3109/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3301/J-NR/1997 betreffend Anerkennung von
Studierenden der Webster University, die die Abgeordneten Dr. SCHMIDT und Partnerlnnen
11. November 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Halten Sie die Ausbildung österreichischer und ausländischer Studentinnen und Stu—
denten an einer ausländischen Universität wie der Webster University für wünschens-
wert und sinnvoll? Wenn ja, was werden Sie unternehmen, daß die in der Einleitung
geschilderten Probleme gelöst werden?
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hält es grundsätzlich für wünschenswert
und sinnvoll, daß die von österreichischen Hochschulen angebotenen Studien durch weitere
hochrangige Studienmöglichkeiten ergänzt werden. In diesem Sinne besteht seit Jahren eine
gute Gesprächsbasis zwischen der Webster University Vienna und meinem Ressort, ohne daß
dieses in irgendeiner Weise Aufsichtsfunktionen wahrnähme oder auf den internen Betrieb der
Webster University Einfluß nehmen wollte. So wurden vom Bundesministerium für Wissen-
schaft und Verkehr die Fragen der Anerkennbarkeit von Prüfungen an der Webster University
Vienna für österreichische Universitätsstudien gelöst. Was das Aufenthaltsrecht betrifft, hat
sich das Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr seit dem Inkrafttreten des Auf-
enthaltsgesetzes beim zuständigen Bundesministerium für Inneres dafür eingesetzt, für die
Studierenden an der Webster University Vienna möglichst großzügige Rahmenbedingungen zu
schaffen.
2. Sind Sie der Auffassung, daß ausländische Studierende an einer international aner-
kannten ausländischen Bildungseinrichtung in Österreich - wie der Webster Universi-
ty - als „Studenten“ im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 1 Fremdengesetz 1997, analog zu Studie-
renden an einer österreichischen Hochschule, gelten und daher eine Aufenthaltser-
laubnis erhalten sollten?
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr wäre die Rechtsauffas-
sung, daß unter § 7 Abs. 1 Z 3 des Fremdengesetzes 1997 auch Studierende an einer nicht-
österreichischen Universität, soferne diese im Sitzstaat anerkannt ist, fallen - vorbehaltlich der
Auslegung durch das zuständige Bundesministerium -, gerechtfertigt. Dies würde auf die
Webster University Vienna zutreffen.
3. Wenn ja, was werden Sie unternehmen, daß auch das Bundesministerium für Inneres
diese Auslegung des Fremdengesetzes vertritt? Wenn nein, warum nicht?
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist an das Bundesministerium für Inne-
res mit dem Vorschlag herangetreten, die Angelegenheit durch eine Besprechung zwischen
allen beteiligten Stellen zu klären. Das Bundesministerium für Inneres hat dieser Vorgangs-
weise zugestimmt und wird in nächster Zeit zu einer Besprechung einladen.
4. Welche Maßnahmen müßten gegebenfalls eingeleitet werden, um ein Anerkennung-
verfahren betreffend die Gleichwertigkeit der Studiengänge österreichischer und
ausgewählter ausländischer Universitäten (die in Österreich einen Standort haben) zu
etablieren, damit Studierende keine inakzeptablen fremdenrechtlichen Konsequenzen
zu fürchten haben?
Aus Sicht meines Ressorts müßte dazu das Fremdengesetz 1997
a. entweder in dem Sinne ausgelegt werden, daß unter „Studium‘ jedes an einer in Österreich
gelegenen anerkannten Hochschule durchgeführte Studium verstanden wird, ohne daß es
sich zwingend um eine österreichische Hochschule handelt
b. oder mit einer Novelle diesbezüglich verdeutlicht werden.