2995/AB XX.GP
Zu den grundsätzlichen Aspekten der schriftlichen parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Dr. Alexander Van der Bellen und Genossen vom 30. September 1997, Nr.2998/3 (die zur
besseren Übersicht in Kopie beigeschlossen ist), betreffend die Verschleuderung von
Bundesvermögen durch Verkauf von Eisenbahnsiedlungsgesellschaften des Bundes, beehre ich
mich auf meine Stellungnahme in der Beantwortung der Anfrage Nr.2500/3 (2504/AB) zu
verweisen.
Die einzelnen Fragen der vorliegenden Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu1. bis 3.:
Vorerst darf ich auf meine Beantwortung der Anfrage 2500/3 der Abg. Dr. Alexander Van der
Bellen und Genossen vom 28. Mai 1997 verweisen, wo ich bereits zu Frage 11 ausgeführt habe,
daß dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vorliegen, wonach eine objektive
Funktionsausübung der genannten Personen nicht gewährleistet wäre. An dieser Stellungnahme
hat sich seitdem nichts verändert. Da der zitierte Initiativantrag keiner parlamentarischen
Erledigung zugeführt wurde, daher auch keine Verkaufsgespräche geführt werden, ist die
Problematik möglicher, in diesem Zuge auftretender Inkompatibilitäten derzeit nicht beurteilbar.
Ich darf weiters darauf hinweisen, daß sowohl die Gemeinnützige allgemeine Bau -, Wohn - und
Siedlungsgenossenschaft mit Sitz in Wien als auch die Wohnbaugesellschaft der ÖBB mit Sitz in
Wien sowie die Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz wie jene in Villach im Hinblick auf §8
WGG unter anderem den gleichen Personenkreis der Arbeitnehmer der ÖBB betreuen. Die
Wohnversorgung dieses Personenkreises wird
auch nach regionalen Gesichtspunkten
durchgeftührt. Aus dieser, zum Teil ähnlich gelagerten Aufgabenstellung folgt, daß durch - in
Einzelfällen - gegebene Personenidentität im Sinne einer für alle Gesellschaften - und damit auch
für die betroffenen Mieter - wirtschaftlich sinnvollen Koordination im operativen
Geschäftsbereich positive Effekte eintreten können. Dies wird auch dadurch dokumentiert, daß
etwa seit Jahren zwischen der Gemeinnützige allgemeine Bau -, Wohn - und
Siedlungsgenossenschaft mit Sitz in Wien und der Wohnbaugesellschaft der ÖBB mit Sitz in
Wien eine Verwaltungsgemeinschaft besteht.
Bezüglich Herrn Dr. Hellweger darf ich mitteilen, daß dieser - aus Mtersgründen - inzwischen
nicht mehr dem Aufsichtsrat der Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Villach angehört.
Zu 4.:
Eine derartige Kapitalherabsetung - unter Wahrung eines Mindeststammkapitals von 10 Mio
Schilling, gem §6 Abs. 2 WGG - wäre de iure nicht nur nach einem gemäß Antrag 413/A
herbeigeführten Erwerb der Wohnungsgesellschaften möglich, sondern könnte auch bereits jetzt
durch den Bund selbst erfolgen. De facto würde aber eine Kapitalherabsetzung den betroffenen
Gesellschaften Eigenkapital entziehen, was sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch aus
der Interessenlage der Bewohner bzw. Wohnungswerber heraus abzulehnen ist. Zudem ist
anzuführen, daß gemäß WGG nach einer Kapitalherabsetzung die - ohnehin beschränkte -
Dividendenabfuhr auch nur mehr vom herabgesetzten Kapital erfolgen dürfte.
Zu 5.:
Wiederum darf ich zunächst auf meine Beantwortung der Anfrage 2500/3 verweisen, in welcher
ich klar zum Ausdruck gebracht habe, daß meiner Meinung nach mit Geschäftsanteilen an einer
gemeinnützigen Bauvereinigung kein gewinnbringender Handel betrieben werden soll, was auch
der Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst festgehalten hat.
Bezüglich einer sondergesetzlichen Regelung ist zunächst anzuführen, daß eine derartige
Vorgangsweise nur für Gesellschaften im Eigentum des Bundes, verfassungsrechtlich äußerst
bedenklich schiene und überdies wohl nicht den Schutzintentionen des WGG entsprechen
würde. Geht man zum Beispiel von einem hypothetischen Veräußerungspreis von 12 Milliarden
Schilling aus und zieht man in Betracht,
daß unter Anwendung des § 10 Abs. 1 WGG die
Dividendenausschüttung nur 5% vom Nominale, also rund 9 Millionen Schilling, betragen darf,
ist von vornherein ersichtlich, daß zu diesen Bedingungen - Kaufpreis 12 Milliarden Schilling
aber Dividende nur 9 Millionen Schilling - realistischerweise kein Käufer gefünden werden kann.
Geht man davon aus, daß ein potentieller Käufer zumindest diese 5%ige Verzinsung auf sein
eingesetztes Kapital verlangen würde, müßte die Dividende rund 600 Millionen Schilling
betragen. Dem stehen zwar rund 700 Millionen Schilling an Mieteinnahmen gegenüber, die
jedoch fast vollständig zur Refinanzierung und Bewirtschaftung der Baulichkeiten gebunden
sind. Selbst die vorgesehene geringfügige Rücklagenkomponente dient primär der Abdeckung
des Mietwagnisses und nicht einer Bedienung von Dividendenerwartungen.
Eine sondergesetzliche Regelung müßte daher - um überhaupt Kaufinteressenten finden zu
können - somit auch die nach WGG vorgesehene Dividendenbeschränkung aufheben bzw. auf
den Kaufüreis beziehen. Bei einem Bestand von rund 20.000 Wohnungen und einer Dividende
von 600 Millionen Schilling würde dies überschlagsmäßig gerechnet pro Wohnung einen
erforderlichen Mehrertrag von 2.500 Schilling monatlich oder 30.000 Schilling pro Jahr
bedeuten! Es steht daher für mich außer Zweifel, daß eine derartige sondergesetzliche Regelung
vor allem auch aus ysozialen Gesichtspunkten nicht vertretbar erscheint.