3072/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schmidt und PartnerInnen haben am 9. Oktober 1997 unter

der Nr.3107/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „§ 5a Abs. 3 Z 1

des Sicherheitspolizeigesetzes und der Sicherheitsgebührenverordnung“ gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

„1. Wie begründen Sie die Tatsache, daß für ,,Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben,

an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht“ ein

viel günstigerer Tarif verrechnet wird als für Kulturveranstaltungen?

2. Nach welchen Kriterien beurteilen die zuständigen Beamten in der Bundespolizeidirektion,

wieviele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes notwendig sind, um eine kulturelle

Veranstaltung ordnungsgemäß „überwachen“ zu können? Gibt es einen dafür speziell

erarbeiteten Kriterienkatalog, an den sich die Beamten halten müssen? Wenn ja, ist dieser

einsehbar?

3. Können Sie sich vorstellen, die betreffende Verordnung dahingehend zu verändern, daß in

Hinkunft auch Kulturveranstalter nur jenen begünstigten Tarif für die „Überwachung“ von

Veranstaltungen entrichten müssen, der zur Zeit nur für ,,Sportveranstaltungen und sonstige

Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge

besteht“ gewährt wird? Wenn ja, bis wann ist mit einer Abänderung der Verordnung zu

rechnen? Wenn nein, warum nicht?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Privilegierung von Vorhaben, an denen im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge

öffentliches Interesse besteht, war eine Entscheidung des Gesetzgebers. Die Aufnahme in die

Sicherheitsgebühren-Verordnung war durch § 5a Abs. 3 erster Satz des

Sicherheitspolizeigesetzes vorgegeben.

Die Bevorzugung von Sportveranstaltungen oder anderen Vorhaben der Gesundheitsvorsorge

gegenüber anderen Veranstaltungen, insbesondere jenen im Kulturbereich, läßt sich durchaus

sachlich begründen: Die Besonderheit bei Sportveranstaltungen und diesen gleichzuhaltenden

Veranstaltungen zur Gesundheitsvorsorge besteht darin, daß für sie oft aufgrund der Art der

Veranstaltung und der Modalitäten ihrer Durchführung umfangreiche Vorkehrungen zur

Verhinderung und Abwehr von Gefährdungssituationen notwendig sind. Daher wäre die

Durchführung mancher im Interesse der Volksgesundheit gelegener Sportvorhaben durch den

umfangreichen Überwachungsaufwand bei entsprechend hohen Überwachungsgebühren

ernsthaft gefährdet. Hinzu kommt, daß diese Überwachungen im öffentlichen Raum - oft auf

Verkehrsflächen - stattfinden und nicht ohne weiteres auf private Grundstücke verlegt werden

können. Daher mußte der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung schaffen, die bei anderen

Veranstaltungen aufgrund des relativ geringen Überwachungsaufwandes nicht erforderlich war.

Schließlich ist hervorzuheben, daß nur solche Sportveranstaltungen oder Vorhaben zur

Gesundheitsvorsorge, die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, für den ermäßigten Tarif

in Frage kommen. Hierzu zählen zum Beispiel Benefizsportveranstaltungen, keinesfalls jedoch

Profisportveranstaltungen, wie etwa Fußballbundesligaspiele, für die keine ermäßigten Tarife

vorgeschrieben werden.

Zu Frage 2:

Die Anordnung eines besonderen Überwachungsdienstes bei Kulturveranstaltungen erfolgt in

der Regel nach den Veranstaltungsgesetzen der Länder. Zu nennen sind:

§§ 6 Abs 2 und 10 Abs 4 Bgld VeranstaltungsG, LGBl 1994/2;

§§ 7 Abs 7 und 18 Abs 2 Ktn VeranstaltungsG, LGBI 1994/49 idF LGBI 1997/69;

§ 16 NÖ VeranstaltungsG LBGl 7070-0 idF LGBI 7070—2;

§§ 3 Abs 1 und 11 OÖ VeranstaltungsG LGBl 1992/75 idF 1995/30

§§ 5 Abs 4, und 24 Sbg VeranstaltungsG 1987 LGBl 1987/71 idP LGBI 1997/37;

§ 30 Abs 2 Stmk VeranstaltungsG LGBI 1969/192 idF LGBI 1994/69;

§§ 7 Abs 2, 15 Abs 1 Tiroler VeranstaltungsG LGBl 1982/59 idF LGBl 1993/3;

§ 10 Abs 2 Vlbg VeranstaltungsG LGBI 1989/1;

§§ 8 Abs 1, 18 Abs 4, 25 Abs 6 Wiener VeranstaltungsG LGBl 1971/12 idF LGBl 1996/6.

Diese Gesetze sehen durchwegs eine Entscheidung der Veranstaltungsbehörden über die

Anordnung eines besonderen Überwachungsdienstes vor. Den Sicherheitsbehörden kommt

hierbei nur ein Mitwirkungsrecht zu.

Als allgemeine Kriterien, wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für den

besonderen Überwachungsdienst bei kulturellen Veranstaltungen notwendig sind, können

folgende Punkte beispielsweise aufgezahlt werden:

• Anzahl der erwarteten Besucher der Veranstaltung

• Größe des Veranstaltungsgeländes

• gegebene Möglichkeiten der Einlaßabwicklung und Einlaßkontrolle

• Anzahl von Ordnern des Veranstalters selbst

• Beurteilung des Anlasses und des vorgesehenen bzw. erwarteten Ablaufes der

Veranstaltung aus sicherheitspolizeilicher Sicht, Möglichkeit von Protestaktionen usw.

(Gefahrenlagen für Veranstalter oder Publikum)

• Erfahrungen mit gleichartigen oder vergleichbaren Veranstaltungen in der Vergangenheit.

Einen speziellen Kriterienkatalog für die genannten Fälle gibt es nicht; ein solcher wäre

angesichts der Fülle der in den jeweiligen Einzelfällen möglichen unterschiedlichen

Rahmenbedingungen und Bedrohungslagen auch nicht zweckmäßig. Die Beurteilung eines

konkreten Falles den zuständigen Beamten zu überlassen, bietet Gewähr dafür, daß deren

Erfahrungen und Lokalkenntnisse in bestmöglichem Maß Berücksichtigung finden können.

Zu Frage 3:

Die vorgeschlagene Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung ohne kongruente

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes wäre gesetzwidrig (vgl. auch die Beantwortung der

Frage 1).