3109/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3301/J-NR/1997 betreffend Anerkennung von

Studierenden der Webster University, die die Abgeordneten Dr. SCHMIDT und Partnerlnnen

11. November 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Halten Sie die Ausbildung österreichischer und ausländischer Studentinnen und Stu—

denten an einer ausländischen Universität wie der Webster University für wünschens-

wert und sinnvoll? Wenn ja, was werden Sie unternehmen, daß die in der Einleitung

geschilderten Probleme gelöst werden?

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hält es grundsätzlich für wünschenswert

und sinnvoll, daß die von österreichischen Hochschulen angebotenen Studien durch weitere

hochrangige Studienmöglichkeiten ergänzt werden. In diesem Sinne besteht seit Jahren eine

gute Gesprächsbasis zwischen der Webster University Vienna und meinem Ressort, ohne daß

dieses in irgendeiner Weise Aufsichtsfunktionen wahrnähme oder auf den internen Betrieb der

Webster University Einfluß nehmen wollte. So wurden vom Bundesministerium für Wissen-

schaft und Verkehr die Fragen der Anerkennbarkeit von Prüfungen an der Webster University

Vienna für österreichische Universitätsstudien gelöst. Was das Aufenthaltsrecht betrifft, hat

sich das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr seit dem Inkrafttreten des Auf-

enthaltsgesetzes beim zuständigen Bundesministerium für Inneres dafür eingesetzt, für die

Studierenden an der Webster University Vienna möglichst großzügige Rahmenbedingungen zu

schaffen.

2. Sind Sie der Auffassung, daß ausländische Studierende an einer international aner-

kannten ausländischen Bildungseinrichtung in Österreich - wie der Webster Universi-

ty - als „Studenten“ im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 1 Fremdengesetz 1997, analog zu Studie-

renden an einer österreichischen Hochschule, gelten und daher eine Aufenthaltser-

laubnis erhalten sollten?

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr wäre die Rechtsauffas-

sung, daß unter § 7 Abs. 1 Z 3 des Fremdengesetzes 1997 auch Studierende an einer nicht-

österreichischen Universität, soferne diese im Sitzstaat anerkannt ist, fallen - vorbehaltlich der

Auslegung durch das zuständige Bundesministerium -, gerechtfertigt. Dies würde auf die

Webster University Vienna zutreffen.

3. Wenn ja, was werden Sie unternehmen, daß auch das Bundesministerium für Inneres

diese Auslegung des Fremdengesetzes vertritt? Wenn nein, warum nicht?

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist an das Bundesministerium für Inne-

res mit dem Vorschlag herangetreten, die Angelegenheit durch eine Besprechung zwischen

allen beteiligten Stellen zu klären. Das Bundesministerium für Inneres hat dieser Vorgangs-

weise zugestimmt und wird in nächster Zeit zu einer Besprechung einladen.

4. Welche Maßnahmen müßten gegebenfalls eingeleitet werden, um ein Anerkennung-

verfahren betreffend die Gleichwertigkeit der Studiengänge österreichischer und

ausgewählter ausländischer Universitäten (die in Österreich einen Standort haben) zu

etablieren, damit Studierende keine inakzeptablen fremdenrechtlichen Konsequenzen

zu fürchten haben?

Aus Sicht meines Ressorts müßte dazu das Fremdengesetz 1997

a. entweder in dem Sinne ausgelegt werden, daß unter „Studium‘ jedes an einer in Österreich

gelegenen anerkannten Hochschule durchgeführte Studium verstanden wird, ohne daß es

sich zwingend um eine österreichische Hochschule handelt

b. oder mit einer Novelle diesbezüglich verdeutlicht werden.