3080/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3142/J betreffend
Lokalverbot für LASK-Fußballer Chejkh Sidy Ba, welche die Abgeordneten Dr. Kostelka und
Genossen am 16.10.l997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Der genaue Hergang des Vorfalls ist mir nicht bekannt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Zur Ahndung von Übertretungen des Diskriminierungsverbotes gemäß Artikel IX Abs. 1 Z 3
EGVG ist die Sicherheitsbehörde erster Instanz berufen. Die Gewerbebehörden haben daher
keine verwaltungsrechtlichen Veranlassungen zu treffen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Ob Anzeigen nach Artikel IX Abs. 1 Z 3 UGVG erstattet wurden, müßte die
Sicherheitsbehörde erster Instanz bzw. das für die Sicherheitsverwaltung zuständige
Bundesministerium für Inneres
beantworten. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß
§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist eine administrative Maßnahme, die von der
verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung einer Verwaltungsübertretung zu unterscheiden ist.
Dem Magistrat Linz als Gewerbebehörde wurde keine diesbezügliche Anzeige erstattet.
Solange die zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz keine Strafe verhängt und sohin keine
rechtskräftige Feststellung eines strafbaren Verhaltens vorliegt, kann die Gewerbebehörde
nicht wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. l Z 3 GewO 1994
einschreiten.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Gewerbebehörde stützt sich auf rechtskräftige Straferkenntnisse der zuständigen
Verwaltungsstrafbehörde, wenn ein Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. Z 3
GewO 1994 eingeleitet wird. Dadurch soll vor allem verhindert werden, daß die
Gewerbebehörde mit der schwerwiegenden und folgenreichen Maßnahme der
Gewerbeentziehung einen Gewerbeinhaber trifft, gegen den die zuständige
Verwaltungsstrafbehörde keinerlei Sanktionen verhängt hat.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Auf die Veranlassungen der Sicherheitsbehörde kann ich keinen Einfluß nehmen. Dafür ist der
Bundesminister für Inneres zuständig. Ich habe jedoch dem Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung den Auftrag gegeben, die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu ersuchten,
der Gewerbebehörde eine all Fällige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des
Diskriminierungsverbotes gemäß Artikel IX Abs. 1 Z 3 EGVG im Zusammenhang mit dem
Vorfall in der Linzer Disko "Fun" bekanntzugeben.