3025/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene  - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen

vom 8. Oktober 1997, Nr. 3064/J, betreffend Verfahrensdauer bei beschlagnahmten artge-

schützten Tieren, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 4.:

Die von Ihnen in der Einleitung zur Anfrage angeführten Verwaltungsverfahren nach dem

Allgemeinen Verwaltungsgesetz (AVG) werden nicht von der Finanzverwaltung sondern von

den Bezirksverwaltungsbehörden abgewickelt. Aus diesem Grund habe ich auf diese Ver-

fahren sowie die Verfahrensdauer keinen Einfluß. Seit der Anderung des Washingtoner

Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr.179/1996, sind nunmehr in

vielen Fällen auch Gerichte zuständig. Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, daß das

Washingtoner Artenenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz in die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt.

Zu 5.;

Da sich Reisende oft nicht bewußt sind, daß das (formlose) Mitbringen von bestimmten

Tieren und Pflanzen gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, wurden bei den Zollämtern

artenschutzspezifische Informationsbroschüren aufgelegt, welche an Reisende verteilt

werden. Bei Reisenden, die die Bestimmungen des Artenschutzabkommens kennen, aber die

nötigen Papiere für den legalen Import nicht erhalten und deshalb die Tiere und Pflanzen

nach Österreich einschmuggeln, helfen nur gezielte Kontrollen an den Eintrittszollstellen.

Diese spezifischen Kontrollen wurden durch Schulungen unterstützt, wobei die zahlreichen

Aufgriffsmeldungen für den Erfolg dieser Kontrollen sprechen.

Zu 6.:

Die Zollorgane sind angewiesen nach einer Beschlagnahme im Einvernehmen mit dem Amt

der jeweiligen Landesregierung ehestmöglich die lebenden Tiere und Pflanzen in ein Schutz-

zentrum oder an einen anderen geeigneten Ort zu verbringen. Dafür wurde eine Liste von

Schutzzentren, in denen eine Unterbringung beschlagnahmter Tiere möglich ist, erstellt,

welche jedem Zollorgan zugänglich ist. Die Schutzzentren, welche eine artgerechte Unter-

bringung gewährleisten, werden in Abstimmung zwischen meinem Ressort, dem Bundes-

ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (zuständig für den Artenschutz) und dem

Bundeskanzleramt (zuständig für die Veterinärverwaltung) ausgewählt.