3005/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 3. Oktober 1997 unter

der Nr. 3047/J an mich eine schrifiliche parlamentarische Anfrage betreffend

Nebenbeschäftigung von Bediensteten" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

Wieviele Mitarbeiter Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbsmäßigen

Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet und wie

viele Meldungen entfallen davon auf Mitarbeiter der Zentralstelle?

2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?

3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung

in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe wären hiefür maßgebend?

4. Wie lautet in diesen Fällen die endgültige Entscheidung der Dienstbehörden bzw. der

gerichtlichen Instanzen (Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes)?

5. Planen Sie eine Änderung der bisherigen Haltung Ihres Ressorts in der Frage der

Nebenbeschäftigung von Bediensteten insbesondere in sensiblen Bereichen, die mit der

dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stellen?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht?

6. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlichen Gutachten wurden in den letzten

fünf Jahren beantragt und wie viele entfallen davon auf Mitarbeiter der Zentralstelle?

7. Um welche Gutachten handelt es sich dabei im einzelnen?

8. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen verweigert und

welche Gründe waren hiefür maßgebend?

9 Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Erfassung aller

erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten) und der

außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu bewirken?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt

Gemäß § 56 Abs. 1 BDG ist unter einer Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung zu verstehen,

die ein Beamter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit

ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und

jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer

auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden Diese Meldepflicht

zählt zu seinen Dienstpflichten Eine Verpflichtung des Beamten, das Enden seiner

Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine

Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die

Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen

gefährdet (§56 Abs. 2 BDG). Eine ausdrückliche Genehmigung ist nur in den im § 56 Abs 4

BDG genannten Fällen vorgesehen

Die außergerichtlichen Abgaben eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die

mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57 BDG der

Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck

des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Der Gegenstand eitler an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen

Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B-VG auf die Befragung dieses Mitglieds über alle

Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß der

Privatautonomie eines Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Einen Gegenstand der

Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung der Vereinbarkeit der

Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei kommt es aber lediglich auf die Art der

Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des

Beamten an. Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht der

Personalakten sämtlicher Beamten des Hauses erforderlich wäre, würde eine

personenbezogene Beantwortung der Anfrage samt der dadurch bedingten Offenlegung von

Daten der Privatsphäre der Beamten - soweit sie der Dienstbehörde überhaupt bekannt sind -

gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen. Fragen, die sich nicht auf

die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten eines Beamten

beschränken, bilden auch keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art 52 Abs 1

B -VG

Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8.

Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen

Zu Frage 5:

Nein, eine Beurteilung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausübung einer

Nebenbeschäftigung wird aufgrund der unterschiedlichsten Sachverhalte weiterhin nur im

Einzelfalle möglich sein. Dies gewährleiste( am Besten, daß nur Nebenbeschäftigungen

ausgeübt werden, die weder dienstliche Aufgaben behindern, noch die Vermutung der

Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden

Zu den Fragen 9 und 10.

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen hinaus

weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und außergerichtlicher

Gutachtertätigkeiten zu setzen.