2986/AB XX.GP
Gegenstand: schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Haider und
Kollegen vom 3.10.1997, Nr. 3050/J, betreffend
Nebenbeschäftigung von Bediensteten
An den
Herrn Präsidenten
des Nationairates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und
Kollegen vom 3. Oktober 1997, Nr. 3050/J, betreffend Nebenbeschäfti-
gung von Bediensteten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe, darf
ich folgendes ausführen:
Zunachst ist festzuhalten, daß gemäß § 56 Abs.1 Beamten- Dienst-
rechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333 i.d.g.F., Nebenbeschäfti-
gung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb seines
Dienstverhältnisses und einer
allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
Gemäß § 8 Vertragsbedienstetengesetz 1948 haben Vertragsbedienste -
te jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die
Dauer von 4 Wochen überschreitet, ihrer vorgesetzten Dienststelle
zu melden.
Der Beamte hat seiner Dienstbehörde gemäß Abs.3 und 5 leg. cit.
jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vor -
stand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ
einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten
Rechts unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist er -
werbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in
Geld - oder Güterform bezweckt.
Diese Meldepflicht zählt zu den Dienstpflichten des Beamten. Eine
Verpflichtung zur Meldung der Beendigung einer Nebenbeschäftigung
sieht das BDG nicht vor.
Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den
Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert,
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesent -
liche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs.2 BDG). Eine aus -
drückliche Genehmigung ist jedoch nur in den in § 56 Abs.4 BDG ge -
nannten Fällen vorgesehen.
Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über
Angelegenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang
stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57 BDG der Genehmigung der
Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und
Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichte-
ten parlamentarischen Anfrage richtet sich
gemäß Art.52 Abs.1 B-VG
auf die Befragung dieses Mitglieds über alle Gegenstände der Voll -
ziehung. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß der Privatautonomie
des Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Gegenstand der
Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung der
Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten, wo -
bei es aber nicht auf die Identität des Beamten, sondern lediglich
auf die Art der Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen
Funktion des Beamten ankommt.
Abgesehen von dem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, der
für die Durchsicht der Personalakten sämtlicher Beamten des Hauses
erforderlich wäre, würde eine personenbezogene Beantwortung mit
Offenlegung von Daten der Privatsphäre der Beamten - soweit sie
amtlich überhaupt bekannt sind - gegen das Grundrecht der Betrof -
fenen auf Datenschutz verstoßen. Soweit sich Fragen nicht auf die
Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten
eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegenstand der
Vollziehung im Sinne des Art.52 Abs.1 B -VG.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:
Zu den Fragen1. 2 ,6 bis 8:
Zur Beantwortung dieser Fragen wird auf die einleitenden Ausfüh -
rungen verwiesen.
Zu den Fragen 3 und 4:
In der Vergangenheit mußte in einem Fall die Ausübung einer Neben -
beschäftigung untersagt werden, da diese
gerade in jenem Bereich
ausgeübt wurde, in dem der betreffende Beamte auch dienstlich tä -
tig war. In einem anschließenden Verfahren, welches der Betroffene
als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrengt
hatte, wurde die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Land -
und Forstwirtschaft bestätigt.
Zu Frage 5:
Durch die Personalabteilung des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft wird in jedem einzelnen Fall geprüft, ob eine Ne -
benbeschäftigung mit den Dienstpflichten vereinbar ist. Ist sie es
nicht, wird ihre Ausübung untersagt, wie in den Ausführungen zu
den Fragen 3 und 4 dargelegt. Dadurch ist gewährleistet, daß nur
Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienstlichen
Aufgaben behindern, noch die Vermutung der Befangenheit hervorru -
fen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden. Da bisher
immer nach den gesetzlichen Bestimmungen des BDG vorgegangen
wurde, besteht auch keine Veranlassung, diese Vollzugspraxis zu
ändern.
Zu den Fragen 9 und 10:
Es wird derzeit keine Notwendigkeit gesehen, über die gesetzlich
vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Schritte zur Erfassung er -
werbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und außergerichtlicher Gut -
achtertätigkeiten zu setzen.