3004/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen vom

3. Oktober 1997, Nr. 3046/J, betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten, beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

Nach § 56 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz (BDG) ist eine Nebenbeschäftigung jede

Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen

Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige

Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in

einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts

unverzüglich zu melden. Diese Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten. Die

Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung

seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 BDG). Eine ausdrückliche

Genehmigung ist jedoch nur in den im § 56 Abs. 4 BDG genannten Fällen vorgesehen.

Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die

mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gern. § 57 BDG

der Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und

Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Die Führung von Evidenzen über gemeldete Nebenbeschäftigungen ist weder im Gesetz

noch in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen. In meinem Ressort gibt es daher nicht für

alle Bereiche derartige Aufzeichnungen. Sie liegen in der Zentralleitung, der Finanzprokuratur

und der Generaldirektion der Post und Telekom Austria AG nicht auf. In den restlichen nach -

geordneten Bereichen sind entsprechende, jedoch teilweise eingeschränkte Evidenzen (z.B.

in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nur für zivile

Bedienstete) vorhanden. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, daß weder für Beamte noch

für Vertragsbedienstete eine Verpflichtung besteht, die Beendigung einer gemeldeten

Nebenbeschäftigung bekanntzugeben. Aus dieser Tatsache ergibt sich auch für die erfaßten

Bereiche eine nicht unbedeutende Unschärfe.

Außerdem möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß der Gegenstand

einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen Anfrage nach

Art. 52 Abs. 1 Bundes -Verfassungsgesetz (B -VG) auf die Befragung dieses Mitglieds über

alle Gegenstände der Vollziehung beschränkt ist. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß der

Privatautonomie des Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Einen Gegenstand der

Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung der Vereinbarkeit der

Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei kommt es aber lediglich auf die Art der

Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des

Beamten an. Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht der

Personalakten jener Bereiche erforderlich wäre, für die keine Evidenzen geführt werden,

würde eine personenbezogene Beantwortung mit Offenlegung von Daten der Privatsphäre

der Beamten - soweit sie amtlich überhaupt bekannt sind - gegen das Grundrecht der

Betroffenen auf Datenschutz verstoßen. Soweit sich Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer

Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten eines Beamten beschränken, bilden sie auch

keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B -VG.

Die Beantwortung der einzelnen Fragen erfolgt in diesem Sinn und dem Bemühen um

größtmögliche Offenlegung.

Zu 1.:

In den erfaßten Bereichen - wie in der Einleitung erwähnt, werden nicht in allen Bereichen

meines Ressorts derartige Evidenzen geführt - haben 1768 Mitarbeiter (1488 Beamte und

280 Vetragsbedienstete) die Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen

gemeldet.

Zu 2.:

Die gemeldeten Nebenbeschäftigungen sind äußerst vielfältig und erstrecken sich von

schriftstellerischen Tätigkeiten, diversen Vertreter -, Kontroll -, Vortrags -, Lehr - und

Prüfertätigkleiten, der Arbeit als Vermögensverwalter, Hausverwalter und Anlageberater, über

die Mitarbeit bei Meinungsforschungsinstituten, dem ORF, Zeitungen, Schreibbüros,

Gewerbebetrieben, Steuerberatungs - und Rechtsanwaltskanzleien, der Abgabe von

Schätzungsgutachten, der Ausübung von Beschäftigungen wie z.B. Fotograf, Musiker,

Sporttrainer, Masseur, Fahrlehrer, Schilehrer, Bergführer, Gastwirt, Landb - und Forstwirt bis zu

diversen Diensten wie z.B. Boten - und Reinigungsdiensten und Hilfsarbeiten.

Zu 3.:

In der Zentralleitung wurde, soweit dies den Sachbearbeitern wegen der Außergewöhnlichkeit

des Falles in Erinnerung geblieben ist und daher ohne Durchsicht der Personalakten oder der

Führung von Evidenzen eruiert werde konnte, einem Beamten die Ausübung einer

Nebenbeschäftigung untersagt. Dieser Einzelfall scheint auch bei den Punkten 6 und 8 auf.

Soweit mittels der vorhandenen Evidenzen festgestellt werden konnte, hat in den

nachgeordneten Bereichen die zuständige Dienstbehörde in 7 Fällen - vorwiegend wegen

Vermutung der Befangenheit - die Ausübung einer Nebenbeschäftigung bei Beamten negativ

beurteilt und einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen.

Zu 4.:

Nur in einem der unter Punkt 3 angeführten Fälle, der einen nachgeordneten Bereich betrifft,

wurde gegen eine bescheidmäßige Untersagung ein Rechtsmittel ergriffen, wobei das

Berufungsverfahren noch anhängig ist.

Zu 5.:

In meinem Ressort erfolgt die Prüfung, ob eine Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten

vereinbar ist, entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen, was auch mit einschließt, daß in

sensiblen Bereichen besonders strenge Maßstäbe angelegt werden.

Zu 6.:

Es wurden 6 Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten beantragt, von denen

ein Antrag die Zentralleitung betrifft.

Zu 7.:

Dabei handelt es sich um Schätzungsgutachten für Liegenschaftsbewertungen und betreffend

Wohnungseigentum sowie ein bodenkundliches Gutachten für die Klärschlammausbringung.

Zu 8.:

In einem, die Zentralleitung betreffenden Fall wurde die Genehmigung zur Ausübung einer

Nebenbeschäftigung als Gutachter für Immobilienbewertungen wegen Vermutung der

Befangenheit und Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen verweigert.

Zu 9. und 10.:

Die Voraussetzung für die Erfassung aller Nebenbeschäftigungen ist die laut BDG 1979 bzw.

Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgeschriebene Meldepflicht. Die Unterlassung einer

derartigen Meldung stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, die bei Beamten

im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu ahnden ist und bei Vertragsbediensteten - bei

entsprechender Schwere der Dienstpflichtverletzung - zur Entlassung führen kann.