3024/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger und Genossen vom
8. Oktober 1997, Nr. 3062/J, betreffend Veräußerung von gemeinnützigen
Wohnbaugesellschaften, die im Eigentum bzw. mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden sich folgende gemeinnützige
Wohnbaugesellschaften:
BUWOG - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für Bundesbedienstete GesmbH
(BUWOG), WohnungsanlagengesmbH Linz (WAG), Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungs-
gesellschaft GesmbH Villach (ESG Villach), Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft
mbH Linz (ESG Linz), Wohnbaugesellschaft der ÖBB Gemeinnützige GesmbH Wien
(WBG Wien).
Anteil Wohnungen Wohnfläche Grundfläche Verkehrswert
BUWOG 100 % 18.636 1,44 Mio. m2 2,1 Mio. m2 S 8.300 Mio.
WAG 100% 21.036 1,40 Mio. m2 3,8 Mio. m2 S 8.266 Mio.
ESG Villach 99,034 % 11.899 0,86 Mio. m2 1,9 Mio. m2 S 6.302 Mio.
ESG Linz 99,974 % 4.040 0,22 Mio. m2 0,067 Mio. m2 S 1.200 Mio.
WBG Wien 99,996 % 4.586 0,32 Mio. m2 0,342 Mio. m2 S 3.874 Mio.
Bei den Verkehrswerten sind die auf den Baulichkeiten lastenden Verbindlichkeiten bereits
abgezogen. Der Vollständigkeit wegen sei darauf hingewiesen, daß diese Werte allerdings
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei
einem etwaigen Verkauf nicht erzielbar sind.
Zu 2.:
Eine Schachtelbeteiligung von Bedeutung existiert im wesentlichen bei der Wohnungs-
anlagen GesmbH (WAG), die an der Gemeinnützigen Industne-Wohnungsaktiengesellschaft
(GIWOG) zu 25 % mit einem Nominaiwert von S 150 Mio. beteiligt ist.
Zu 3.:
Als Kapitalvertreter sind politische Funktionäre im Sinne der Anfrage bei folgenden Gesell-
schaften tätig: WAG, ESG Villach, ESG Linz, WBG Wien.
Zu 4.:
Derartige Pläne sind mir nicht bekannt.
Zu 5. und 6.:
Derartige Absprachen sind mir nicht bekannt, weshalb im Bundesministerium für Finanzen
auch keine Evaluierungsmaßnahmen gesetzt werden.
Zu 7. und 10.:
Die Diskussion über eine mögliche Veräußerung der Bundesanteile an den drei betroffenen
gemeinnützigen wohnbaugesellschaften geht auf eine Initiative der gesetzgebenden
Körperschaft zurück. Der diesbezügliche Initiativantrag 4131A stammt dabei vom
19. März 1997, sodaß im Falle seiner Beschlußfassung keinesfalls von einem „überhasteten“
Verkauf gesprochen werden kann. Auch liegt gemäß Antrag 4131A kein „Ausverkaufspreis“
vor, da der Verkaufspreis, wie auch der Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst festgehalten
hat, gesetzlich durch das WGG vorgegeben ist. Ein höherer Verkaufspreis wäre nur unter
sondergesetzlicher Außerkraftsetzung des WGG möglich, was - wie ich bereits in der
Beantwortung der Anfrage 2998/J ausgeführt habe - vor allem aus sozialen Gesichtspunkten
nicht vertretbar erscheint.
Zu 8.:
Etwaige Verkäufe von Mietwohnungen an die betreffenden Mieter unterliegen ebenfalls den
einschlägigen Bestimmungen des WGG. Darüber hinausgehende günstige Konditionen, wie
in der Anfrage vorgeschlagen, finden im WGG keine Deckung.
Zu 9.:
In der zitierten Anfragebeantwortung wurde zu Frage 8 die nach § 10 Abs. 1 WGG
beschränkte Gewinnabfuhr nicht als
Verkaufsargument verwendet, sondern als Illustration der
Wirtschaftlichkeit der Beteiligung. In den Haushaltsjahren 1998 und 1999 sind Erlöse aus
einem allfälligen Verkauf der drei Wohnbaugesellschaften nicht veranschlagt.