2986/AB XX.GP

 

Gegenstand: schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Haider und

Kollegen vom 3.10.1997, Nr. 3050/J, betreffend

Nebenbeschäftigung von Bediensteten

An den

Herrn Präsidenten

des Nationairates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und

Kollegen vom 3. Oktober 1997, Nr. 3050/J, betreffend Nebenbeschäfti-

gung von Bediensteten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe, darf

ich folgendes ausführen:

Zunachst ist festzuhalten, daß gemäß § 56 Abs.1 Beamten- Dienst-

rechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333 i.d.g.F., Nebenbeschäfti-

gung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb seines

Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

Gemäß § 8 Vertragsbedienstetengesetz 1948 haben Vertragsbedienste -

te jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die

Dauer von 4 Wochen überschreitet, ihrer vorgesetzten Dienststelle

zu melden.

Der Beamte hat seiner Dienstbehörde gemäß Abs.3 und 5 leg. cit.

jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vor -

stand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ

einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten

Rechts unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist er -

werbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in

Geld - oder Güterform bezweckt.

Diese Meldepflicht zählt zu den Dienstpflichten des Beamten. Eine

Verpflichtung zur Meldung der Beendigung einer Nebenbeschäftigung

sieht das BDG nicht vor.

Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den

Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert,

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesent -

liche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs.2 BDG). Eine aus -

drückliche Genehmigung ist jedoch nur in den in § 56 Abs.4 BDG ge -

nannten Fällen vorgesehen.

Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über

Angelegenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang

stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57 BDG der Genehmigung der

Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und

Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichte-

ten parlamentarischen Anfrage richtet sich gemäß Art.52 Abs.1 B-VG

auf die Befragung dieses Mitglieds über alle Gegenstände der Voll -

ziehung. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß der Privatautonomie

des Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Gegenstand der

Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung der

Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten, wo -

bei es aber nicht auf die Identität des Beamten, sondern lediglich

auf die Art der Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen

Funktion des Beamten ankommt.

Abgesehen von dem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, der

für die Durchsicht der Personalakten sämtlicher Beamten des Hauses

erforderlich wäre, würde eine personenbezogene Beantwortung mit

Offenlegung von Daten der Privatsphäre der Beamten - soweit sie

amtlich überhaupt bekannt sind - gegen das Grundrecht der Betrof -

fenen auf Datenschutz verstoßen. Soweit sich Fragen nicht auf die

Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten

eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegenstand der

Vollziehung im Sinne des Art.52 Abs.1 B -VG.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:

Zu den Fragen1. 2 ,6 bis 8:

Zur Beantwortung dieser Fragen wird auf die einleitenden Ausfüh -

rungen verwiesen.

Zu den Fragen 3 und 4:

In der Vergangenheit mußte in einem Fall die Ausübung einer Neben -

beschäftigung untersagt werden, da diese gerade in jenem Bereich

ausgeübt wurde, in dem der betreffende Beamte auch dienstlich tä -

tig war. In einem anschließenden Verfahren, welches der Betroffene

als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrengt

hatte, wurde die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Land -

und Forstwirtschaft bestätigt.

Zu Frage 5:

Durch die Personalabteilung des Bundesministeriums für Land - und

Forstwirtschaft wird in jedem einzelnen Fall geprüft, ob eine Ne -

benbeschäftigung mit den Dienstpflichten vereinbar ist. Ist sie es

nicht, wird ihre Ausübung untersagt, wie in den Ausführungen zu

den Fragen 3 und 4 dargelegt. Dadurch ist gewährleistet, daß nur

Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die weder die dienstlichen

Aufgaben behindern, noch die Vermutung der Befangenheit hervorru -

fen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden. Da bisher

immer nach den gesetzlichen Bestimmungen des BDG vorgegangen

wurde, besteht auch keine Veranlassung, diese Vollzugspraxis zu

ändern.

Zu den Fragen 9 und 10:

Es wird derzeit keine Notwendigkeit gesehen, über die gesetzlich

vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Schritte zur Erfassung er -

werbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und außergerichtlicher Gut -

achtertätigkeiten zu setzen.