3057/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Graf und Kollegen haben am 9. Oktober 1997 unter

der Nr. 3090/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ‚"Heeresspital

in Wien-Floridsdorf" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Wie ich bereits in meiner Anfragebeantwortung vom 1. September 1997 (2709/AB zu

2723/J) klargestellt habe, kommt eine "Öffnung des Heeresspitals" nicht in Betracht, weil

verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch

auf die ablehnende Haltung des Bundesministers für Finanzen in seiner Anfrage-

beantwortung vom 27. August 1997 (2645/AB zu 2724/J).

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die verfassungsrechtliche Grundlage für militärische Sanitätseinrichtungen bildet Art. 79

Abs. 1 B-VG (militärische Landesverteidigung). Das Heeresspital ist eine Sonderkranken-

anstalt des Bundes zur Erfüllung der im Heeresgebührengesetz 1992 normierten

Verpflichtung zur ärztlichen Versorgung und gesundheitlichen Betreuung der Soldaten. Eine

„Umwidmung" würde daher die im Art. 79 Abs. 1 B-VG getroffene verfassungsgesetzliche

Aufgabenzuordnung an das Bundesheer verletzen. Abgesehen davon fällt die Sicherstellung

öffentlicher Krankenanstaltenpflege in die Zuständigkeit der Länder.

Zu 2 bis 4 und 6:

Angesichts meiner vorstehenden Ausführungen erübrigen sich Mutmaßungen im Sinne der

Fragestellung.

Zu 5:

Ja. In den letzten Jahren wurde die fliegermedizinische Untersuchungs-, Betreuungs- und

Ausbildungsambulanz erweitert, eine Neuausstattung des OP-Bereiches, der prä- und post-

operativen Überwachungseinheiten sowie der physikalischen Ambulanz vorgenommen und

ein leistungsfähiges medizinisch-chemisches Labor eingerichtet. Weitere Verbesserungen

bzw. Adaptierungen betrafen die Ausstattung in den Bereichen Chirurgie, Innere Medizin,

Urologie, HNO, Augen und Röntgen. Darüber hinaus wurden Krankenzimmer zur

Schaffung autarker Bereiche umgebaut.

Zu 7:

Nein, diesbezügliche Adaptierungen sind nicht erforderlich. Im übrigen ist weder an die

Errichtung einer gynäkologischen noch einer Kinderabteilung gedacht, zumal in diesen

Bereichen in Wien Überkapazitäten bestehen.