3076/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl. Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen vom

10. Oktober 1997, Nr. 3122/J, betreffend Verkauf der Bundesanteile der Bank Austria an ein

Konsortium, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Gemäß Artikel I § 1 des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria

Aktiengesellschaft, BGBI. I Nr.91/1997, hat die Post und Telekombeteiligungsverwaltungs-

gesellschaft (PTBG) die in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Bank Austria AG bis zum

31. Dezember 1997 zu veräußern. Mit Zustimmung der Bundesregierung kann diese Frist um

maximal drei Monate verlängert werden. Angesichts der Volatilität der Märkte und der sich

daraus ergebenden Auswirkungen auf den Verkaufsprozeß bzw. im Interesse eines für den

Bund optimalen Ergebnisses des Veräußerungsverfahrens stimmte die Bundesregierung mit

Beschluß des Ministerrates vom 18. November 1997 der von der PTBG beantragten

Verlängerung der Frist bis zum 31. März 1998 zu.

Gemäß § 11 a Absatz 1 des Poststrukturgesetzes i.d.F. BGBI. I Nr.97/1997 hat der Vorstand

der PTBG nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung Privatisierungs-

konzepte vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das

Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten.

Nach der Zustimmung des Ministerrates wurde von der Generalversammlung der PTBG das

Privatisierungskonzept vom 24. September 1997 betreffend die Veräußerung der Aktien der

Bank Austria AG in Form eines Ausschreibungsverfahrens genehmigt. Weiters genehmigte

die Generalversammlung (ebenfalls nach Zustimmung durch den Ministerrat) die Privati-

sierungskonzepte vom 22. und 29. Oktober 1997 betreffend Teilverkäufe von Bank Austria

Stammaktien über die Börse.

Zu 1.:

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe wurde von der PTBG mittels eines Ausschreibungs-

verfahrens, welches von der mit dieser Aufgabe betrauten Investmentbank JP Morgan vor-

bereitet und ausgeführt wurde, mit Interessenten Kontakt aufgenommen.

Berechnungen der potentiellen Käufer liegen der PTBG nicht vor. Einen wesentlichen Teil

eines Kaufanbotes stellt die Risikobeurteilung durch den interessierten Käufer dar, auch fließt

in seine Berechnungen der interne Prozentsatz für den „return on investment“ ein. Eine

exakte Vorausberechnung dieses Abschlags ist nicht möglich.

Zu 2.:

Für die Veräußerung der Aktien der Bank Austria AG durch die PTBG sind ausschließlich die

Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr.91/1997, maßgeblich. Eine Abstimmung mit

der Gemeinde Wien ist darin nicht vorgesehen.

Zu 3.:

Die Vorgangsweise der PTBG entspricht Artikel 1 § 2 des Bundesgesetzes,

BGBI. I Nr.91/1997, wonach die PTBG die Aktien vorzugsweise an Kredit- oder Finanz-

institute oder ein privates Konsortium, zum Zweck der für den Bund bestmöglichen Weiter-

veräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Börse, veräußern soll.

Zu 4.:

Gemäß Artikel 1 § 4 des Bundesgesetzes, BGBI. 1 Nr.91/1997, ist ein im Zuge der Weiter-

veräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis erzielter Nettomehrerlös an

die PTBG abzuführen, welche diesen Nettomehrerlös an den Bund weiterzuleiten hat.

Wie die Begründung zur vorliegenden Gesetzesbestimmung ausführt, ist jedenfalls damit zu

rechnen, daß den Finanzinstituten das von ihnen zu übernehmende Risiko, die ihnen er-

wachsenden Finanzierungskosten und die Plazierungskosten marktkonform abzugelten sein

werden.

Zu 5.:

Die PTBG hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben den Verkaufsprozeß einzuleiten und

termingerecht durchzuführen. Eine Einschätzung der zukünftigen Börsenkurse ist zum ge-

gebenen Zeitpunkt nicht möglich.

Zu 6:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen dazu keine Informationen vor

Zu 7.:

Fragen betreffend Vorkaufsrechte für AVZ-Aktien liegen außerhalb des Zuständigkeits-

bereiches des Bundesministeriums für Finanzen und unterliegen daher auch nicht dem

Fragerecht gemäß § 90 GOG. Zwischen PTBG als Anteilseigner der vom Bund übertragenen

Aktien an der Bank Austria und der WestLB besteht kein gegenseitiges Vorkaufsrecht.