3057/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Graf und Kollegen haben am 9. Oktober 1997 unter
der Nr. 3090/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ‚"Heeresspital
in Wien-Floridsdorf" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Wie ich bereits in meiner Anfragebeantwortung vom 1. September 1997 (2709/AB zu
2723/J) klargestellt habe, kommt eine "Öffnung des Heeresspitals" nicht in Betracht, weil
verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch
auf die ablehnende Haltung des Bundesministers für Finanzen in seiner Anfrage-
beantwortung vom 27. August 1997 (2645/AB zu 2724/J).
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die verfassungsrechtliche Grundlage für militärische Sanitätseinrichtungen bildet Art. 79
Abs. 1 B-VG (militärische Landesverteidigung). Das Heeresspital ist eine Sonderkranken-
anstalt des Bundes zur Erfüllung der im Heeresgebührengesetz 1992 normierten
Verpflichtung zur ärztlichen Versorgung und gesundheitlichen Betreuung der Soldaten. Eine
„Umwidmung" würde daher die im Art. 79 Abs. 1 B-VG getroffene verfassungsgesetzliche
Aufgabenzuordnung an das Bundesheer verletzen. Abgesehen davon fällt die Sicherstellung
öffentlicher Krankenanstaltenpflege in
die Zuständigkeit der Länder.
Zu 2 bis 4 und 6:
Angesichts meiner vorstehenden Ausführungen erübrigen sich Mutmaßungen im Sinne der
Fragestellung.
Zu 5:
Ja. In den letzten Jahren wurde die fliegermedizinische Untersuchungs-, Betreuungs- und
Ausbildungsambulanz erweitert, eine Neuausstattung des OP-Bereiches, der prä- und post-
operativen Überwachungseinheiten sowie der physikalischen Ambulanz vorgenommen und
ein leistungsfähiges medizinisch-chemisches Labor eingerichtet. Weitere Verbesserungen
bzw. Adaptierungen betrafen die Ausstattung in den Bereichen Chirurgie, Innere Medizin,
Urologie, HNO, Augen und Röntgen. Darüber hinaus wurden Krankenzimmer zur
Schaffung autarker Bereiche umgebaut.
Zu 7:
Nein, diesbezügliche Adaptierungen sind nicht erforderlich. Im übrigen ist weder an die
Errichtung einer gynäkologischen noch einer Kinderabteilung gedacht, zumal in diesen
Bereichen in Wien Überkapazitäten bestehen.