2990/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3092/J betreflend die
Gewerbeansübung durch Vereine ohne Gewerbeberechtigung, welche die Abgeordneten
Haigermoser und Kollegen am 9.10.1997 an mich richteten, stelle ich Fest:
Antwort:
Vereine unterliegen grundsätzlich - wie alle anderen Rechtsträger - dann der Gewerbeordnung,
wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben. Das Vorliegen einer
Ertragsabsicht ist anzunehmen, wenn der Ertrag aus einer bestimmten vom Verein entfalteten
gewerblichen Tätigkeit die Unkosten übersteigt. Bei Vereinen gemäß dein Vereinsgesetz 195 1
liegt die Gewinnerzielungsabsicht auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit - sei es mittelbar
oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlieher Vorteile für die Vereinsmitglieder
gerichtet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz muß die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften des
Vereinsgesetzes unterliegenden Vereines, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den
Proponenten der nach dem Vereinssitz zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich unter
Vorlage der Statuten angezeigt werden.
Im Rahmen des Vereinsbildungsverfahrens befassen die Sicherheitsdirektionen auch das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mi den Vereinsstatuten.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten prüft die Statutenentwürfe
dahingehend, ob bei den zur Verwirklichung des Vereinszweckes geplanten Tätigkeiten
Tätigkeiten ausgeübt werden könnten, für die bei Erfüllung der Kriterien nach § l GewO 1994
entsprechende Gewerbeberechtigungen begründet werden müßten und teilt seine Bedenken den
Sicherheitsdirektionen mit. Diese wiederum leiten die Einwände des Wirtschaftsressorts an die
Proponenten der in Bildung befindlichen Vereine weiter.
Wenn einem Verein die Bildung nicht untersagt wird und er ein Gewerbe ausübt, ohne die
erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, dann macht er sich nach der
Gewerbeordnung strafbar und kann bei der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden
bzw. hat die Behörde von Amts wegen ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Beim NÖ Hilfswerk beispielsweise handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der
insbesondere in der Betreuung alter Menschen tätig ist. Er betreibt u.a. auch eine
Notrufzentrale. Der Verein empfängt Subventionen von der öffentlichen Hand und wäre ohne
diese finanzielle Unterstützung nicht lebensfähig.
Im Bericht des Handelsaussehusses über die Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle
1988, 941 Blg. Nr. XVII. GP, wurde ausdrücklich auf solche Vereine Bezug genommen. Nach
den Worten des Handelsausschusses liegt Gewinnerzielungsabsicht bei einem Verein, der
soziale oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, nicht vor, wenn der Verein von vornherein so
angelegt ist, daß er nur durch den Empfang von Subventionen seine Funktionsfähigkeit
aufrecht erhalten kann. Die Gewerbebehörden halten sich an diese vorn Parlament vorgegebene
Maßregel und werden daher auch in Hinkunft gegen derartige Vereine nicht
verwaltungsstrafrechtlich vorgehen.