3058/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Müller und Genossen haben am 10. Oktober 1997 unter

der Nr. 3118/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Alkoholmißbrauch beim Bundesheer" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst bin ich den Anfragestellern für die Feststellung dankbar, daß Alkoholprobleme in

allen gesellschaftlichen Gruppierungen vorkommen können. Selbstverständlich ist sich das

Bundesheer der besonderen Gefahren, die sich aus der Kombination von Alkohol und

Waffen ergeben, voll bewußt und unternimmt daher alle Anstrengungen, diesem Problem

durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.

Ziel aller Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauches muß es sein, das während

der Dienstzeit bestehende strikte Alkoholverbot lückenlos zu überwachen. Daraus folgt, daß

die Vorgesetzten (Kommandanten, Dienste vom Tag, Organe der Militärstreife etc.)

gefordert sind, ihre Dienstaufsichtspflicht noch effizienter als bisher wahrzunehmen. In

diesem Sinne befindet sich derzeit ein Erlaßentwurf im ressortinternen

Begutachtungsverfahren, der eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der

Dienstaufsicht als Instrument der militärischen Führung zum Ziel hat und u.a. sowohl die

Kommandantenverantwortung als auch die Erziehung der Wehrpflichtigen zu mehr

Eigenverantwortung besonders hervorhebt.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Hiezu ist zunächst der Ordnung halber festzuhalten, daß bei der Bewachung von Kasernen

nicht geladene, sondern „halbgeladene“ Waffen (d.h. das volle Magazin ist angesteckt, es

befindet sich aber keine Patrone im Laderaum; die Waffe ist gesichert) verwendet werden.

Diese Art der Bewachung bildet das Minimalerfordernis zur Gewährleistung des Schutzes

und der Sicherheit von Kasernen.

Zu 2:

Da sich in jeder Kaserne mit Truppe Waffen- und Munitionslager befinden, ist eine

derartige Beschränkung nicht möglich.

Zu 3 und 4:

Wie erwähnt, besteht während der Dienstzeit striktes Alkoholverbot. Wer diesem Verbot

zuwiderhandelt, hat mit disziplinären bzw. strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Hinsichtlich der Intensivierung der Dienstaufsicht verweise ich auf meine einleitenden

Ausführungen. Als zusätzliche Maßnahme ist die Aufnahme eines eigenen Unterrichts—

punktes zur Vermeidung von Alkoholmißbrauch in die Ausbildungsrichtlinien vorgesehen.

Darüber hinaus erachte ich auch Maßnahmen zur Senkung des Alkoholmißbrauches

während der dienstfreien Zeit, so etwa eine weitere Verbesserung des Angebotes an

alkoholfreien Getränken, eine Preisgestaltung, die die alkoholfreien Getränke fördert etc.,

für erforderlich. Ferner verweise ich auf die Bemühungen meines Ressorts, den Soldaten

vermehrt Möglichkeiten zur sinnvollen Freizeitgestaltung (Kultur, Weiterbildung, Sport,

Unterhaltung) anzubieten. Nicht zuletzt möchte ich verstärkt die Vorbildwirkung der

Vorgesetzten als generelle Möglichkeit zur Senkung des Alkoholmißbrauches propagieren.

Ein generelles Alkoholverbot im Kasernenbereich halte ich nicht für zielführend, weil damit

der Alkoholkonsum auf Gaststätten außerhalb der Kaserne verschoben würde. Eine solche

Maßnahme hätte nämlich zur Folge, daß alkoholgefährdete Soldaten jeglicher Aufsicht

entzogen und zusätzlich noch der Versuchung ausgesetzt wären, ihr Kraftfahrzeug für den

Rückweg in die Kaserne zu benutzen.

Zu 5:

Soldaten haben schon derzeit die Möglichkeit, sich bei Schwierigkeiten jeglicher Art, so

auch bei Alkoholproblemen, an ihren Kommandanten zu wenden und sich gegebenenfalls

im Wege der Militärärzte einer Therapie zu unterziehen. Seit zwei Jahren steht den

Betroffenen zusätzlich das Helpline-Service des Heerespsychologischen Dienstes zur

Verfügung.

Hinsichtlich der von meinem Ressort getroffenen bzw. noch beabsichtigten vorbeugenden

Maßnahmen verweise ich auf meine obigen Ausführungen.