3112/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Haigermoser und Kollegen haben am

7. November 1997 unter der Nummer 3259/J-NR/1997 eine schriftliche parlamentarische

Anfrage an mich gerichtet die folgenden Wortlaut hat:

1. Warum wurde das Problem der Anerkennung von österreichischen

Berufausbildungswegen und Berufstiteln nicht schon anläßlich der EU-

Beitrittsverhandlungen gelöst?

2. Welche Schritte werden Sie setzen, um dieses faktische Berufsverbot zumindest

innerhalb der EU ehebaldigst zu beenden?

3. Wann ist damit zu rechnen, daß der österreichische Berufstitel „Ingenieur“ in der

EU anerkannt wird?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

In Österreich gibt es Berufstitel für Beamte (z.B. Regierungsrat)‘ für Techniker (Baurat

h.c.), für Personen der Wirtschaft (Kommerzialrat), für Künstler (Kammersänger) und

andere mehr.

Zudem gibt es die Standesbezeichnung „Ingenieur“, die im Regelfall den Absolventen

höherer technischer und höherer Land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten über Antrag

verliehen wird.

Weder Berufstitel noch die Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigen zu beruflicher

Tätigkeit. Mit ihrer Verleihung ist ausschließlich das Recht verbunden, den Berufstitel bzw

die Standesbezeichnung zu führen.

Berufsberechtigungen, wie etwa die Gewerbeberechtigung oder die Befugnis eines

Ziviltechnikers, berechtigen zu bestimmten selbständigen beruflichen Tätigkeiten.

Die Gewerbeberechtigung gilt allerdings nur in Österreich. Abgesehen von den

Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs muß jemand, der im

EU-Bereich tätig werden will, die Berufsberechtigung des Staates erlangen, in dem er tätig

werden will. Die Geltung einer inländischen Berechtigung zur Ausübung eines

reglementierten Berufes für den gesamten EU-Bereich ist im Gemeinschaftsrecht -

abgesehen vom grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, der aber bei

reglementierten Berufen die Anerkennung der Qualifikation voraussetzt - nicht

vorgesehen.

Mit dem „Berufstitel (richtig: Standesbezeichnung) Ingenieur“ hat die Berufsberechtigung

nichts zu tun.

Zur Frage 1 und 2:

Die Anerkennung österreichischer Berufsausbildungen in dem Sinne, daß auf Grund der

österreichischen Berufsausbildung in anderen EU-Mitgliedsstaaten eine

Berufsberechtigung erlangt werden kann, besteht.

Von einem Berufsverbot kann daher keine Rede sein.

Zur Frage 3:

Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist weder ein Berufstitel noch eine

Berufsberechtigung; ihre Anerkennung in der EU würde u.a. bedeuten, daß auch

ausländische Bezeichnungen bedingungslos anerkannt werden müßten.