2985/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Einleitend ist festzuhalten, daß gemäß § 56 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgeset-

zes (BDG) Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb

seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte

hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätig-

keit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer

auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden. Diese

Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Eine Verpflichtung des Beamten, das

Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienstbehörde hat

zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstli -

chen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige

wesentliche dienstuche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 BDG). Eine ausdrückliche

Genehmigung ist nur in den im § 56 Abs. 4 BDG genannten Fällen vorgesehen.

Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenhei -

ten, die mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls

gemäß § 57 BDG der Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern,

wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstuche Interessen gefährdet

werden.

Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentari-

schen Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B-VG auf die Befragung dieses Mitgliedes über

alle Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß

der Privatautonomie eines Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Einen Ge -

genstand der Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung der

Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei kommt es aber

lediglich auf die Art der Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion,

nicht aber auf die Identität des Beamten an. Abgesehen von dem enormen Verwal -

tungsaufwand, der für die Durchsicht der Personalakten sämtlicher Beamten des

Ressorts erforderlich wäre, würde eine personenbezogene Beantwortung, inklusive

der Offenlegung von Daten der Privatsphäre der Beamten - soweit sie amtlich über -

haupt bekannt sind - gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz versto -

ßen. Soweit sich Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit

den Dienstpflichten eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegenstand

der Vollziehung im Sinne des Art 52 Abs. 1 B-VG.

Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8:

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

Zu Frage 5:

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäftigungen

entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen. Dadurch ist gewährleistet, daß nur

Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienstlichen Aufgaben be-

hindern noch die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche

Interessen gefährden.

Zu den Fragen 9 und 10:

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen

hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und

außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.

Zu den Fragen 11 und 12;

Eine Umfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger

hat ergeben, daß keine lückenlose Erfassung diesbezüglicher Daten erfolgt. Aufgrund

der verfügbaren Unterlagen liegen bei 14 Ärzten - davon 2 Dienstnehmer - gleichzei-

tig Dienstverhältnisse zum Bund vor. Diese 14 Ärzte sind bei insgesamt 5 Versiche -

rungsträgern großteils im Rahmen von Werkverträgen tätig. Eine nähere Zuordnung

unterbleibt aus Datenschutzgründen.

Zu Frage 13:

Zu dieser Frage verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 5.