3009/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Mag. Stadler, Mag. Haupt, Gaugg und
Kollegen haben am 3.10.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3038/J
betreffend „Sonderverträge für Ministersekretäre“ gerichtet. Auf die - aus Gründen
der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich,
folgendes mitzuteilen:
ad1. 3. 4 und 5
Zum Stichtag 3.10.1997 standen im Ministerbüro 7 Referenten in Verwendung. Mit
einer Mitarbeiterin wurde ein Sondervertrag abgeschlossen, die anderen 6 Mitarbei-
ter sind aufgrund von Arbeitsleihverträgen tätig. Die Entlohnung dieser Mitarbeiter
erfolgt nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie des
Angestelltengesetzes, wobei in diesen Fällen die Refundierung nach den Bestim-
mungen des ABGB erfolgt.
ad 2
Die Referenten im Ministerbüro und ihre Aufgabenbereiche stellen sich zum Stichtag
3.10.1997 wie folgt dar:
Mag. Roland Meier: Kabinettchef und für die Bereiche Rechts - und Budgetangele -
genheiten, Personal und Organisation, EDV, Umweltrecht
Mag. Alexander Bäck: Jugend - und Familienrecht, Jugendwohlfahrt, Jugend - und
Familienpolitik
Ralf Böckle: EU-Präsidentschaft 1998, Umweltkontrolle, Immissionsschutz,
Natur -, Landschafts -, Tier - und Artenschutz, Internationales
Mag. Judith Marte: FLAF, Arbeits - und Sozialpolitik, Familienhilfe, Seniorenpolitik
Dr. Ingrid Nemec: Pressesprecherin, Öffentlichkeitsarbeit
Dr. Arnold Pregernig: Verkehr, Abfall und Altlasten, Stoffstromwirtschaft und Anlagen -
technik
Mag. Jürgen Wahl: Qualitätssicherung, Chemie, Wasser, Umweltökonomle,
betrieblicher Umweltschutz, Umweltplanung,- forschung und
-förderung
ad 6 und 8
Den spezifischen qualitativen und quantitativen Anforderungen, die an die Referen -
ten des Ministerbüros gestellt werden, kann im Rahmen der Bezüge des öffentlichen
Dienstes im allgemeinen nicht entsprechend Rechnung getragen werden. In diesem
Sinne sind für den Bereich des Ministerbüros immer wieder spezifische vertragliche
Regelungen erforderlich und gerechtfertigt. Aussagen über Regelungen im Einzelfall
können aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht getroffen werden.
ad 7
Der Beantwortung dieser Frage stehen datenschutzrechtliche Bestimmungen entge -
gen.
ad 9
Eine Beantwortung dieser Frage würde im Hinblick auf die geringe Anzahl an Be -
diensteten, deren Bezahlung aus dem Personalaufwand erfolgt, Rückschlüsse
ermöglichen und ist daher aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
ad 10
Mit 9 Mitarbeitern wurden Sonderverträge
abgeschlossen:
6 Sondervenräge als ADV - Sonderverträge nach dem bundesweiten ADV - Schema,
1 Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und 2 Sonder -
verträge nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit
§ 17 b Abs. 4 Bundesministeriengesetz.