2994/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. SCHMIDT und PartnerInnen haben am
08. Oktober 1997 unter der Nr. 3060/J an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ,,Rasterfahndung im Zusammen -
hang mit der Briefbombenaffäre“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Welche öffentlichen Datenbanken bzw. Datenbestände kann die Exekutive bei
ihren Ermittlungen heranziehen und welche hätte sie heranziehen müssen um
auf den mutmaßlichen Täter Franz Fuchs zu stoßen?
2. Welche privaten Datenbanken bzw. Datenbestände kann die Exekutive bei
ihren Ermittlungen heranziehen und welche hätte sie heranziehen müssen,
um auf den mußtmaßlichen Täter Franz Fuchs zu stoßen?
3. Welche Auswirkungen hätte die Verrasterung des bereits dem Bundesministe -
rium für Inneres zur Verfügung stehenden Datenmaterials in dieser Causa
gehabt?
4. Woraus ergibt sich die Überzeugung des Generaldirektors für die öffentliche
Sicherheit, daß die Rasterfahndung gerade in dieser Sache zum Erfolg ge -
führt hätte bzw. hat?
5. Erwarten Sie durch den Einsatz der Rasterfahndung eine Aufhellung der Hin -
tergründe und des Umfelds der Tat bzw. des Täters und wie soll dies erfol -
gen?
6. In welchen aktuellen oder zukünftigen Kriminalfällen ist die Rasterfahndung
noch einsetzbar, ohne daß sich die organisierte Kriminalität oder Einzeltäter
entsprechend darauf einstellen können und damit das Instrument ins Leere
laufen lassen?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Daten, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließen -
de Merkmale enthalten und von den Gerichten oder Sicherheitsbehörden für Zwecke
eines Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesge -
setze ermittelt oder verarbeitet wurden sowie Daten über Personen, die von einem
bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben
oder die Mitglieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristi -
schen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind. Im gegenständ -
lichen Fall war beabsichtigt, Meldedateien, Daten des Hauptverbandes der österrei -
chischen Sozialversicherungsträger und Daten des Elektronischen Kriminalpolizeili -
chen Informationssystems für den automationsunterstützen Abgleich heranzuziehen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die angestellten Überlegungen zur Einbindung bestimmter Datenbanken in den au -
tomationsunterstützten Datenabgleich und der Vergleich dieser Überlegungen mit
den Erkenntnissen zum verdächtigen Franz FUCHS lassen unter der Hypothese,
daß vom Gericht auch Daten aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres
für den automationsunterstützten Datenabgleich herangezogen worden wären, die
Möglichkeit eines Erfolges mittels Rasterfahndung annehmen.
Zu Frage 5:
Das Instrumentarium des automationsunterstützen Datenabgleichs ist zur Aufhellung
der Hintergründe einer Straftat nicht
geeignet.
Zu Frage 6:
Der automatisierte Datenabgleich läßt sich grundsätzlich auf alle Verbrechen unter
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit einsetzen. Internationale Erfahrungen zei -
gen, daß die Bekanntgabe und Veröffentlichung auch nur kleinster Details zur sofor -
tigen Verwertung durch die Straftäter verwendet wurden und das Instrumentarium
wertlos werden ließen. Aus diesem Grund wurden vom Gesetzgeber entsprechende
Vorkehrungen getroffen, um kriminaltaktische Maßnahmen nicht zu gefährden. Dar -
überhinaus wurden vom Bundesminister für Inneres weitere Sicherungsmaßnahmen
getroffen.