306/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 278/J-NR/96
betreffend die 15. Novelle zum Schulorganisationsgesetz (Gegen-
standsbezogenes Lernen) , die die Abgeordneten Inge Jäger und
GenossInnen am 13 . März 1996 an mich richteten, wird folgt
beantwortet :
1 . Wäre es möglich, diese Stunden des "gegenstandsbezogenen
Lernens" an den ganztägig geführten Schulen allen Kindern
der betreffenden Schule zu öffnen, soweit dies mit den
Gruppenschülerhöchstzahlen vereinbar ist?
Antwort : .
Zunächst ist dazu festzuhalten, daß zwischen dem Förder-
unterricht und dem Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen
grundsätzliche Unterschiede bestehen.
Förderunterricht ist eine Unterrichtsveranstaltung für Schüler,
die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen. er Lehrer des
Förderunterrichtes erteilt Unterricht nach speziellen metho-
disch-didaktischen Erkenntnissen. .
In der gegenstandsbezogenen Lernzeit des Betreuungsteiles
sollen die Schüler in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand
grundsätzlich eigenständig den im Rahmen des Unterrichtes
durchgenommenen Stoff erarbeiten (wiederholen) . Zum Teil werden
in dieser Zeit auch die Hausübungen erledigt. Sowohl in der
gegenstandsbezogenen Lernzeit als auch in der individuellen
Lernzeit wird dem Schüler nur das abverlangt, was er - wenn er
nicht zur Ganztagsbetreuung angemeldet wäre - auch zu Hause
erledigen würde bzw. sollte. Der die gegenstandsbezogene Lern-
zeit betreuende Lehrer leitet die Schüler an bzw. leistet
Hilfestellung bei der Erledigung der Arbeiten.
Es ist jedoch richtig, daß in der Praxis den Schülern, die die
Nachmittagsbetreuung besuchen, eine gewisse Förderung zukommt,
die sie - würden sie die erforderlichen Wiederholungen des
Stoffes, Hausübungen, Vorbereitungen, etc. zu Hause erledigen
müssen - wahrscheinlich nicht in demselben Ausmaß erfahren
würden.
Weiters ist zu bemerken, daß die Ermöglichung zur Führung von
ganztägigen Schulformen in erster Linie eine familien- und
sozialpolitische Zielsetzung verfolgt.
Abschließend sei auf die Novelle des Lehrplanes der allgemein-
bildenden höheren Schule (BGBl. Nr. 699/1994) hingewiesen, mit
der der Betreuungsplan gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes
erlassen wurde. Dort werden im Rahmen der ganztägigen Schulform
folgende Ziele genannt: ''Lernmotivation und Lernunterstützung",
''soziales Lernen'', ''Kreativität'', ''Anregung zu sinnvoller Frei-
zeitgestaltung'' sowie "Rekreation''. Bei den zur Verwirklichung
dieser Ziele zu beachtenden Grundsätzen wird hinsichtlich der
gegenstandsbezogenen Lernzeit u.a. ausgeführt: "Die Unter-
stützung durch die Lehrerin bzw. den Lehrer darf nur so weit
gehen, daß die Erledigung der gestellten Aufgaben selbständige
Leistung der Schülerin bzw. des Schülers bleibt ',
Selbst wenn an einem Schulstandort förderbedürftige Schüler zum
Besuch (nur) der gegenstandsbezogenen Lernzeit an ganztägigen
Schulformen zugelassen würden, könnten sie dort nicht die
Förderung erfahren, die sie in ihrer speziellen Situation
benötigen und zu deren Sicherstellung ein Förderunterricht ein-
gerichtet werden kann.