3010/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 3.10.1997 an
mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3051/J betreffend „Nebenbeschäftigung
von Bediensteten" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit -
in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad1
Derzeit liegen 28 Meldungen (davon 25 Meldungen aus der Zentralleitung) bezüg -
lich der Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Beamten - Dienstrechtsge -
setz (BDG 79) vor. Es wird darauf hingewiesen, daß keine Meldepflicht hinsichtlich
des Endes einer Nebenbeschäftigung besteht.
ad 2
Nebenbeschäftigungen werden hauptsächlich für private Vorträge sowie die Abhal -
tung von Lehrgängen gemeldet.
ad 3 und 4
Die Untersagung einer Nebenbeschäftigung war in keinem Fall geboten.
ad 5
Die Überprüfung der Kompatibilität erfolgt weiterhin entsprechend den gesetzlichen
Erfordernissen seitens der dafür
zuständigen Personalabteilung.
ad 6 bis 8
Meldungen betreffend Gutachtertätigkeiten sind nicht erfolgt.
Von der Personalabteilung wurden und werden meine MitarbeiterInnen über die
Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen sowie den anderenfalls folgenden disziplinä -
ren Maßnahmen informiert.
Es darf darauf hingewiesen werden, daß ein Beamter gemäß § 56 Abs. 2 BDG 79
von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen hat, die dieser Bestimmung
nicht entspricht. Er muß daher, wenn er der Untersagung der Nebenbeschäftigung
und somit seiner Dienstpflicht zuwiderhandelt, auch die auf Dienstpflichtverletzungen
gesetzten disziplinären Maßnahmen hinnehmen.
Eine explizite Zustimmung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nicht erfor -
derlich. Die Dienstbehörde ist jedoch verpflichtet, eine gemeldete Nebenbeschäfti -
gung aus den im Gesetz angeführten Gründen zu untersagen. Der Inhalt eines all -
gemeinen Erlasses, der jede Nebenbeschäftigung ohne Ausnahme von der Geneh -
migung durch vorgesetzte Organe abhängig macht, ist gesetzwidrig.
(VfGH 17.12.1962)
ad 10
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnah -
men hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen
und außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.