3056/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider, Dr. Pumberger und
Kollegen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend menschenunwürdiges Verhalten eines Chefarztes der PVA oÖ
(Nr.3103/J).
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage er-
sichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:
Ich habe in der gegenständlichen Angelegenheit einen Bericht der Pen-
sionsversicherungsanstalt der Arbeiter eingeholt auf den ich, um Wiederholungen
zu vermeiden, verweise.
Ergänzend führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Einleitend wird bemerkt, daß die Zuerkennung einer Pensionsleistung auf-
grund eines Antrages erfolgt. Die Antragstellung auf Invaliditätspension erfolgte
am 14.5.1997. Der Leistungsbescheid wurde am 21.7.1997 erteilt, wobei die In-
validitätspension mit 1.6.1997 zuerkannt
wurde.
Es liegen daher zwischen Antragstellung und Erledigung nur ca. zwei
Monate und nicht, wie angeführt, 11/2 Jahre.
Zu Frage 3:
Grundsätzlich hat die Anstalt Zugriff auf die im Hauptverband der österrei-
chischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten ihrer Versicherten, aus
denen neben versicherungsrechtlichen Gegebenheiten auch ein Teil der Kran-
kenstände und deren Dauer, nicht jedoch stationäre Spitalsaufenthalte hervor-
gehen. Letztere bedürfen einer gesonderten Anfrage beim jeweiligen Kranken-
Versicherungsträger. Bei Anträgen auf Gewährung einer Pension wegen gemin-
derter Arbeitsfähigkeit steht jedoch nicht die Formaldiagnose im Vordergrund,
sondern die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen
(Funktionsdiagnose).
Zu Frage 5:
Die Tätigkeiten der Chefärzte dienen in der Krankenversicherung u.a. zur
Überprüfung der Versicherungsfälle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
In der Pensionsversicherung hingegen dienen die medizinischen Gutachten
der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufs-, Dienst-, Er-
werbsunfähigkeit). Es ist daher davon auszugehen, daß den verschiedenen Gut-
achten (Krankenversicherung, Pensionsversicherung) unterschiedliche rechtliche
Grundlagen und Rechtsfolgen zugrunde liegen. Infolge dieser unterschiedlichen
Zielsetzungen ergibt sich, daß eine Doppelgleisigkeit der Untersuchungen nicht
vorliegen kann.
Zu Frage 6:
Die Tätigkeit des Chefarztes und der im chef(kontroll)ärztlichen Dienst täti-
gen Beschäftigten umfaßt nicht nur die Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit, son-
dern eine Vielzahl anderer Tätigkeiten, wie z.B. Bewilligung von Heilmitteln und
besonderen medizinischen Leistungen, Gespräche mit Vertragspartnern u.a.. Eine
Statistik über die Anzahl der Untersuchungen gibt es nicht. Es können keine dies-
bezüglichen Kosten angegeben werden.
Zu Frage 7:
Erforderliche fachärztliche Untersuchungen, die zur Feststellung einer
eventuell vorhandenen Invalidität im Sinne der Pensionsversicherung notwendig
sind, werden im Regelfall nicht vom Chefarzt eines Pensionsversicherungsträgers
durchgeführt, was schon aufgrund der Anzahl von Neuanträgen (1996:42.294)
nicht möglich wäre.
Die Pensionsversicherungsträger bedienen sich zur Erstellung dieser fach-
ärztlichen Gutachten eigener (angestellter) Ärzte sowie freiberuflicher Ärzte, mit
denen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Angestellte Ärzte unterliegen auch hinsichtlich der zu gewährenden Bezüge
der Dienstordnung B. Bezüglich der Honorare für freiberufliche Ärzte wird auf die
in Kopie beiliegende Empfehlung des Hauptverbandes verwiesen.
Zu Frage 12:
Ich verweise nochmals auf den in Kopie beiliegenden Bericht der Pen-
sionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
DS-1095-Eh-Sg, vom 2.12.1997.
Zu Frage 13:
Der mit den Vorerhebungen gemäß § 97 DO.B betraute rechtskundliche
Anstaltsbedienstete konnte den bestehenden Verdacht einer Verletzung von
Dienstpflichten in keiner Weise bestätigen.
Ob das Tatbild strafbarer Handlungen verwirklicht wurde, hatte die Staats-
anwaltschaft zu beurteilen.
Nach dem Ergebnis der von der zuständigen Staatsanwältin durchgeführ-
ten Prüfung fand sich in bezug auf den fachärztlichen Begutachter, Herrn Dr. Ingo
Kainrath-Reumayer, kein Grund für eine weitere Verfolgung. Die gegen ihn erstat-
tete Anzeige wurde daher laut beiliegender Benachrichtigung, ZI. 3ST 314/97 x - 1
(AN) vom 12. November 1997, gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt.
Zu Frage 14:
Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen erübrigt sich eine Beantwor-
tung dieser Frage.