3004/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen vom
3. Oktober 1997, Nr. 3046/J, betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Nach § 56 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz (BDG) ist eine Nebenbeschäftigung jede
Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen
Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in
einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts
unverzüglich zu melden. Diese Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Die
Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung
seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 BDG). Eine ausdrückliche
Genehmigung ist jedoch nur in den im § 56 Abs. 4 BDG genannten Fällen vorgesehen.
Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die
mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gern. § 57 BDG
der Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und
Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Die Führung von Evidenzen über gemeldete Nebenbeschäftigungen ist weder im Gesetz
noch in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen. In meinem Ressort gibt es daher nicht für
alle Bereiche derartige Aufzeichnungen. Sie liegen in der Zentralleitung, der Finanzprokuratur
und der Generaldirektion der Post und Telekom Austria AG nicht auf. In den restlichen nach -
geordneten Bereichen sind entsprechende,
jedoch teilweise eingeschränkte Evidenzen (z.B.
in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nur für zivile
Bedienstete) vorhanden. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, daß weder für Beamte noch
für Vertragsbedienstete eine Verpflichtung besteht, die Beendigung einer gemeldeten
Nebenbeschäftigung bekanntzugeben. Aus dieser Tatsache ergibt sich auch für die erfaßten
Bereiche eine nicht unbedeutende Unschärfe.
Außerdem möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß der Gegenstand
einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen Anfrage nach
Art. 52 Abs. 1 Bundes -Verfassungsgesetz (B -VG) auf die Befragung dieses Mitglieds über
alle Gegenstände der Vollziehung beschränkt ist. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß der
Privatautonomie des Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Einen Gegenstand der
Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung der Vereinbarkeit der
Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei kommt es aber lediglich auf die Art der
Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des
Beamten an. Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht der
Personalakten jener Bereiche erforderlich wäre, für die keine Evidenzen geführt werden,
würde eine personenbezogene Beantwortung mit Offenlegung von Daten der Privatsphäre
der Beamten - soweit sie amtlich überhaupt bekannt sind - gegen das Grundrecht der
Betroffenen auf Datenschutz verstoßen. Soweit sich Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer
Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten eines Beamten beschränken, bilden sie auch
keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B -VG.
Die Beantwortung der einzelnen Fragen erfolgt in diesem Sinn und dem Bemühen um
größtmögliche Offenlegung.
Zu 1.:
In den erfaßten Bereichen - wie in der Einleitung erwähnt, werden nicht in allen Bereichen
meines Ressorts derartige Evidenzen geführt - haben 1768 Mitarbeiter (1488 Beamte und
280 Vetragsbedienstete) die Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen
gemeldet.
Zu 2.:
Die gemeldeten Nebenbeschäftigungen sind äußerst vielfältig und erstrecken sich von
schriftstellerischen Tätigkeiten, diversen Vertreter -, Kontroll -, Vortrags -, Lehr - und
Prüfertätigkleiten, der Arbeit als Vermögensverwalter, Hausverwalter und Anlageberater, über
die Mitarbeit bei Meinungsforschungsinstituten, dem ORF, Zeitungen, Schreibbüros,
Gewerbebetrieben, Steuerberatungs - und Rechtsanwaltskanzleien, der Abgabe von
Schätzungsgutachten, der Ausübung
von Beschäftigungen wie z.B. Fotograf, Musiker,
Sporttrainer, Masseur, Fahrlehrer, Schilehrer, Bergführer, Gastwirt, Landb - und Forstwirt bis zu
diversen Diensten wie z.B. Boten - und Reinigungsdiensten und Hilfsarbeiten.
Zu 3.:
In der Zentralleitung wurde, soweit dies den Sachbearbeitern wegen der Außergewöhnlichkeit
des Falles in Erinnerung geblieben ist und daher ohne Durchsicht der Personalakten oder der
Führung von Evidenzen eruiert werde konnte, einem Beamten die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung untersagt. Dieser Einzelfall scheint auch bei den Punkten 6 und 8 auf.
Soweit mittels der vorhandenen Evidenzen festgestellt werden konnte, hat in den
nachgeordneten Bereichen die zuständige Dienstbehörde in 7 Fällen - vorwiegend wegen
Vermutung der Befangenheit - die Ausübung einer Nebenbeschäftigung bei Beamten negativ
beurteilt und einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen.
Zu 4.:
Nur in einem der unter Punkt 3 angeführten Fälle, der einen nachgeordneten Bereich betrifft,
wurde gegen eine bescheidmäßige Untersagung ein Rechtsmittel ergriffen, wobei das
Berufungsverfahren noch anhängig ist.
Zu 5.:
In meinem Ressort erfolgt die Prüfung, ob eine Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten
vereinbar ist, entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen, was auch mit einschließt, daß in
sensiblen Bereichen besonders strenge Maßstäbe angelegt werden.
Zu 6.:
Es wurden 6 Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten beantragt, von denen
ein Antrag die Zentralleitung betrifft.
Zu 7.:
Dabei handelt es sich um Schätzungsgutachten für Liegenschaftsbewertungen und betreffend
Wohnungseigentum sowie ein bodenkundliches
Gutachten für die Klärschlammausbringung.
Zu 8.:
In einem, die Zentralleitung betreffenden Fall wurde die Genehmigung zur Ausübung einer
Nebenbeschäftigung als Gutachter für Immobilienbewertungen wegen Vermutung der
Befangenheit und Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen verweigert.
Zu 9. und 10.:
Die Voraussetzung für die Erfassung aller Nebenbeschäftigungen ist die laut BDG 1979 bzw.
Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgeschriebene Meldepflicht. Die Unterlassung einer
derartigen Meldung stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, die bei Beamten
im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu ahnden ist und bei Vertragsbediensteten - bei
entsprechender Schwere der Dienstpflichtverletzung - zur Entlassung führen kann.