3016/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3052/J-NR/ 1997 betreffend Nebenbeschäftigung

von Bediensteten, die die Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Kollegen am 3. Oktober 1997 an

mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbs -

mäßigen Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979

gemeldet und wie viele Meldungen entfallen davon auf Mitarbeiter der Zentralstelle?

2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?

3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbe -

schäftigung in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe wären

hiefür maßgebend?

4. Wie lautete in diesen Fällen die endgültige Entscheidung der Dienstbehörden bzw.

der gerichtlichen Instanzen (Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts)?

5. Planen Sie eine Änderung der bisherigen Haltung Ihres Ressorts in der Frage der

Nebenbeschäftigung von Bediensteten insbesondere in sensiblen Bereichen, die mit

der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht?

6 Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten wurden in den

letzten fünf Jahren beantragt und wie viele entfallen davon auf Mitarbeiter der

Zentralstelle?

7. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?

8. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen verweigert

und welche Gründe waren hierfür maßgebend?

9. Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Erfassung

aller erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten)

und der außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu bewirken?

10. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusammenhang?

Antwort

Die vorliegende parlamentarische Anfrage wurde gleichlautend an alle Mitglieder der

Bundesregierung gerichtet. Es wird daher auf die Anfragebeantwortung durch den Herrn

Bundeskanzler, die vollinhaltlich auch für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten Geltung hat, verwiesen