2994/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. SCHMIDT und PartnerInnen haben am

08. Oktober 1997 unter der Nr. 3060/J an den Bundesminister für Inneres eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ,,Rasterfahndung im Zusammen -

hang mit der Briefbombenaffäre“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Welche öffentlichen Datenbanken bzw. Datenbestände kann die Exekutive bei

ihren Ermittlungen heranziehen und welche hätte sie heranziehen müssen um

auf den mutmaßlichen Täter Franz Fuchs zu stoßen?

2. Welche privaten Datenbanken bzw. Datenbestände kann die Exekutive bei

ihren Ermittlungen heranziehen und welche hätte sie heranziehen müssen,

um auf den mußtmaßlichen Täter Franz Fuchs zu stoßen?

3. Welche Auswirkungen hätte die Verrasterung des bereits dem Bundesministe -

rium für Inneres zur Verfügung stehenden Datenmaterials in dieser Causa

gehabt?

4. Woraus ergibt sich die Überzeugung des Generaldirektors für die öffentliche

Sicherheit, daß die Rasterfahndung gerade in dieser Sache zum Erfolg ge -

führt hätte bzw. hat?

5. Erwarten Sie durch den Einsatz der Rasterfahndung eine Aufhellung der Hin -

tergründe und des Umfelds der Tat bzw. des Täters und wie soll dies erfol -

gen?

6. In welchen aktuellen oder zukünftigen Kriminalfällen ist die Rasterfahndung

noch einsetzbar, ohne daß sich die organisierte Kriminalität oder Einzeltäter

entsprechend darauf einstellen können und damit das Instrument ins Leere

laufen lassen?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Daten, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließen -

de Merkmale enthalten und von den Gerichten oder Sicherheitsbehörden für Zwecke

eines Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesge -

setze ermittelt oder verarbeitet wurden sowie Daten über Personen, die von einem

bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben

oder die Mitglieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristi -

schen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind. Im gegenständ -

lichen Fall war beabsichtigt, Meldedateien, Daten des Hauptverbandes der österrei -

chischen Sozialversicherungsträger und Daten des Elektronischen Kriminalpolizeili -

chen Informationssystems für den automationsunterstützen Abgleich heranzuziehen.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die angestellten Überlegungen zur Einbindung bestimmter Datenbanken in den au -

tomationsunterstützten Datenabgleich und der Vergleich dieser Überlegungen mit

den Erkenntnissen zum verdächtigen Franz FUCHS lassen unter der Hypothese,

daß vom Gericht auch Daten aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres

für den automationsunterstützten Datenabgleich herangezogen worden wären, die

Möglichkeit eines Erfolges mittels Rasterfahndung annehmen.

Zu Frage 5:

Das Instrumentarium des automationsunterstützen Datenabgleichs ist zur Aufhellung

der Hintergründe einer Straftat nicht geeignet.

Zu Frage 6:

Der automatisierte Datenabgleich läßt sich grundsätzlich auf alle Verbrechen unter

Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit einsetzen. Internationale Erfahrungen zei -

gen, daß die Bekanntgabe und Veröffentlichung auch nur kleinster Details zur sofor -

tigen Verwertung durch die Straftäter verwendet wurden und das Instrumentarium

wertlos werden ließen. Aus diesem Grund wurden vom Gesetzgeber entsprechende

Vorkehrungen getroffen, um kriminaltaktische Maßnahmen nicht zu gefährden. Dar -

überhinaus wurden vom Bundesminister für Inneres weitere Sicherungsmaßnahmen

getroffen.