3010/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 3.10.1997 an

mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3051/J betreffend „Nebenbeschäftigung

von Bediensteten" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit -

in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad1

Derzeit liegen 28 Meldungen (davon 25 Meldungen aus der Zentralleitung) bezüg -

lich der Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Beamten - Dienstrechtsge -

setz (BDG 79) vor. Es wird darauf hingewiesen, daß keine Meldepflicht hinsichtlich

des Endes einer Nebenbeschäftigung besteht.

ad 2

Nebenbeschäftigungen werden hauptsächlich für private Vorträge sowie die Abhal -

tung von Lehrgängen gemeldet.

ad 3 und 4

Die Untersagung einer Nebenbeschäftigung war in keinem Fall geboten.

ad 5

Die Überprüfung der Kompatibilität erfolgt weiterhin entsprechend den gesetzlichen

Erfordernissen seitens der dafür zuständigen Personalabteilung.

ad 6 bis 8

Meldungen betreffend Gutachtertätigkeiten sind nicht erfolgt.

Von der Personalabteilung wurden und werden meine MitarbeiterInnen über die

Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen sowie den anderenfalls folgenden disziplinä -

ren Maßnahmen informiert.

Es darf darauf hingewiesen werden, daß ein Beamter gemäß § 56 Abs. 2 BDG 79

von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen hat, die dieser Bestimmung

nicht entspricht. Er muß daher, wenn er der Untersagung der Nebenbeschäftigung

und somit seiner Dienstpflicht zuwiderhandelt, auch die auf Dienstpflichtverletzungen

gesetzten disziplinären Maßnahmen hinnehmen.

Eine explizite Zustimmung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nicht erfor -

derlich. Die Dienstbehörde ist jedoch verpflichtet, eine gemeldete Nebenbeschäfti -

gung aus den im Gesetz angeführten Gründen zu untersagen. Der Inhalt eines all -

gemeinen Erlasses, der jede Nebenbeschäftigung ohne Ausnahme von der Geneh -

migung durch vorgesetzte Organe abhängig macht, ist gesetzwidrig.

(VfGH 17.12.1962)

ad 10

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnah -

men hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen

und außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.