2988/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider, Dr. Pumberger, Dr. Salzl, Dr. Povysil

betreffend Erlaß zum Bazillenausscheidergesetz,

(Nr. 3081/J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 bis 3,7 und 8:

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß durch den zitierten Erlaß nicht von der bis dahin erfolgten

Vollziehung des Bazillenausscheidergesetzes abgewichen wurde, sondern durch eine über-

sichtliche Zusammenfassung der in den letzten Jahrzehnten zu diesem aus dem Jahr 1945

stammenden Gesetz seitens des zuständigen Ministeriums ergangenen Erlässe eine einheitliche,

gesetzeskonforme Rechtsanwendung gewährleistet werden sollte.

Die im Bazillenausscheidergesetz vorgeschriebenen Untersuchungen werden selbstverständlich

weiterhin durchgeführt. Durch den Erlaß meines Ressorts wurden keine Ausnahmebestimmungen

eingeführt, sondern lediglich jene Interpretationen dieses Gesetzes wiederholt, die dem Zweck des

Gesetzes und der zugehörigen Verordnung aus 1946 (BGBl. 128/46) entsprechen und seit

Jahrzehnten unbestritten sind.

Zu den Fragen 4  und 5:

Die Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz rückt Einrichtungen in den

Mittelpunkt, die der "Massenausspeisung" dienen. Darunter sind jene Abgabestellen von Speisen

zu verstehen, die an einen unbestimmten Personenkreis oder doch zumindest an Personen, die

nachträglich nicht mehr zweifelsfrei ausgeforscht werden können, abgegeben werden (Erlaß

BMGU 20. Februar 1981, II - 51.770/6 - 5/79). Die in den Fragen 4 und 5 erwähnten

Einrichtungen werden von diesen Kriterien nicht erfaßt.

Zu Frage 6:

Mit der Abfassung des Erlasses war die für medizinische Angelegenheiten der Erfassung,

Prophylaxe und Bekämpfung von Infektionskrankheiten zuständige Abteilung meines

Ministeriums befaßt.

Zu Frage 9:

Regelungsziel des Bazillenausscheidergesetzes ist die Vermeidung eines Ausbruchs übertragbarer

Krankheiten als Gefahr für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung durch „Einrichtungen der

Massenausspeisung“. Selbstverständlich gibt es für andere Gefahrenquellen andere, den Er-

fordernissen wesentlich besser angepaßte Vorkehrungen, die Inhalt des Lebensmittelrechts und

der Hygienevorschriften sind. Es trifft daher nicht zu, von der Inkaufnahme einer „höheren

Gesundheitsgefährdung“ durch die Nichtanwendung des Bazillenausscheidergesetzes zu sprechen.

Zu Frage 10:

Das Personal öffentlicher Wasserversorgungsanlagen fällt nicht unter die Bestimmungen des

Bazillenausscheidergesetzes.

Zu den Fragen 11 und 12:

Ich sehe weder eine Veranlassung, den in Rede stehenden Erlaß aufzuheben, noch halte ich das

Bazillenausscheidergesetz für ein Instrumentarium, um illegale Beschäftigung einzudämmen