3058/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Müller und Genossen haben am 10. Oktober 1997 unter
der Nr. 3118/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Alkoholmißbrauch beim Bundesheer" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zunächst bin ich den Anfragestellern für die Feststellung dankbar, daß Alkoholprobleme in
allen gesellschaftlichen Gruppierungen vorkommen können. Selbstverständlich ist sich das
Bundesheer der besonderen Gefahren, die sich aus der Kombination von Alkohol und
Waffen ergeben, voll bewußt und unternimmt daher alle Anstrengungen, diesem Problem
durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.
Ziel aller Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauches muß es sein, das während
der Dienstzeit bestehende strikte Alkoholverbot lückenlos zu überwachen. Daraus folgt, daß
die Vorgesetzten (Kommandanten, Dienste vom Tag, Organe der Militärstreife etc.)
gefordert sind, ihre Dienstaufsichtspflicht noch effizienter als bisher wahrzunehmen. In
diesem Sinne befindet sich derzeit ein Erlaßentwurf im ressortinternen
Begutachtungsverfahren, der eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der
Dienstaufsicht als Instrument der militärischen Führung zum Ziel hat und u.a. sowohl die
Kommandantenverantwortung als auch die Erziehung der Wehrpflichtigen zu mehr
Eigenverantwortung besonders hervorhebt.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Hiezu ist zunächst der Ordnung halber festzuhalten, daß bei der Bewachung von Kasernen
nicht geladene, sondern „halbgeladene“ Waffen (d.h. das volle Magazin ist angesteckt, es
befindet sich aber keine Patrone im Laderaum; die Waffe ist gesichert) verwendet werden.
Diese Art der Bewachung bildet das Minimalerfordernis zur Gewährleistung des Schutzes
und der Sicherheit von Kasernen.
Zu 2:
Da sich in jeder Kaserne mit Truppe Waffen- und Munitionslager befinden, ist eine
derartige Beschränkung nicht möglich.
Zu 3 und 4:
Wie erwähnt, besteht während der Dienstzeit striktes Alkoholverbot. Wer diesem Verbot
zuwiderhandelt, hat mit disziplinären bzw. strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Hinsichtlich der Intensivierung der Dienstaufsicht verweise ich auf meine einleitenden
Ausführungen. Als zusätzliche Maßnahme ist die Aufnahme eines eigenen Unterrichts—
punktes zur Vermeidung von Alkoholmißbrauch in die Ausbildungsrichtlinien vorgesehen.
Darüber hinaus erachte ich auch Maßnahmen zur Senkung des Alkoholmißbrauches
während der dienstfreien Zeit, so etwa eine weitere Verbesserung des Angebotes an
alkoholfreien Getränken, eine Preisgestaltung, die die alkoholfreien Getränke fördert etc.,
für erforderlich. Ferner verweise ich auf die Bemühungen meines Ressorts, den Soldaten
vermehrt Möglichkeiten zur sinnvollen Freizeitgestaltung (Kultur, Weiterbildung, Sport,
Unterhaltung) anzubieten. Nicht zuletzt möchte ich verstärkt die Vorbildwirkung der
Vorgesetzten als generelle Möglichkeit zur Senkung des Alkoholmißbrauches propagieren.
Ein generelles Alkoholverbot im Kasernenbereich halte ich nicht für zielführend, weil damit
der Alkoholkonsum auf Gaststätten außerhalb der Kaserne verschoben würde. Eine solche
Maßnahme hätte nämlich zur Folge, daß alkoholgefährdete Soldaten jeglicher Aufsicht
entzogen und zusätzlich noch der Versuchung ausgesetzt wären, ihr Kraftfahrzeug für den
Rückweg in die Kaserne zu benutzen.
Zu 5:
Soldaten haben schon derzeit die Möglichkeit, sich bei Schwierigkeiten jeglicher Art, so
auch bei Alkoholproblemen, an ihren Kommandanten zu wenden und sich gegebenenfalls
im Wege der Militärärzte einer Therapie zu unterziehen. Seit zwei Jahren steht den
Betroffenen zusätzlich das Helpline-Service des Heerespsychologischen Dienstes zur
Verfügung.
Hinsichtlich der von meinem Ressort getroffenen bzw. noch beabsichtigten vorbeugenden
Maßnahmen verweise ich auf meine obigen Ausführungen.