2990/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3092/J betreflend die

Gewerbeansübung durch Vereine ohne Gewerbeberechtigung, welche die Abgeordneten

Haigermoser und Kollegen am 9.10.1997 an mich richteten, stelle ich Fest:

Antwort:

Vereine unterliegen grundsätzlich - wie alle anderen Rechtsträger - dann der Gewerbeordnung,

wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen

Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben. Das Vorliegen einer

Ertragsabsicht ist anzunehmen, wenn der Ertrag aus einer bestimmten vom Verein entfalteten

gewerblichen Tätigkeit die Unkosten übersteigt. Bei Vereinen gemäß dein Vereinsgesetz 195 1

liegt die Gewinnerzielungsabsicht auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit - sei es mittelbar

oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlieher Vorteile für die Vereinsmitglieder

gerichtet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz muß die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften des

Vereinsgesetzes unterliegenden Vereines, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den

Proponenten der nach dem Vereinssitz zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich unter

Vorlage der Statuten angezeigt werden.

Im Rahmen des Vereinsbildungsverfahrens befassen die Sicherheitsdirektionen auch das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mi den Vereinsstatuten.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten prüft die Statutenentwürfe

dahingehend, ob bei den zur Verwirklichung des Vereinszweckes geplanten Tätigkeiten

Tätigkeiten ausgeübt werden könnten, für die bei Erfüllung der Kriterien nach § l GewO 1994

entsprechende Gewerbeberechtigungen begründet werden müßten und teilt seine Bedenken den

Sicherheitsdirektionen mit. Diese wiederum leiten die Einwände des Wirtschaftsressorts an die

Proponenten der in Bildung befindlichen Vereine weiter.

Wenn einem Verein die Bildung nicht untersagt wird und er ein Gewerbe ausübt, ohne die

erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, dann macht er sich nach der

Gewerbeordnung strafbar und kann bei der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden

bzw. hat die Behörde von Amts wegen ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Beim NÖ Hilfswerk beispielsweise handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der

insbesondere in der Betreuung alter Menschen tätig ist. Er betreibt u.a. auch eine

Notrufzentrale. Der Verein empfängt Subventionen von der öffentlichen Hand und wäre ohne

diese finanzielle Unterstützung nicht lebensfähig.

Im Bericht des Handelsaussehusses über die Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle

1988, 941 Blg. Nr. XVII. GP, wurde ausdrücklich auf solche Vereine Bezug genommen. Nach

den Worten des Handelsausschusses liegt Gewinnerzielungsabsicht bei einem Verein, der

soziale oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, nicht vor, wenn der Verein von vornherein so

angelegt ist, daß er nur durch den Empfang von Subventionen seine Funktionsfähigkeit

aufrecht erhalten kann. Die Gewerbebehörden halten sich an diese vorn Parlament vorgegebene

Maßregel und werden daher auch in Hinkunft gegen derartige Vereine nicht

verwaltungsstrafrechtlich vorgehen.