3110/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3307/J-NR/1997 betreffend die Festsetzung von

Prüfungsterminen an den österreichischen Universitäten und Hochschulen gemäß § 53 Abs. 2

UniStG, die die Abgeordneten Dr. GREDLER und PartnerInnen am 12. November 1997 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Liegen Ihnen Informationen vor, nach denen im laufenden Wintersemester an ver-

schiedenen österreichischen Fakultäten entgegen den Bestimmungen des § 53 Al)s. 2

UniStG die Festsetzung von drei Prüfungsterminen verweigert wird? Wenn ja, um

welche Fakultäten bzw. Institute handelt es sich?

Es ist mir bekannt, daß einige österreichische Fakultäten angekündigt haben, die Einhaltung

des § 53 Abs. 2 UniStG hinsichtlich der Festsetzung von drei Prüfungsterminen mißachten zu

wollen. Es handelt sich dabei um die Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten

Wien und Graz sowie um die Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Uni-

versitäten Wien, Graz und Innsbruck.

2. Mit welcher Begründung wird von einzelnen Fakultäten das Anbieten von drei Prü-

fungsterminen verweigert?

Als Begründung für die angekündigte Mißachtung werden einerseits die Belastungen durch

drei Prüfungstermine und andererseits pädagogische Erwägungen angeführt, die gegen einen

Prüfungstermin in der Mitte des Semesters sprechen.

3. Welche Gründe werden vom oben erwähnten Institut für Zivilrecht der rechtswissen—

schaftlichen Fakultät der Universität Wien für die Weigerung, einen dritten Prüfungs—

termin anzubieten, vorgebracht?

Die Festsetzung von Prüfungsterminen liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Institute, son-

dem der Studiendekanin oder des Studiendekans, an den Universitäten Wien, Graz und Inns-

bruck des oder der Vorsitzenden der Studienkommission. Eine Weigerung auf Institutsebene

ist daher nicht denkbar.

4. Mit Schreiben vom 24. September 1997 hat das Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr die Universitätsdirektionen und Rektorate auf die Bestimmungen des

§ 53 Abs. 2 UniStG hingewiesen. Inwieweit wurde von ihrem Ressort nachfolgend

überprüft, ob die entsprechenden Bestimmungen gesetzeskonform umgesetzt werden?

5. Welche Maßnahmen werden Sie zu einer Umsetzung der zitierten Bestimmungen

setzen? Wie wird sichergestellt werden, daß den Studierenden die im UniStG vor—

gesehenen drei Prüfungstermine angeboten werden?

Das zitierte Rundschreiben enthielt einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die

dringende Mahnung, sich gesetzeskonform zu verhalten. Ich gehe daher davon aus, daß die

Organe der österreichischen Universitäten sich gesetzeskonform verhalten und den Prüfungs-

termin in der Mitte des Semesters ansetzen werden. Eine nachgängige Kontrolle wird erst Ende

dieses Jahres möglich sein.

6. Welche Maßnahmen stehen Ihrem Ressort grundsätzlich zur Verfügung, um die ge—

setzeskonforme Umsetzung Studien— und organisationsrechtlicher Bestimmungen

sicherzustellen?

Gemäß den organisationsrechtlichen Vorschriften stehen mir zwar aufsichtsbehördliche Maß-

nahmen zur Beseitigung rechtswidriger Akte zur Verfügung, nicht jedoch zur direkten positi-

ven Erzwingung der Setzung bestimmter rechtskonformer Akte. Lediglich die Säumnisbestim-

mungen (vgl. § 12 UOG 1993 bzw. § 9 UOG 1975) versetzen mich in die Lage, nach Ablauf

der dort vorgegebenen Fristen und Verfahren Entscheidungen im Wege der Ersatzvornahme zu

treffen.

7. Wie effizient schätzen Sie die gegenwärtigen Aufsichtsrechte in Hinblick auf die Siche-

rung gesetzeskonformer studien- und organisationsrechtlicher Bestimmungen ein?

Erscheinen Ihnen Veränderungen oder Erweiterungen von Aufsichtsrechten in die—

sein Zusammenhang als wünschenswert, und wie könnte diese Veränderung konkret

aussehen?

Im Hinblick auf die jüngst getroffene Entscheidung, die Autonomie der Universitäten im Ver-

hältnis zur staatlichen Verwaltung zu stärken, bieten mir die geltenden Aufsichts- und

Säumnisbestimmungen angemessene Möglichkeiten zur Sicherung der Einhaltung der gesetzli-

chen Bestimmungen. Jede Änderung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zur Erhöhung der

Effektivität aufsichtsbehördlicher Maßnahmen stünde in einem starken Spannungsverhältnis

zur Autonomie der Universitäten.