306/AB

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 278/J-NR/96

betreffend die 15. Novelle zum Schulorganisationsgesetz (Gegen-

standsbezogenes Lernen) , die die Abgeordneten Inge Jäger und

GenossInnen am 13 . März 1996 an mich richteten, wird folgt

beantwortet :

 

1 . Wäre es möglich, diese Stunden des "gegenstandsbezogenen

Lernens" an den ganztägig geführten Schulen allen Kindern

der betreffenden Schule zu öffnen, soweit dies mit den

Gruppenschülerhöchstzahlen vereinbar ist?

 

Antwort : .

Zunächst ist dazu festzuhalten, daß zwischen dem Förder-

unterricht und dem Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen

grundsätzliche Unterschiede bestehen.

 

Förderunterricht ist eine Unterrichtsveranstaltung für Schüler,

die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen. er Lehrer des

Förderunterrichtes erteilt Unterricht nach speziellen metho-

disch-didaktischen Erkenntnissen. .

 

In der gegenstandsbezogenen Lernzeit des Betreuungsteiles

sollen die Schüler in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand

grundsätzlich eigenständig den im Rahmen des Unterrichtes

durchgenommenen Stoff erarbeiten (wiederholen) . Zum Teil werden

in dieser Zeit auch die Hausübungen erledigt. Sowohl in der

gegenstandsbezogenen Lernzeit als auch in der individuellen

Lernzeit wird dem Schüler nur das abverlangt, was er - wenn er

nicht zur Ganztagsbetreuung angemeldet wäre - auch zu Hause

erledigen würde bzw. sollte. Der die gegenstandsbezogene Lern-

zeit betreuende Lehrer leitet die Schüler an bzw. leistet

Hilfestellung bei der Erledigung der Arbeiten.

 

Es ist jedoch richtig, daß in der Praxis den Schülern, die die

Nachmittagsbetreuung besuchen, eine gewisse Förderung zukommt,

die sie - würden sie die erforderlichen Wiederholungen des

Stoffes, Hausübungen, Vorbereitungen, etc. zu Hause erledigen

müssen - wahrscheinlich nicht in demselben Ausmaß erfahren

würden.

 

Weiters ist zu bemerken, daß die Ermöglichung zur Führung von

ganztägigen Schulformen in erster Linie eine familien- und

sozialpolitische Zielsetzung verfolgt.

 

Abschließend sei auf die Novelle des Lehrplanes der allgemein-

bildenden höheren Schule (BGBl. Nr. 699/1994) hingewiesen, mit

der der Betreuungsplan gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes

erlassen wurde. Dort werden im Rahmen der ganztägigen Schulform

folgende Ziele genannt: ''Lernmotivation und Lernunterstützung",

''soziales Lernen'', ''Kreativität'', ''Anregung zu sinnvoller Frei-

zeitgestaltung'' sowie "Rekreation''. Bei den zur Verwirklichung

dieser Ziele zu beachtenden Grundsätzen wird hinsichtlich der

gegenstandsbezogenen Lernzeit u.a. ausgeführt: "Die Unter-

stützung durch die Lehrerin bzw. den Lehrer darf nur so weit

gehen, daß die Erledigung der gestellten Aufgaben selbständige

Leistung der Schülerin bzw. des Schülers bleibt ',

 

Selbst wenn an einem Schulstandort förderbedürftige Schüler zum

Besuch (nur) der gegenstandsbezogenen Lernzeit an ganztägigen

Schulformen zugelassen würden, könnten sie dort nicht die

Förderung erfahren, die sie in ihrer speziellen Situation

benötigen und zu deren Sicherstellung ein Förderunterricht ein-

gerichtet werden kann.