3112/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Haigermoser und Kollegen haben am
7. November 1997 unter der Nummer 3259/J-NR/1997 eine schriftliche parlamentarische
Anfrage an mich gerichtet die folgenden Wortlaut hat:
1. Warum wurde das Problem der Anerkennung von österreichischen
Berufausbildungswegen und Berufstiteln nicht schon anläßlich der EU-
Beitrittsverhandlungen gelöst?
2. Welche Schritte werden Sie setzen, um dieses faktische Berufsverbot zumindest
innerhalb der EU ehebaldigst zu beenden?
3. Wann ist damit zu rechnen, daß der österreichische Berufstitel „Ingenieur“ in der
EU anerkannt wird?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
In Österreich gibt es Berufstitel für Beamte (z.B. Regierungsrat)‘ für Techniker (Baurat
h.c.), für Personen der Wirtschaft (Kommerzialrat), für Künstler (Kammersänger) und
andere mehr.
Zudem gibt es die Standesbezeichnung „Ingenieur“, die im Regelfall den Absolventen
höherer technischer und höherer Land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten über Antrag
verliehen wird.
Weder Berufstitel noch die Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigen zu beruflicher
Tätigkeit. Mit ihrer Verleihung ist ausschließlich das Recht verbunden, den Berufstitel bzw
die Standesbezeichnung zu führen.
Berufsberechtigungen, wie etwa die Gewerbeberechtigung oder die Befugnis eines
Ziviltechnikers, berechtigen zu bestimmten selbständigen beruflichen Tätigkeiten.
Die Gewerbeberechtigung gilt allerdings nur in Österreich. Abgesehen von den
Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs muß jemand, der im
EU-Bereich tätig werden will, die Berufsberechtigung des Staates erlangen, in dem er tätig
werden will. Die Geltung einer inländischen Berechtigung zur Ausübung eines
reglementierten Berufes für den gesamten EU-Bereich ist im Gemeinschaftsrecht -
abgesehen vom grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, der aber bei
reglementierten Berufen die Anerkennung der Qualifikation voraussetzt - nicht
vorgesehen.
Mit dem „Berufstitel (richtig: Standesbezeichnung) Ingenieur“ hat die Berufsberechtigung
nichts zu tun.
Zur Frage 1 und 2:
Die Anerkennung österreichischer Berufsausbildungen in dem Sinne, daß auf Grund der
österreichischen Berufsausbildung in anderen EU-Mitgliedsstaaten eine
Berufsberechtigung erlangt werden kann, besteht.
Von einem Berufsverbot kann daher keine Rede sein.
Zur Frage 3:
Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist weder ein Berufstitel noch eine
Berufsberechtigung; ihre Anerkennung in der EU würde u.a. bedeuten, daß auch
ausländische Bezeichnungen bedingungslos anerkannt werden müßten.