3037/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Reichhold und Kollegen haben am 7.10.1997
an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3056/J betreffend „eine Klärschlamm -
trocknungsanlage in Klagenfurt“ gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Über -
sichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzu -
teilen:
ad 1:
Die Ablagerung von Klärschlämmen auf Deponien ist keine äkologisch sinnvolle
Vorgangsweise.
Entsprechend dem in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik sind
Abfälle mit höheren organischen Gehalten so vorzubehandeln, daB
• entweder ein TOC - Gehalt von <5% eingehalten wird (i.a. durch Verbrennung)
• oder durch mechanisch-biologische Vorbehandlung ein weitestgehender Abbau
organischer Substanzen zwecks Reduzierung des Gasbildungspotentials und
Verbesserung des Auslaugverhaltens stattgefunden hat, wobei ein oberer Heiz -
wert des Endproduktes von 6000 kJ/kg nicht
überschritten werden darf.
Eine Trocknung von Klärschlammen vor der Deponierung kann zwar möglichen Ge -
ruchsbelästigungen auf der Deponie entgegenwirken, reduziert jedoch weder die
gasförmigen noch die flüssigen Emissionen, die von diesem Abfall auf der Deponie
ausgehen.
Die Ablagerung von Klärschlamm, der nicht der Deponieverordnung entsprechend
vorbehandelt wurde, wird daher durch die WRG - Novelle ab dem Jahr 2004 untersagt
sein.
ad 2
Die „umwelthygienischen Untersuchungen über die Gewchsbelästigungen im Raum
Klagenfurt Ost“ sind mir bekannt. Dabei wurde festgestellt, daß 41 % der
Geruchswahrnehmungen der Klärschlammtrocknungsanlage zuzurechnen sind.
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der im Berufungsverfahren
gewonnenen Erkenntnisse, nach denen sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse
auf Grund der Inbetriebnahme der klärschlammtrocknungsanlage verändern und
unzumutbare Auswirkungen auf einen normal empfindenden Erwachsenen und ein
normal empfindendes Kind nicht auszuschließen sind, konnte eine Genehmigung
nicht erteilt werden.
ad 3
Die Deponie Hörtendorf ist einer von drei Verursachem. Ich habe den
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft bereits um diesbezügliche Ergreifung
weiterer Maßnahmen in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde ersucht.
Die Genehmigung für die Klärschlammtrocknungsanlage konnte aus den in der
Antwort zu Frage 2 angeführten
Gründen nicht erteilt werden.
ad 4
Nur bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen darf eine Genehmigung
erteilt werden.
Der Abweisungsbescheid wurde bereits mit VwGH - Beschwerde bekämpft. Dieses
Verfahren ist noch beim VwGH anhängig.