3033/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Trinkl und Kollegen haben am
9. Oktober 1997 unter der Nr. 3104/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend oststeirisches Lokalradio ,,Top Radio“ gerichtet, die folgen -
den Wortlaut hat:
„1. Ist Ihnen der oben geschilderte Sachverhalt bekannt?
2. Was war der Grund für die Ablehnung des Antrages der Regionalradiobe -
hörde?
3. Wie erklären Sie sich den Widerspruch zwischen dem Gutachten des
potentiellen Radiobetreibers und der Entscheidung der Regionalradio -
behörde?
4. Nach welchen Gesichtspunkten werden die Anträge bewertet?
5. Welche Voraussetzungen müßte ,,Top - Radio“ erbringen, um doch noch
auf Sendung gehen zu können?
6. Gibt es in der Oststeiermark noch andere Bewerber für lokale Radio -
stationen?
Wenn ja, inwieweit können diese mit einem
positiven Bescheid rechnen?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Die Fragen betreffen die inhaltliche Prüfung und rechtliche Beurteilung von
Angelegenheiten, zu deren Vollziehung die Regionalradio- und Kabelrundfunk -
behörde berufen ist. Nach Art. 52 B - VG und § 90 erster Satz des Geschäftsord -
nungsgesetzes 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bun -
desregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Voll -
ziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Regio -
nalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist eine gemäß Art. 133 Z 4 B -VG einge -
richtete Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, die bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben weder an Weisungen gebunden ist noch einer Aufsicht unterliegt. Da
somit keine Ingerenzmöglichkeiten der Bundesregierung auf die Tätigkeit dieser
Behörde bestehen, handelt es sich bei ihren Aufgaben auch um keine „Gegen -
stände der Vollziehung“ im Sinne von Art. 52 B-VG und § 90 Geschäftsord -
nungsgesetz 1975.