13:
Zu dieser Frage verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 5.