3111/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3352/J-NR/1 997 betreffend die Nostrifizierung
ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse nach § 70 UniStG, die die Abge-
ordneten Dr. GREDLER und PartnerInnen am 19. November 1997 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Ist die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade derzeit zwingend aufgrund
der Bestimmungen des § 70 UniStG durchzuführen, auch wenn in der betreffenden
Studienrichtung noch keine neuen Studienpläne gemäß UniStG erlassen wurden?
Das Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. 1 Nr.48/1997, ist mit 1. August 1997 in Kraft
getreten. Daher ist auch die in den §§ 70 bis 73 UniStG geregelte Nostrifizierung grundsätzlich
nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Die Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 7 UniStG
sieht lediglich vor, daß jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997
anhängig gemacht wurden — d.h. der Antrag bei der zuständigen Behörde eingebracht war -,
nicht nach den §§ 70 bis 73 UniStG, sondern nach dem § 40 des Allgemeinen Hochschul—Stu-
diengesetzes - AHStG, BGBI.Nr. 177/1966, in der zuletzt geltenden Fassung durchzuführen
sind.
2. Welche Auswirkungen bezüglich der Antragsberechtigung ergeben sich aus den - im
Vergleich zum AHStG; - geänderten gesetzlichen Bestimmungen zur Nostrifizierung?
Die neue Regelung bedeutet, daß Nostrifizierunganträge nur mehr dann zulässig sind, wenn
a. die Ausübung eines Berufes bzw. einer Tätigkeit zwingend an den Besitz eines österreichi-
schen akademischen Grades bzw. Studienabschlusses gebunden ist, das heißt eine Anstel-
lung ohne erfolgte Nostrifizierung nicht erfolgen würde (dies kann durch Gesetz oder Ver-
ordnung festgelegt - sogenannte ‚"reglementierte Berufe" Beispiele: Ärzte/-innen,
Zivilingenieure/innen, Lehrer/innen an höheren Schulen, bestimmte Gewerbe - oder durch
die Entscheidung eines/einer Dienstgebers/-in im privatrechtlichen Bereich begründet sein),
b. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachweist, daß sie/er aufgrund der Bewerbung
konkret den Anspruch hat, nach erfolgter Nostrifizierung den betreffenden Beruf bzw. die
betreffende Tätigkeit auszuüben und
c. die Berechtigung zur unmittelbaren Ausübung dieses Berufes bzw. dieser Tätigkeit nicht
ohnehin aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften besteht.
3. Gibt es seitens Ihres Ressorts einen Durchführungserlaß zur authentischen Interpre-
tation des oben zitierten § 7(1 Abs. 2, zweiter Satz UniStG?
Ein Durchführungserlaß wurde am 14. Juli 1997 unter der GZ 63.003/4-I/B/15/97 herausge-
geben (siehe Beilage).
4. Welche konkreten Sachverhalte müssen gegeben sein, damit der Nachweis erbracht
werden kann, ‚daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung
der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist“?
Siehe Antwort zu Frage 2.
5. Wurden an österreichischen Universitäten oder Hochschulen bereits Nostrifizierungen
nach dein UniStG durchgeführt? Liegen diesbezüglich bereits Erfahrungen über Pro-
bleme, Schwierigkeiten o.ä. vor?
Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr sind - abgesehen von Auslegungs-
fragen zur Neuregelung - keine Probleme zu Einzelfällen bekannt.
BEILAGE NICHT GESCANNT !!!