3018/AB XX.GP
zur Zahl 3048/J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage, betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten, gerichtet und
folgende Fragen gestellt:
1. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbs-
mäßigen Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG
1979 gemeldet und wie viele Meldungen entfallen davon auf Mitarbeiter der
Zentralstelle?
2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?
3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Neben-
beschäftigung in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe
waren hiefür maßgebend?
4. Wie lautete in diesen Fällen die endgültige Entscheidung der Dienstbehörden
bzw. der gerichtlichen Instanzen (Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes)?
5. Planen Sie eine Änderung der bisherigen Haltung Ihres Ressorts in der Frage
der Nebenbeschäftigung von Bediensteten insbesondere in sensiblen Berei-
chen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen ?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
6. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten wurden in
den letzten fünf Jahren beantragt und wie viele entfallen davon auf Mitarbeiter
der Zentralstelle?
7. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?
8. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen ver-
weigert und welche Gründe waren hiefür maßgebend?
9. Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Er-
fassung aller erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (auch allfälliger illegaler
Tätigkeiten) und der außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu
bewirken?
10. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusammen-
hang?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, daß gemäß § 56 Abs. 1 BDG 1979 Nebenbeschäftigung
jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und ei-
ner allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede er-
werbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristi-
schen Person des privaten Rechts unverzüglich zu melden. Die Dienstbehörde hat
zu prüfen, ob eine solche Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstlche Interessen gefährdet (§56 Abs. 2 BDG 1979). Eine
ausdrückliche Genehmigung ist jedoch nur in den im § 56 Abs. 4 BDG 1979 ge-
nannten Fällen vorgesehen.
Für Vertragsbedienstete bestimmt § 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, daß
der Vertragsbedienstete jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussicht-
lich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu
melden hat.
Die entsprechenden Regelungen für Richter finden sich im § 63 des Richterdienst-
gesetzes. Zu beachten ist hier allerdings, daß bei Richtern Nebenbeschäftigungen,
für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist, als Nebentätigkeit gelten (vgl
§ 63a Abs. 1 RDG).
Zu 1 und 2:
Das Bundesministerium für Justiz läßt sich regelmäßig von den nachgeordneten
Dienstbehörden über die von den
Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaf-
ten ausgeübten Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten berichten. Nach den
zum Auswertungsstichtag 1. Oktober 1998 vorliegenden Berichten haben 497 Be-
dienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie 12 Bedienstete der Zentral-
stelle Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten gemeldet. Im einzelnen handelt
es sich dabei um folgende Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten:
- Lehr- und Vortragstätigkeiten,
- schriftstellerische Tätigkeiten,
- Mitgliedschaften in Schieds - und Disziplinarkommissionen sowie Spruchsena-
ten und Tätigkeiten als Disziplinaranwalt,
- Tätigkeiten als Vorstands - oder Aufsichtsratsmitglied, Treuhänder, Sparkas-
senrat und -kommissär,
- Tätigkeiten als Konsulent, Sachverständiger, Dolmetscher oder als sonstiger
juristischer Berater,
- Kanzlei -, Buchhaltungs - oder sonstige Verwaltungstätigkeiten,
- sonstige Tätigkeiten, wie z.B. Vereinsfunktionär, Unternehmensgesellschafter,
Versicherungsvertreter, Bausparberater, Musiker, Reiseleiter etc.
Weiters sind 32 Bedienstete als politische Mandatare tätig.
Über die Zahl der Nebenbeschäftigungen von Bediensteten in den Planstellenberei-
chen Justizanstalten und Bewährungshilfe werden keine statistischen Aufzeichnun-
gen geführt. Um die gestellten Fragen auch für diesen Bereich beantworten zu kön-
nen, müßten die Personalakten von mehr als dreitausend Bediensteten durchgese-
hen werden, was einen sehr großen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde. Ich
muß daher um Verständnis ersuchen, daß die gestellten Fragen für die Bereiche Ju-
stizanstalten und Bewährungshilfe nicht beantwortet werden.
Zu 3 und 4:
Eine Untersagung von Nebenbeschäftigungen erfolgt nach Maßgabe der gesetzli-
chen Vorgaben in den bereits zitierten Bestimmungen. Von der jeweiligen Dienstbe-
hörde wird im Einzelfall geprüft, ob ein Untersagungsgrund gegeben ist. Über die
Zahl der bescheidmäßig untersagten Nebenbeschäftigungen werden keine statisti-
schen Aufzeichnungen geführt. Um die Frage beantworten zu können, müßten da-
her mehr als 12.000 Personalakten durchgesehen werden, was einen erheblichen
Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde. Im übrigen verweise ich auf die grundsätz-
lichen Ausführungen des Bundeskanzlers in seiner Anfragebeantwortung zu der an
ihn unter der Zahl 3042/J gerichteten
gleichlautenden Anfrage.
Zu 5:
Das Justizressort legt bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen
seit längerer Zeit einen strengen Maßstab an, was dazu beigetragen hat, daß die
Zahl der gemeldeten Nebenbeschäftigungen zuletzt rückläufig war. Dieser strenge
Maßstab wird auch künftig beibehalten werden.
Zu 6. 7 und 8:
Die dienstbehördliche Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachver-
ständigengutachtens ist im Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 (§ 57) erforderlich. Eine statistische Erfassung nach § 57 BDG 1979 erteilter
Genehmigungen erfolgt nicht. Eine Beantwortung der Frage wäre daher nur nach
Durchsicht der Personalakten aller in den Anwendungsbereich des Beamten-Dien-
strechtsgesetzes 1979 fallenden Beamten möglich, was einen erheblichen Zeitauf-
wand erfordern würde. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich diese Frage für
den Bereich der nachgeordneten Dienststellen nicht beantworten kann. Für den Be-
reich der Zentralstelle ist den zuständigen Beamten in den letzten fünf Jahren weder
die Erteilung einer Genehmigung noch deren Verweigerung erinnerlich.
Zu 9 und 10
Die Bediensteten werden insbesondere in den Grundausbildungslehrgängen auf die
gesetzlichen Meldepflichten (§ 56 Abs. 3 und Abs. 5 BDG 1979, § 8 VBG, § 63
Abs. 6 RDG) und auf mögliche dienst - und arbeitsrechtliche Konsequenzen einer
Verletzung von Meldepflichten hingewiesen. Auch sonst werden sie von Zeit zu Zeit
auf die Meldepflichten aufmerksam gemacht.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Nebenbeschäftigungen von Richtern und
Richteramtsanwärtern wurden erst im Jahr 1990 neu gefaßt (BGBl. Nr.259/1990).
Die nachgeordneten Dienstbehörden haben jährlich über die Nebenbeschäftigungen
und Nebentätigkeiten aller Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Ich sehe derzeit keine Notwendig-
keit zu weiteren Maßnahmen.