3080/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3142/J betreffend

Lokalverbot für LASK-Fußballer Chejkh Sidy Ba, welche die Abgeordneten Dr. Kostelka und

Genossen am 16.10.l997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Der genaue Hergang des Vorfalls ist mir nicht bekannt.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Zur Ahndung von Übertretungen des Diskriminierungsverbotes gemäß Artikel IX Abs. 1 Z 3

EGVG ist die Sicherheitsbehörde erster Instanz berufen. Die Gewerbebehörden haben daher

keine verwaltungsrechtlichen Veranlassungen zu treffen.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Ob Anzeigen nach Artikel IX Abs. 1 Z 3 UGVG erstattet wurden, müßte die

Sicherheitsbehörde erster Instanz bzw. das für die Sicherheitsverwaltung zuständige

Bundesministerium für Inneres beantworten. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß

§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist eine administrative Maßnahme, die von der

verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung einer Verwaltungsübertretung zu unterscheiden ist.

Dem Magistrat Linz als Gewerbebehörde wurde keine diesbezügliche Anzeige erstattet.

Solange die zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz keine Strafe verhängt und sohin keine

rechtskräftige Feststellung eines strafbaren Verhaltens vorliegt, kann die Gewerbebehörde

nicht wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. l Z 3 GewO 1994

einschreiten.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die Gewerbebehörde stützt sich auf rechtskräftige Straferkenntnisse der zuständigen

Verwaltungsstrafbehörde, wenn ein Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. Z 3

GewO 1994 eingeleitet wird. Dadurch soll vor allem verhindert werden, daß die

Gewerbebehörde mit der schwerwiegenden und folgenreichen Maßnahme der

Gewerbeentziehung einen Gewerbeinhaber trifft, gegen den die zuständige

Verwaltungsstrafbehörde keinerlei Sanktionen verhängt hat.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Auf die Veranlassungen der Sicherheitsbehörde kann ich keinen Einfluß nehmen. Dafür ist der

Bundesminister für Inneres zuständig. Ich habe jedoch dem Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung den Auftrag gegeben, die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu ersuchten,

der Gewerbebehörde eine all Fällige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des

Diskriminierungsverbotes gemäß Artikel IX Abs. 1 Z 3 EGVG im Zusammenhang mit dem

Vorfall in der Linzer Disko "Fun" bekanntzugeben.