2995/AB XX.GP

 

Zu den grundsätzlichen Aspekten der schriftlichen parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Dr. Alexander Van der Bellen und Genossen vom 30. September 1997, Nr.2998/3 (die zur

besseren Übersicht in Kopie beigeschlossen ist), betreffend die Verschleuderung von

Bundesvermögen durch Verkauf von Eisenbahnsiedlungsgesellschaften des Bundes, beehre ich

mich auf meine Stellungnahme in der Beantwortung der Anfrage Nr.2500/3 (2504/AB) zu

verweisen.

Die einzelnen Fragen der vorliegenden Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu1. bis 3.:

Vorerst darf ich auf meine Beantwortung der Anfrage 2500/3 der Abg. Dr. Alexander Van der

Bellen und Genossen vom 28. Mai 1997 verweisen, wo ich bereits zu Frage 11 ausgeführt habe,

daß dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vorliegen, wonach eine objektive

Funktionsausübung der genannten Personen nicht gewährleistet wäre. An dieser Stellungnahme

hat sich seitdem nichts verändert. Da der zitierte Initiativantrag keiner parlamentarischen

Erledigung zugeführt wurde, daher auch keine Verkaufsgespräche geführt werden, ist die

Problematik möglicher, in diesem Zuge auftretender Inkompatibilitäten derzeit nicht beurteilbar.

Ich darf weiters darauf hinweisen, daß sowohl die Gemeinnützige allgemeine Bau -, Wohn - und

Siedlungsgenossenschaft mit Sitz in Wien als auch die Wohnbaugesellschaft der ÖBB mit Sitz in

Wien sowie die Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz wie jene in Villach im Hinblick auf §8

WGG unter anderem den gleichen Personenkreis der Arbeitnehmer der ÖBB betreuen. Die

Wohnversorgung dieses Personenkreises wird auch nach regionalen Gesichtspunkten

durchgeftührt. Aus dieser, zum Teil ähnlich gelagerten Aufgabenstellung folgt, daß durch - in

Einzelfällen - gegebene Personenidentität im Sinne einer für alle Gesellschaften - und damit auch

für die betroffenen Mieter - wirtschaftlich sinnvollen Koordination im operativen

Geschäftsbereich positive Effekte eintreten können. Dies wird auch dadurch dokumentiert, daß

etwa seit Jahren zwischen der Gemeinnützige allgemeine Bau -, Wohn - und

Siedlungsgenossenschaft mit Sitz in Wien und der Wohnbaugesellschaft der ÖBB mit Sitz in

Wien eine Verwaltungsgemeinschaft besteht.

Bezüglich Herrn Dr. Hellweger darf ich mitteilen, daß dieser - aus Mtersgründen - inzwischen

nicht mehr dem Aufsichtsrat der Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Villach angehört.

Zu 4.:

Eine derartige Kapitalherabsetung - unter Wahrung eines Mindeststammkapitals von 10 Mio

Schilling, gem §6 Abs. 2 WGG - wäre de iure nicht nur nach einem gemäß Antrag 413/A

herbeigeführten Erwerb der Wohnungsgesellschaften möglich, sondern könnte auch bereits jetzt

durch den Bund selbst erfolgen. De facto würde aber eine Kapitalherabsetzung den betroffenen

Gesellschaften Eigenkapital entziehen, was sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch aus

der Interessenlage der Bewohner bzw. Wohnungswerber heraus abzulehnen ist. Zudem ist

anzuführen, daß gemäß WGG nach einer Kapitalherabsetzung die - ohnehin beschränkte -

Dividendenabfuhr auch nur mehr vom herabgesetzten Kapital erfolgen dürfte.

Zu 5.:

Wiederum darf ich zunächst auf meine Beantwortung der Anfrage 2500/3 verweisen, in welcher

ich klar zum Ausdruck gebracht habe, daß meiner Meinung nach mit Geschäftsanteilen an einer

gemeinnützigen Bauvereinigung kein gewinnbringender Handel betrieben werden soll, was auch

der Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst festgehalten hat.

Bezüglich einer sondergesetzlichen Regelung ist zunächst anzuführen, daß eine derartige

Vorgangsweise nur für Gesellschaften im Eigentum des Bundes, verfassungsrechtlich äußerst

bedenklich schiene und überdies wohl nicht den Schutzintentionen des WGG entsprechen

würde. Geht man zum Beispiel von einem hypothetischen Veräußerungspreis von 12 Milliarden

Schilling aus und zieht man in Betracht, daß unter Anwendung des § 10 Abs. 1 WGG die

Dividendenausschüttung nur 5% vom Nominale, also rund 9 Millionen Schilling, betragen darf,

ist von vornherein ersichtlich, daß zu diesen Bedingungen - Kaufpreis 12 Milliarden Schilling

aber Dividende nur 9 Millionen Schilling - realistischerweise kein Käufer gefünden werden kann.

Geht man davon aus, daß ein potentieller Käufer zumindest diese 5%ige Verzinsung auf sein

eingesetztes Kapital verlangen würde, müßte die Dividende rund 600 Millionen Schilling

betragen. Dem stehen zwar rund 700 Millionen Schilling an Mieteinnahmen gegenüber, die

jedoch fast vollständig zur Refinanzierung und Bewirtschaftung der Baulichkeiten gebunden

sind. Selbst die vorgesehene geringfügige Rücklagenkomponente dient primär der Abdeckung

des Mietwagnisses und nicht einer Bedienung von Dividendenerwartungen.

Eine sondergesetzliche Regelung müßte daher - um überhaupt Kaufinteressenten finden zu

können - somit auch die nach WGG vorgesehene Dividendenbeschränkung aufheben bzw. auf

den Kaufüreis beziehen. Bei einem Bestand von rund 20.000 Wohnungen und einer Dividende

von 600 Millionen Schilling würde dies überschlagsmäßig gerechnet pro Wohnung einen

erforderlichen Mehrertrag von 2.500 Schilling monatlich oder 30.000 Schilling pro Jahr

bedeuten! Es steht daher für mich außer Zweifel, daß eine derartige sondergesetzliche Regelung

vor allem auch aus ysozialen Gesichtspunkten nicht vertretbar erscheint.