3050/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3067/J-NR/1997, betreffend "Strafgebühr" für
mobilkom-Kunden, die die Abgeordneten Trinkl und Kollegen am 8. Oktober 1997 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Wurden die o.a. Änderungen der Geschäftsbedingungen bei der Regulierungsbehörde
angemeldet?
Antwort:
Die Änderungen der Entgeltbestimmungen waren bei der Regulierungsbehörde zum Zeitpunkt
der Einbringung der gegenständlichen Anfrage noch nicht angezeigt, jedoch hat die Mobilkom
angekündigt, die Einführung der Zahlscheingebühr auf Jänner 1998 zu verschieben, und bis
dahin die Änderung nach den Vorschriften des Telekom-Gesetzes bei der Regulierungsbehörde
anzuzeigen.
2. Wurde in Ihrem Ministerium ein Antrag gestellt, gegen die mobilkom in dieser Sache
ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten?
Wenn ja, wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens?
Antwort:
Der Tatbestand der Änderung der
Entgeltbestimmungen wurde meinem Ressort von dritter
Seite zur Kenntnis gebracht. Die Frage, ob ein verwaltungsstrafverfahren
einzuleiten ist oder
nicht, ist vom Amt wegen zu überprüfen. Da das Zahlscheinentgelt von 30,-- S jedoch tatsächlich
von der Mobilkom noch nicht eingehoben wurde und daher die behauptete Änderung noch nicht
kundenwirksam erfolgt ist, war - unabhängig von der Frage, ob mit diesem Verhalten ein
Strafbestand nach dem Telekommunikationsgesetz verwirklicht wäre oder nicht - kein
Sachverhalt gesetzt, der die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigen würde.
Demgemäß ist ein Verwaltungsstrafverfahren derzeit auch nicht anhängig.
3. Wie stehen Sie persönlich zu dieser einseitigen Änderung der Geschäftsbedingungen, die unter vielen Vertragspartnern der mobilkom Ärger hervorruft?
Antwort:
Das Telekommunikationsgesetz sieht im §18 die Möglichkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ausdrücklich vor, wobei für die Änderung verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Unter Einhaltung dieser Bestimmungen sind Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgeltbestimmungen (zu denen auch Tarifsenkungen gehören) rechtlich unproblematisch.
4. Was können bzw. Werden Sie unternehmen, um diese Bestimmungen zu verhindern?
Antwort:
Beim Zahlscheinentgelt handelt es sich um eine Entgeltbestimmung für die Mobilfunk. Gemäß § 18 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes sind Entgeltbestimmungen und deren Änderungen der Regulierungsbehörde lediglich anzuzeigen. Eine Genehmigungs- oder Eingriffspflicht der Regulierungsbehörde besteht dafür nicht, sodaß die Regulierungsbehörde und der zuständigen Bundesminister keine rechtliche Möglichkeit haben, auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes derartige Bestimmungen zu beeinflussen.
5.(Bezeichnet als Frage 4)
Wurde vom zweiten Netzbetreiber ein derartiger Antrag an die Regulierungsbehörde gestellt?
Antwort:
Der zweite Netzbetreiber hat eine Bestimmung, auf deren Grundlage ein ähnliches Entgelt eingehoben werden kann, in seinen Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorgelegt.
6. (Bezeichnet als Frage 5) .
Was werden Sie unternehmen, um zukünftig konsumentenfeindliche Bestimmungen
wie diese zu vermeiden.
Antwort:
Wie bereits zu Fragepunkt 4 ausgeführt, enthält das Telekommunikationsgesetz keine Be-
stimmungen, in diesem besonderen Fall auf die Tarifgestaltung Einfluß zu nehmen.