3018/AB XX.GP

 

zur Zahl 3048/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten, gerichtet und

folgende Fragen gestellt:

1. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbs-

mäßigen Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG

1979 gemeldet und wie viele Meldungen entfallen davon auf Mitarbeiter der

Zentralstelle?

2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?

3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Neben-

beschäftigung in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe

waren hiefür maßgebend?

4. Wie lautete in diesen Fällen die endgültige Entscheidung der Dienstbehörden

bzw. der gerichtlichen Instanzen (Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes)?

5. Planen Sie eine Änderung der bisherigen Haltung Ihres Ressorts in der Frage

der Nebenbeschäftigung von Bediensteten insbesondere in sensiblen Berei-

chen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen ?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht?

6. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten wurden in

den letzten fünf Jahren beantragt und wie viele entfallen davon auf Mitarbeiter

der Zentralstelle?

7. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?

8. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen ver-

weigert und welche Gründe waren hiefür maßgebend?

9. Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Er-

fassung aller erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (auch allfälliger illegaler

Tätigkeiten) und der außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu

bewirken?

10. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusammen-

hang?“

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Einleitend ist festzuhalten, daß gemäß § 56 Abs. 1 BDG 1979 Nebenbeschäftigung

jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und ei-

ner allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede er-

werbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,

Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristi-

schen Person des privaten Rechts unverzüglich zu melden. Die Dienstbehörde hat

zu prüfen, ob eine solche Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner

dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

sonstige wesentliche dienstlche Interessen gefährdet (§56 Abs. 2 BDG 1979). Eine

ausdrückliche Genehmigung ist jedoch nur in den im § 56 Abs. 4 BDG 1979 ge-

nannten Fällen vorgesehen.

Für Vertragsbedienstete bestimmt § 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, daß

der Vertragsbedienstete jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussicht-

lich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu

melden hat.

Die entsprechenden Regelungen für Richter finden sich im § 63 des Richterdienst-

gesetzes. Zu beachten ist hier allerdings, daß bei Richtern Nebenbeschäftigungen,

für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist, als Nebentätigkeit gelten (vgl

§ 63a Abs. 1 RDG).

Zu 1 und 2:

Das Bundesministerium für Justiz läßt sich regelmäßig von den nachgeordneten

Dienstbehörden über die von den Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaf-

ten ausgeübten Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten berichten. Nach den

zum Auswertungsstichtag 1. Oktober 1998 vorliegenden Berichten haben 497 Be-

dienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie 12 Bedienstete der Zentral-

stelle Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten gemeldet. Im einzelnen handelt

es sich dabei um folgende Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten:

- Lehr- und Vortragstätigkeiten,

- schriftstellerische Tätigkeiten,

- Mitgliedschaften in Schieds - und Disziplinarkommissionen sowie Spruchsena-

ten und Tätigkeiten als Disziplinaranwalt,

- Tätigkeiten als Vorstands - oder Aufsichtsratsmitglied, Treuhänder, Sparkas-

senrat und -kommissär,

- Tätigkeiten als Konsulent, Sachverständiger, Dolmetscher oder als sonstiger

juristischer Berater,

- Kanzlei -, Buchhaltungs - oder sonstige Verwaltungstätigkeiten,

- sonstige Tätigkeiten, wie z.B. Vereinsfunktionär, Unternehmensgesellschafter,

Versicherungsvertreter, Bausparberater, Musiker, Reiseleiter etc.

Weiters sind 32 Bedienstete als politische Mandatare tätig.

Über die Zahl der Nebenbeschäftigungen von Bediensteten in den Planstellenberei-

chen Justizanstalten und Bewährungshilfe werden keine statistischen Aufzeichnun-

gen geführt. Um die gestellten Fragen auch für diesen Bereich beantworten zu kön-

nen, müßten die Personalakten von mehr als dreitausend Bediensteten durchgese-

hen werden, was einen sehr großen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde. Ich

muß daher um Verständnis ersuchen, daß die gestellten Fragen für die Bereiche Ju-

stizanstalten und Bewährungshilfe nicht beantwortet werden.

Zu 3 und 4:

Eine Untersagung von Nebenbeschäftigungen erfolgt nach Maßgabe der gesetzli-

chen Vorgaben in den bereits zitierten Bestimmungen. Von der jeweiligen Dienstbe-

hörde wird im Einzelfall geprüft, ob ein Untersagungsgrund gegeben ist. Über die

Zahl der bescheidmäßig untersagten Nebenbeschäftigungen werden keine statisti-

schen Aufzeichnungen geführt. Um die Frage beantworten zu können, müßten da-

her mehr als 12.000 Personalakten durchgesehen werden, was einen erheblichen

Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde. Im übrigen verweise ich auf die grundsätz-

lichen Ausführungen des Bundeskanzlers in seiner Anfragebeantwortung zu der an

ihn unter der Zahl 3042/J gerichteten gleichlautenden Anfrage.

Zu 5:

Das Justizressort legt bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen

seit längerer Zeit einen strengen Maßstab an, was dazu beigetragen hat, daß die

Zahl der gemeldeten Nebenbeschäftigungen zuletzt rückläufig war. Dieser strenge

Maßstab wird auch künftig beibehalten werden.

Zu 6. 7 und 8:

Die dienstbehördliche Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachver-

ständigengutachtens ist im Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 (§ 57) erforderlich. Eine statistische Erfassung nach § 57 BDG 1979 erteilter

Genehmigungen erfolgt nicht. Eine Beantwortung der Frage wäre daher nur nach

Durchsicht der Personalakten aller in den Anwendungsbereich des Beamten-Dien-

strechtsgesetzes 1979 fallenden Beamten möglich, was einen erheblichen Zeitauf-

wand erfordern würde. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich diese Frage für

den Bereich der nachgeordneten Dienststellen nicht beantworten kann. Für den Be-

reich der Zentralstelle ist den zuständigen Beamten in den letzten fünf Jahren weder

die Erteilung einer Genehmigung noch deren Verweigerung erinnerlich.

Zu 9 und 10

Die Bediensteten werden insbesondere in den Grundausbildungslehrgängen auf die

gesetzlichen Meldepflichten (§ 56 Abs. 3 und Abs. 5 BDG 1979, § 8 VBG, § 63

Abs. 6 RDG) und auf mögliche dienst - und arbeitsrechtliche Konsequenzen einer

Verletzung von Meldepflichten hingewiesen. Auch sonst werden sie von Zeit zu Zeit

auf die Meldepflichten aufmerksam gemacht.

Die gesetzlichen Bestimmungen über Nebenbeschäftigungen von Richtern und

Richteramtsanwärtern wurden erst im Jahr 1990 neu gefaßt (BGBl. Nr.259/1990).

Die nachgeordneten Dienstbehörden haben jährlich über die Nebenbeschäftigungen

und Nebentätigkeiten aller Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften

dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Ich sehe derzeit keine Notwendig-

keit zu weiteren Maßnahmen.