2988/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider, Dr. Pumberger, Dr. Salzl, Dr. Povysil
betreffend Erlaß zum Bazillenausscheidergesetz,
(Nr. 3081/J)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 3,7 und 8:
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß durch den zitierten Erlaß nicht von der bis dahin erfolgten
Vollziehung des Bazillenausscheidergesetzes abgewichen wurde, sondern durch eine über-
sichtliche Zusammenfassung der in den letzten Jahrzehnten zu diesem aus dem Jahr 1945
stammenden Gesetz seitens des zuständigen Ministeriums ergangenen Erlässe eine einheitliche,
gesetzeskonforme Rechtsanwendung gewährleistet werden sollte.
Die im Bazillenausscheidergesetz vorgeschriebenen Untersuchungen werden selbstverständlich
weiterhin durchgeführt. Durch den Erlaß meines Ressorts wurden keine Ausnahmebestimmungen
eingeführt, sondern lediglich jene Interpretationen dieses Gesetzes wiederholt, die dem Zweck des
Gesetzes und der zugehörigen Verordnung aus 1946 (BGBl. 128/46) entsprechen und seit
Jahrzehnten unbestritten sind.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz rückt Einrichtungen in den
Mittelpunkt, die der "Massenausspeisung" dienen. Darunter sind jene Abgabestellen von Speisen
zu verstehen, die an einen unbestimmten Personenkreis oder doch zumindest an Personen, die
nachträglich nicht mehr zweifelsfrei ausgeforscht werden können, abgegeben werden (Erlaß
BMGU 20. Februar 1981, II - 51.770/6 - 5/79). Die in den Fragen 4 und 5 erwähnten
Einrichtungen werden von diesen Kriterien nicht erfaßt.
Zu Frage 6:
Mit der Abfassung des Erlasses war die für medizinische Angelegenheiten der Erfassung,
Prophylaxe und Bekämpfung von Infektionskrankheiten zuständige Abteilung meines
Ministeriums befaßt.
Zu Frage 9:
Regelungsziel des Bazillenausscheidergesetzes ist die Vermeidung eines Ausbruchs übertragbarer
Krankheiten als Gefahr für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung durch „Einrichtungen der
Massenausspeisung“. Selbstverständlich gibt es für andere Gefahrenquellen andere, den Er-
fordernissen wesentlich besser angepaßte Vorkehrungen, die Inhalt des Lebensmittelrechts und
der Hygienevorschriften sind. Es trifft daher nicht zu, von der Inkaufnahme einer „höheren
Gesundheitsgefährdung“ durch die Nichtanwendung des Bazillenausscheidergesetzes zu sprechen.
Zu Frage 10:
Das Personal öffentlicher Wasserversorgungsanlagen fällt nicht unter die Bestimmungen des
Bazillenausscheidergesetzes.
Zu den Fragen 11 und 12:
Ich sehe weder eine Veranlassung, den in Rede stehenden Erlaß aufzuheben, noch halte ich das
Bazillenausscheidergesetz für ein Instrumentarium, um illegale Beschäftigung einzudämmen