3088/AB XX.GP

 

Auf die — aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr.3156/J der Abgeordneten Dr. Martin Graf und Genossen vom

22. Oktober 1997, betreffend Kulturzentrum „Haus der Heimat“ in Wien, beehre ich mich aus

entschädigungsrechtlicher Sicht folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 4.:

Aufgrund des mit der ehemaligen CSSR am 19. Dezember 1974 abgeschlossenen Ver-

mögensvertrages hat die Republik Österreich neben einem Barbetrag auch im Bundesgebiet

befindliche Vermögenswerte ausländischer juristischer Personen übertragen erhalten, die

gemäß Artikel 3 Abs. 1 Entschädigungsgesetz CSSR, BGBI. Nr.452/1975, in einem

komplizierten Verfahren nach dem Vermögensabwicklungsgesetz, BGB. Nr.713/1976, vom

Handelsgericht abgewickelt werden mußten. Unter diesen Vermögenswerten haben sich auch

Guthaben und Depots der ehemaligen Geldinstitute im südböhmischen und südmährischen

Raum befunden.

Die gesamten der Republik Österreich aus dem Komplex „CSSR-Entschädigung“ zu-

fließenden Mittel (1 Milliarde Schilling gemäß Artikel 3 Abs. 2 Vermögensvertrag-CSSR) und

das Realisat aus jenen Vermögenswerten, welche dem Bund aufgrund des Vermögens—

abwicklungsgesetzes als heimfällig zugefallen sind, sind ausschließlich für die Entschädigung

jenes Personenkreises zu verwenden, der durch die Bestimmungen des Vermögensvertrages

CSSR und des Entschädigungsgesetzes GSSR festgelegt worden ist.

Diese Grundsätze der Verteilung der Mittel sind in der am 10. Oktober 1997 im Plenum des

Nationalrates mit den Stimmen aller im Nationalrat vertretenen Parteien erfolgten Be-

schlußfassung über die nunmehr als Bundesgesetz vorliegende Novelle zum Ent-

schädigungsgesetz CSSR, BGBI. Nr.125/1997, neuerlich bekräftigt worden.

Eine Umwidmung von Mitteln für andere als die im Vermögensvertrag mit der ehemaligen

CSSR genannten Berechtigten wäre ein Verstoß gegen einen völkerrechtlichen Vertrag und

ist daher auszuschließen. Darüber hinaus würde eine derartige Vorgangsweise eine ge-

setzwidrige Verkürzung der Ansprüche des Kreises der Berechtigten nach dem Ent-

schädigungsgesetz-CSSR nach sich ziehen.

Der Ordnung halber möchte ich auch ergänzen, daß das Bundesministerium für Finanzen

über keine für die Beantwortung der konkreten Fragen notwendigen Unterlagen verfügt. Im

übrigen liegt die primäre Zuständigkeit hinsichtlich der Gesamtfinanzierung des Kultur-

zentrums „Haus der Heimat“ in Wien beim - ohnedies mit einer Anfrage zum gleichen Thema

befaßten Bundeskanzleramt.