3116/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gabriela MOSER, Freundinnen und

Freunde haben am 14.11.1997 unter der Nummer 3322/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend den Fall Foco ge-

richtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Wie bewerten Sie den o.a. Steckbrief?

2. Wer war für die inhaltliche Abfassung des Steckbriefes verantwort-

lich?

3. Aus welchen Gründen wurde der Steckbrief in der vorliegenden Form

verfaßt? Aufgrund welcher Rechtsinterpretation wurde der o.a. Wort-

laut gewählt?

4. Wie bewerten Sie die Konsequenzen aus diesem Steckbrief?

5. Welche Konsequenzen werden aus diesem Vorfall gezogen?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das in der Anfrage als „Steckbrief“ bezeichnete Fahndungsplakat ent-

spricht vollinhaltlich der Strafprozeßordnung sowie dem Auftrag des

Landesgerichtes Linz als Teil der Öffentlichkeitsfahndung nach einem

„geflüchteten Strafgefangenen“.

Dieses Fahndungsplakat fand als Instrument der Öffentlichkeitsfahndung

ausschließlich zwischen der Flucht des Foco aus der Strafhaft am

27.04.1995 und dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz auf Bewilli-

gung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom 27.02.1997 Verwendung.

In den neuerlichen Fahndungsausschreibungen aufgrund Steckbriefes des

Landesgerichtes Linz vom 28.02.1997 und vom 02.10.1997 wurde der Haft-

grund der Fluchtgefahr gemäß § 175 Abs. 2 StPO anstelle des Hinweises

„geflüchteter Strafgefangener“ angeführt.

Sofort nach Erteilung des sicheren Geleites am 19.08.1997 war sowohl die

Inlands- als auch die Auslandsfahndung nach Tibor Foco widerrufen

worden.

Zu Frage 2:

Für die inhaltliche Abfassung war die Sicherheitsdirektion Ober-

österreich verantwortlich.

Zu Frage 3:

Das Fahndungsplakat diente der Öffentlichkeitsfahndung, wobei die Be-

völkerung sowohl über die Flucht, als auch über die Gefährlichkeit des

zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig wegen des Verbrechens des Mordes, des

illegalen Waffenbesitzes und der Zuhälterei verurteilten Tibor Foco

informiert werden mußte. Eine Rechtsinterpretation liegt dem Wortlaut

nicht zugrunde, da die angeführten Daten den Fahndungsauftrag wieder—

gaben. Die inhaltlichen Merkmale entsprechen exakt der Strafprozeß-

ordnung.

Zu Frage 4:

Da sämtliche Fahndungsmaßnahmen entsprechend den Aufträgen des Gerichtes

erfolgten, besteht Gesetzeskonformität.

Zu Frage 5:

Da wie in Beantwortung zu Frage 4 Gesetzeskonformität bei den bisherigen

Fahndungsmaßnahmen besteht, sind auch keinerlei Konsequenzen zu ziehen.