3037/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Reichhold und Kollegen haben am 7.10.1997

an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3056/J betreffend „eine Klärschlamm -

trocknungsanlage in Klagenfurt“ gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Über -

sichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzu -

teilen:

ad 1:

Die Ablagerung von Klärschlämmen auf Deponien ist keine äkologisch sinnvolle

Vorgangsweise.

Entsprechend dem in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik sind

Abfälle mit höheren organischen Gehalten so vorzubehandeln, daB

• entweder ein TOC - Gehalt von <5% eingehalten wird (i.a. durch Verbrennung)

• oder durch mechanisch-biologische Vorbehandlung ein weitestgehender Abbau

organischer Substanzen zwecks Reduzierung des Gasbildungspotentials und

Verbesserung des Auslaugverhaltens stattgefunden hat, wobei ein oberer Heiz -

wert des Endproduktes von 6000 kJ/kg nicht überschritten werden darf.

Eine Trocknung von Klärschlammen vor der Deponierung kann zwar möglichen Ge -

ruchsbelästigungen auf der Deponie entgegenwirken, reduziert jedoch weder die

gasförmigen noch die flüssigen Emissionen, die von diesem Abfall auf der Deponie

ausgehen.

Die Ablagerung von Klärschlamm, der nicht der Deponieverordnung entsprechend

vorbehandelt wurde, wird daher durch die WRG - Novelle ab dem Jahr 2004 untersagt

sein.

ad 2

Die „umwelthygienischen Untersuchungen über die Gewchsbelästigungen im Raum

Klagenfurt Ost“ sind mir bekannt. Dabei wurde festgestellt, daß 41 % der

Geruchswahrnehmungen der Klärschlammtrocknungsanlage zuzurechnen sind.

Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der im Berufungsverfahren

gewonnenen Erkenntnisse, nach denen sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse

auf Grund der Inbetriebnahme der klärschlammtrocknungsanlage verändern und

unzumutbare Auswirkungen auf einen normal empfindenden Erwachsenen und ein

normal empfindendes Kind nicht auszuschließen sind, konnte eine Genehmigung

nicht erteilt werden.

ad 3

Die Deponie Hörtendorf ist einer von drei Verursachem. Ich habe den

Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft bereits um diesbezügliche Ergreifung

weiterer Maßnahmen in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde ersucht.

Die Genehmigung für die Klärschlammtrocknungsanlage konnte aus den in der

Antwort zu Frage 2 angeführten Gründen nicht erteilt werden.

ad 4

Nur bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen darf eine Genehmigung

erteilt werden.

Der Abweisungsbescheid wurde bereits mit VwGH - Beschwerde bekämpft. Dieses

Verfahren ist noch beim VwGH anhängig.