2989/AB XX.GP

 

zur Zahl 3007/J - NR /1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Dr. Peter Kostelka, Dr. Jo -

hannes Jarolim, Mag. Gisela Wurm und Genossen haben an mich eine schriftliche

Anfrage, betreffend „Computerkriminalität durch die FPÖ“, gerichtet und folgende

Fragen gestellt:

„1. Liegt Ihrer Ansicht nach durch das Verhalten der beiden persönlichen Mitarbei-

ter des vom Freiheitlichen Landesrates Dr. Karl Schnell ein unbefugter Eingriff

im Datenverkehr vor (§ 49 DSG)?

2. Wie ist das Verhalten des Freiheitlichen Landesrates Dr. Karl Schnell straf-

rechtlich zu qualifizieren, sofern dieser seine beiden persönlichen Mitarbeiter

diesbezüglich angestiftet hat?

3. Liegt Ihrer Ansicht nach durch das Verhalten der beiden Mitarbeiter des Frei-

heitlichen Landesrat Dr. Karl Schnell eine Verletzung des Amtsgeheimnisses

vor (§ 310 StGB)?

4. Ist davon auszugehen, daß - sofern beide persönliche Mitarbeiter des Freiheit-

lichen Landesrates Dr. Karl Schnell Beamte sind - durch diese Handlungen ein

Mißbrauch der Amtsgewalt vorliegt (§ 302 StGB)?

5. Wie ist die rechtswidrige und illegale Weitergabe dieser personenbezogenen

Daten durch den Freiheitlichen Landesrat Dr. Karl Schnell zu qualifizieren?

6. Hat der Freiheitliche Landesrat Dr. Karl Schnell durch die rechtswidrige Weiter-

gabe  personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit den Tatbestand von

§ 310 verwirklicht (Verletzung des Amtsgeheimnisses)?

7. Welche Schadenersatzansprüche können durch die Betroffenen - deren Daten

rechtswidrig abgerufen und wiederum rechtswidrig weitergegeben wurden - ge -

stellt werden?

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Die in der Anfrage angesprochenen Vorwürfe sind derzeit Gegenstand eines bei der

Staatsanwaltschaft Salzburg anhängigen Verfahrens. Ich ersuche daher um Ver-

ständnis dafür, daß ich mich rechtlicher Qualifikationen in dieser Angelegenheit zum

gegenwärtigen Zeitpunkt enthalte.

Zu 7:

Der Anfrage und ihrer Begründung läßt sich nicht entnehmen, welcher Art die wei-

tergegebenen Daten waren und welche Schäden die Betroffenen dadurch erlitten.

Die österreichische Rechtsordnung gewährt Schadenersatz im allgemeinen nur bei

der Verletzung vermögenswerter Güter. Hingegen sind ideelle Schäden bloß dort er-

satzfähig, wo ausdrückliche Anknüpfungspunkte im Gesetz bestehen. Dies gilt

grundsätzlich auch für Eingriffe in Persönlichkeitsrechte.

Sofern im konkreten Fall Tatsachen verbreitet wurden, die den Kredit, den Erwerb

oder das Fortkommen der Betroffenen gefährden und deren Unwahrheit der Ver-

breiter der Daten kannte oder kennen mußte, könnten die Betroffenen gemäß

§ 1330 ABGB Anspruch auf Ersatz ihrer dadurch erlittenen Vermögensschäden ha -

ben. Immaterielle Schäden umfaßt diese Bestimmung nicht.

Wenn die Weitergabe der Daten in einem Medium erfolgte und dadurch der objekti -

ve Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung

hergestellt wird, kommen für die Betroffenen gemäß § 6 des Mediengesetzes An-

sprüche auf Entschädigung für die erlittene Kränkung in Betracht. § 7 MedienG sieht

ebenfalls einen solchen Entschädigungsanspruch für den Fall vor, daß in einem Me -

dium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert

oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

In beiden Fällen bestehen aber Ausnahmen von der Ersatzpflicht, so gemäß § 6 et -

wa dann, wenn im Fall einer üblen Nachrede die Veröffentlichung wahr ist oder

wenn es sich um die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten han -

delt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten

Äußerung bestanden hat; im Fall des § 7 steht beispielsweise dann kein Ersatzan -

spruch zu, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem öffentlichen Leben steht. Die Ansprüche nach dem Mediengesetz sind ver -

schuldensunabhängig und gewähren einen Ausgleich für immaterielle Schäden. Sie

stehen allerdings nicht gegen jene Person zu, die sich allenfalls Daten widerrechtlich

verschafft hat, sondern ausschließlich gegen den Medieninhaber (Verleger).