3076/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl. Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen vom
10. Oktober 1997, Nr. 3122/J, betreffend Verkauf der Bundesanteile der Bank Austria an ein
Konsortium, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Gemäß Artikel I § 1 des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria
Aktiengesellschaft, BGBI. I Nr.91/1997, hat die Post und Telekombeteiligungsverwaltungs-
gesellschaft (PTBG) die in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Bank Austria AG bis zum
31. Dezember 1997 zu veräußern. Mit Zustimmung der Bundesregierung kann diese Frist um
maximal drei Monate verlängert werden. Angesichts der Volatilität der Märkte und der sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf den Verkaufsprozeß bzw. im Interesse eines für den
Bund optimalen Ergebnisses des Veräußerungsverfahrens stimmte die Bundesregierung mit
Beschluß des Ministerrates vom 18. November 1997 der von der PTBG beantragten
Verlängerung der Frist bis zum 31. März 1998 zu.
Gemäß § 11 a Absatz 1 des Poststrukturgesetzes i.d.F. BGBI. I Nr.97/1997 hat der Vorstand
der PTBG nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung Privatisierungs-
konzepte vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das
Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten.
Nach der Zustimmung des Ministerrates wurde von der Generalversammlung der PTBG das
Privatisierungskonzept vom 24. September 1997 betreffend die Veräußerung der Aktien der
Bank Austria AG in Form eines Ausschreibungsverfahrens genehmigt. Weiters genehmigte
die Generalversammlung (ebenfalls nach Zustimmung durch den Ministerrat) die Privati-
sierungskonzepte vom 22. und 29. Oktober 1997 betreffend Teilverkäufe von Bank Austria
Stammaktien über die Börse.
Zu 1.:
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe wurde von der PTBG mittels eines Ausschreibungs-
verfahrens, welches von der mit dieser Aufgabe betrauten Investmentbank JP Morgan vor-
bereitet und ausgeführt wurde, mit Interessenten Kontakt aufgenommen.
Berechnungen der potentiellen Käufer liegen der PTBG nicht vor. Einen wesentlichen Teil
eines Kaufanbotes stellt die Risikobeurteilung durch den interessierten Käufer dar, auch fließt
in seine Berechnungen der interne Prozentsatz für den „return on investment“ ein. Eine
exakte Vorausberechnung dieses Abschlags ist nicht möglich.
Zu 2.:
Für die Veräußerung der Aktien der Bank Austria AG durch die PTBG sind ausschließlich die
Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr.91/1997, maßgeblich. Eine Abstimmung mit
der Gemeinde Wien ist darin nicht vorgesehen.
Zu 3.:
Die Vorgangsweise der PTBG entspricht Artikel 1 § 2 des Bundesgesetzes,
BGBI. I Nr.91/1997, wonach die PTBG die Aktien vorzugsweise an Kredit- oder Finanz-
institute oder ein privates Konsortium, zum Zweck der für den Bund bestmöglichen Weiter-
veräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Börse, veräußern soll.
Zu 4.:
Gemäß Artikel 1 § 4 des Bundesgesetzes, BGBI. 1 Nr.91/1997, ist ein im Zuge der Weiter-
veräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis erzielter Nettomehrerlös an
die PTBG abzuführen, welche diesen Nettomehrerlös an den Bund weiterzuleiten hat.
Wie die Begründung zur vorliegenden Gesetzesbestimmung ausführt, ist jedenfalls damit zu
rechnen, daß den Finanzinstituten das von ihnen zu übernehmende Risiko, die ihnen er-
wachsenden Finanzierungskosten und die Plazierungskosten marktkonform abzugelten sein
werden.
Zu 5.:
Die PTBG hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben den Verkaufsprozeß einzuleiten und
termingerecht durchzuführen. Eine Einschätzung der zukünftigen Börsenkurse ist zum ge-
gebenen Zeitpunkt nicht möglich.
Zu 6:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen dazu keine Informationen vor
Zu 7.:
Fragen betreffend Vorkaufsrechte für AVZ-Aktien liegen außerhalb des Zuständigkeits-
bereiches des Bundesministeriums für Finanzen und unterliegen daher auch nicht dem
Fragerecht gemäß § 90 GOG. Zwischen PTBG als Anteilseigner der vom Bund übertragenen
Aktien an der Bank Austria und der WestLB besteht kein gegenseitiges Vorkaufsrecht.