309/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Helmut Kukacka und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Tätigkeit der PKK in Österreich, gerichtet

und folgende Fragen gestelIt:

 

''1 . Welche Schritte wurden von den Justizbehörden im Hinblick auf die Entschei-

dung des OGH, mit welcher die PKK und deren Unterorganisationen als krimi-

nelle Organisationen beurteilt wurden, unternommen?

2. Was wurde konkret hinsichtlich der ERNK veranlaßt?

3. Wie viele Strafverfahren gibt es im Zusammenhang mit Tätigkeiten der PKK

und ihrer Unterorganisationen?

4. Wie beurteilen Sie die Entscheidung des lnnenministers hinsichtlich der ERNK

im Lichte der Verpflichtung des § 84 StPO?

5. Welche Konsequenzen sind aus dieser BeurteiIung zu ziehen?

6. Wie beurteilen Sie die Tolerierung einer Tagung des Kurdischen Exilparla-

ments im Lichte der Entscheidung des OGH?

7. Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt, auch im Lichte des § 316 StGB?

8. Gibt es wegen dieses Sachverhalts strafrechtliche Konsequenzen, wenn ja,

welche?''

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2:

ln der am 18.10.1994 zu 11 Os 112,114/94 ergangenen Entscheidung des Ober-

sten Gerichtshofes hat dieser die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten auf der

Grundlage der vom Erstgericht getroffenen TatsachenfeststelIungen, die zur rechtli-

chen Beurteilung des Verhaltens der in dieser konkreten Strafsache Angeklagten als

Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB (und zur

Verurteilung wegen dieses Deliktes) Anlaß gegeben haben, verworfen. Die Ent-

scheidung, die sich im wesentlichen auf den Bericht des Justizausschusses zur

Strafgesetznovelle 1993 (1160 BlgNR XVlll. GP) stützt, ist insofern von Bedeutung,

als sich Organträger bei der rechtlichen Beurteilung weiterer, den Strafverfolgungs-

behörden zur Kenntnis gelangender gleichartiger strafbarer Handlungen damit aus-

einandersetzen werden. Für sich allein hat die zitierte Entscheidung jedoch keinen

Anlaß für amtswegige Erhebungen oder sonstige Aktivitäten der Justiz geboten.

 

Zu 3:

Derzeit ist, soweit dem Bundesministerium für Justiz bekannt ist, im Zusammenhang

mit Tätigkeiten der PKK und ihrer Unterorganisationen ein gerichtliches Vorverfah-

ren gegen mehrere Personen anhängig. ln den letzten Jahren wurden im vermute-

ten Zusammenhang mit Tätigkeiten soIcher Organisationen und ihrer Sympathisan-

ten neben dem in der Anfrage erwähnten Verfahren - nach den dem Bundesministe-

rium für Justiz zugängIichen lnformationen - sieben weitere gerichtIiche Strafverfah-

ren geführt. ln diesen Strafverfahren sind - neben Freisprüchen - insgesamt

14 Schuldsprüche ergangen, wobei es sich offenbar nicht bei aIlen BeschuIdigten

um Angehörige der erwähnten Organisationen handelte. lm übrigen weise ich dar-

auf hin, daß die bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften bestehenden Register

nach den Namen der Angezeigten und den ihnen zur Last Iiegenden Delikten ge-

führt werden und keine Rückschlüsse auf eine allfällige Angehörigkeit der Beschul-

digten zu bestimmten Organisationen zulassen.

 

Zu 4 und 5:

Wegen der gegen Bundesminister Dr. Caspar Einem in diesem Zusammenhang er-

hobenen Vorwürfe ist derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Vorgang anhän-

gig. Schon im Hinblick auf das anhängige Verfahren enthalte ich mich derzeit einer

rechtlichen Würdigung der vom Bundesminister für lnneres getroffenen Entschei-

dung.

 

Zu 6 bis 8:

Soweit mir bekannt ist, liegt wegen der in der schriftlichen Anfrage behaupteten

Tolerierung einer Tagung des kurdischen Exilparlaments keine Anzeige vor. Man-

gels Kenntnis der näheren Umstände ist mir eine BeurteiIung des angesprochenen

Sachverhaltes nicht möglich.