3072/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Schmidt und PartnerInnen haben am 9. Oktober 1997 unter
der Nr.3107/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „§ 5a Abs. 3 Z 1
des Sicherheitspolizeigesetzes und der Sicherheitsgebührenverordnung“ gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
„1. Wie begründen Sie die Tatsache, daß für ,,Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben,
an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht“ ein
viel günstigerer Tarif verrechnet wird als für Kulturveranstaltungen?
2. Nach welchen Kriterien beurteilen die zuständigen Beamten in der Bundespolizeidirektion,
wieviele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes notwendig sind, um eine kulturelle
Veranstaltung ordnungsgemäß „überwachen“ zu können? Gibt es einen dafür speziell
erarbeiteten Kriterienkatalog, an den sich die Beamten halten müssen? Wenn ja, ist dieser
einsehbar?
3. Können Sie sich vorstellen, die betreffende Verordnung dahingehend zu verändern, daß in
Hinkunft auch Kulturveranstalter nur jenen begünstigten Tarif für die „Überwachung“ von
Veranstaltungen entrichten müssen, der zur Zeit nur für ,,Sportveranstaltungen und sonstige
Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge
besteht“ gewährt wird? Wenn ja, bis wann ist mit einer Abänderung der Verordnung zu
rechnen? Wenn nein, warum nicht?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Privilegierung von Vorhaben, an denen im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge
öffentliches Interesse besteht, war eine Entscheidung des Gesetzgebers. Die Aufnahme in die
Sicherheitsgebühren-Verordnung war durch § 5a Abs. 3 erster Satz des
Sicherheitspolizeigesetzes vorgegeben.
Die Bevorzugung von Sportveranstaltungen oder anderen Vorhaben der Gesundheitsvorsorge
gegenüber anderen Veranstaltungen, insbesondere jenen im Kulturbereich, läßt sich durchaus
sachlich begründen: Die Besonderheit bei Sportveranstaltungen und diesen gleichzuhaltenden
Veranstaltungen zur Gesundheitsvorsorge besteht darin, daß für sie oft aufgrund der Art der
Veranstaltung und der Modalitäten ihrer Durchführung umfangreiche Vorkehrungen zur
Verhinderung und Abwehr von Gefährdungssituationen notwendig sind. Daher wäre die
Durchführung mancher im Interesse der Volksgesundheit gelegener Sportvorhaben durch den
umfangreichen Überwachungsaufwand bei entsprechend hohen Überwachungsgebühren
ernsthaft gefährdet. Hinzu kommt, daß diese Überwachungen im öffentlichen Raum - oft auf
Verkehrsflächen - stattfinden und nicht ohne weiteres auf private Grundstücke verlegt werden
können. Daher mußte der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung schaffen, die bei anderen
Veranstaltungen aufgrund des relativ geringen Überwachungsaufwandes nicht erforderlich war.
Schließlich ist hervorzuheben, daß nur solche Sportveranstaltungen oder Vorhaben zur
Gesundheitsvorsorge, die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, für den ermäßigten Tarif
in Frage kommen. Hierzu zählen zum Beispiel Benefizsportveranstaltungen, keinesfalls jedoch
Profisportveranstaltungen, wie etwa Fußballbundesligaspiele, für die keine ermäßigten Tarife
vorgeschrieben werden.
Zu Frage 2:
Die Anordnung eines besonderen Überwachungsdienstes bei Kulturveranstaltungen erfolgt in
der Regel nach den Veranstaltungsgesetzen der Länder. Zu nennen sind:
§§ 6 Abs 2 und 10 Abs 4 Bgld VeranstaltungsG, LGBl 1994/2;
§§ 7 Abs 7 und 18 Abs 2 Ktn VeranstaltungsG, LGBI 1994/49 idF LGBI 1997/69;
§ 16 NÖ VeranstaltungsG LBGl 7070-0 idF LGBI 7070—2;
§§ 3 Abs 1 und 11 OÖ VeranstaltungsG LGBl 1992/75 idF 1995/30
§§ 5 Abs 4, und 24 Sbg VeranstaltungsG 1987 LGBl 1987/71 idP LGBI 1997/37;
§ 30 Abs 2 Stmk VeranstaltungsG LGBI 1969/192 idF LGBI 1994/69;
§§ 7 Abs 2, 15 Abs 1 Tiroler VeranstaltungsG LGBl 1982/59 idF LGBl 1993/3;
§ 10 Abs 2 Vlbg VeranstaltungsG LGBI 1989/1;
§§ 8 Abs 1, 18 Abs 4, 25 Abs 6
Wiener VeranstaltungsG LGBl 1971/12 idF LGBl 1996/6.
Diese Gesetze sehen durchwegs eine Entscheidung der Veranstaltungsbehörden über die
Anordnung eines besonderen Überwachungsdienstes vor. Den Sicherheitsbehörden kommt
hierbei nur ein Mitwirkungsrecht zu.
Als allgemeine Kriterien, wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für den
besonderen Überwachungsdienst bei kulturellen Veranstaltungen notwendig sind, können
folgende Punkte beispielsweise aufgezahlt werden:
• Anzahl der erwarteten Besucher der Veranstaltung
• Größe des Veranstaltungsgeländes
• gegebene Möglichkeiten der Einlaßabwicklung und Einlaßkontrolle
• Anzahl von Ordnern des Veranstalters selbst
• Beurteilung des Anlasses und des vorgesehenen bzw. erwarteten Ablaufes der
Veranstaltung aus sicherheitspolizeilicher Sicht, Möglichkeit von Protestaktionen usw.
(Gefahrenlagen für Veranstalter oder Publikum)
• Erfahrungen mit gleichartigen oder vergleichbaren Veranstaltungen in der Vergangenheit.
Einen speziellen Kriterienkatalog für die genannten Fälle gibt es nicht; ein solcher wäre
angesichts der Fülle der in den jeweiligen Einzelfällen möglichen unterschiedlichen
Rahmenbedingungen und Bedrohungslagen auch nicht zweckmäßig. Die Beurteilung eines
konkreten Falles den zuständigen Beamten zu überlassen, bietet Gewähr dafür, daß deren
Erfahrungen und Lokalkenntnisse in bestmöglichem Maß Berücksichtigung finden können.
Zu Frage 3:
Die vorgeschlagene Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung ohne kongruente
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes wäre gesetzwidrig (vgl. auch die Beantwortung der
Frage 1).