3005/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 3. Oktober 1997 unter
der Nr. 3047/J an mich eine schrifiliche parlamentarische Anfrage betreffend
Nebenbeschäftigung von Bediensteten" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
Wieviele Mitarbeiter Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet und wie
viele Meldungen entfallen davon auf Mitarbeiter der Zentralstelle?
2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?
3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung
in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe wären hiefür maßgebend?
4. Wie lautet in diesen Fällen die endgültige Entscheidung der Dienstbehörden bzw. der
gerichtlichen Instanzen (Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes)?
5. Planen Sie eine Änderung der bisherigen Haltung Ihres Ressorts in der Frage der
Nebenbeschäftigung von Bediensteten insbesondere in sensiblen Bereichen, die mit der
dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stellen?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
6. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlichen Gutachten wurden in den letzten
fünf Jahren beantragt und wie viele entfallen davon auf Mitarbeiter der Zentralstelle?
7. Um welche Gutachten handelt es sich dabei im einzelnen?
8. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen verweigert und
welche Gründe waren hiefür maßgebend?
9 Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Erfassung aller
erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten) und der
außergerichtlichen
Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu bewirken?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt
Gemäß § 56 Abs. 1 BDG ist unter einer Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung zu verstehen,
die ein Beamter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit
ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und
jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer
auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden Diese Meldepflicht
zählt zu seinen Dienstpflichten Eine Verpflichtung des Beamten, das Enden seiner
Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht. Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine
Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die
Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen
gefährdet (§56 Abs. 2 BDG). Eine ausdrückliche Genehmigung ist nur in den im § 56 Abs 4
BDG genannten Fällen vorgesehen
Die außergerichtlichen Abgaben eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die
mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57 BDG der
Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck
des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Der Gegenstand eitler an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen
Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B-VG auf die Befragung dieses Mitglieds über alle
Gegenstände der Vollziehung beschränkt. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß der
Privatautonomie eines Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Einen Gegenstand der
Vollziehung bildet in diesem Zusammenhang nur die Überwachung der Vereinbarkeit der
Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten. Dabei kommt es aber lediglich auf die Art der
Nebenbeschäftigung und die Art der dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des
Beamten an. Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht der
Personalakten sämtlicher Beamten des Hauses erforderlich wäre, würde eine
personenbezogene Beantwortung der Anfrage samt der dadurch bedingten Offenlegung von
Daten der Privatsphäre der Beamten - soweit sie der Dienstbehörde überhaupt bekannt sind -
gegen das Grundrecht der Betroffenen auf
Datenschutz verstoßen. Fragen, die sich nicht auf
die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit den Dienstpflichten eines Beamten
beschränken, bilden auch keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art 52 Abs 1
B -VG
Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8.
Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen
Zu Frage 5:
Nein, eine Beurteilung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausübung einer
Nebenbeschäftigung wird aufgrund der unterschiedlichsten Sachverhalte weiterhin nur im
Einzelfalle möglich sein. Dies gewährleiste( am Besten, daß nur Nebenbeschäftigungen
ausgeübt werden, die weder dienstliche Aufgaben behindern, noch die Vermutung der
Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden
Zu den Fragen 9 und 10.
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen hinaus
weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und außergerichtlicher
Gutachtertätigkeiten zu setzen.