312/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic , Freundinnen und
Freunde haben am 13 . März 1996 unter der Nr. 272/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend den Transit von
rumänischen Versuchshunden durch Österreich nach Italien
gerichtet , die folgenden Wortlaut hat :
''1. Ist es zutreffend , daß das Gesundheitsministerium eine
Genehmigung zum Transit von Versuchshunden erteilt hat .
Wenn j a , welche Sektion/Gruppe/Abteilung hat diese
Genehmigung erteilt und von wann datiert sie?
2 . Wieviele Tiere sind von der Genehmigung erfaßt und wie sind
die Merkmale dieser Tiere definiert? Gab es in den letzten
drei Jahren Transitgenehmigungen für Wirbeltiere zu
Versuchszwecken durch Österreich? Wenn ja , welche
Genehmigungen für welche Tiere in welcher Anzahl wurden mit
welchem Datum erteilt? ( Bitte um genaue Auflistung )
3 . Welche Überprüfungen werden vom Gesundheitsministerium
durchgeführt , um sicherzustellen, daß es sich bei
durchgeführten Versuchstieren nicht um aus der Wildnis
entnommene bzw. gestohlene bzw. von dubiosen Züchtern
stammende Tiere handelt?
4 . Halten Sie es für ethisch vertretbar , daß zwar in Österreich
Hundeversuche nicht mehr genehmigt werden, daß jedoch
Österreich Handlangerdienste dabei leistet , daß Hunde sehr
wohl zu Versuchszwecken weiter verwendet werden? Wenn ja ,
wie rechtfertigen Sie dies?
5 . Werden Sie Anordnung erlassen, daß in Hinkunft keine
Versuchstiertransporte , insbesondere keine Hundetransporte
durch Österreich mehr gestattet werden. Wenn nein, wie
rechtfertigen Sie dies?
6 . Ist Ihnen bewußt , daß angesichts der Armut in östlichen
Reformstaaten stets eine große Gefahr besteht , daß
Versuchstiere aus dubiosen Zuchten bzw. gestohlene Tiere in
den Transithandel gelangen? Wenn ja , welche Konsequenzen
ziehen Sie daraus?
7 . Können Sie angesichts der dubiosen Herkunft der Tiere
veterinäre bzw. sanitäre bzw. gesundheitspolitische Risken
entlang der Transitstrecke ausschließen, insbesondere das
illegale Beseitigen von Kadavern der oftmals geschwächten
und gestreßten Tiere? Wenn ja , wie begründen Sie dies? Wenn
nein, welche Schlüsse ziehen Sie daraus? ''
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu Frage 1 :
Bisher wurden vom Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz keine Bewilligungen für den Transit von
Hunden aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat
ausgestellt.
Da aber in der Anfrage als Bestimmungsstaat Italien angegeben
ist , sind vermutlich EU-Einfuhrbewilligungen von Rumänien nach
Italien gemeint . Das Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz hat im letzten Jahr ( d. h. im ersten Jahr seit
dem Beitritt Österreichs zur EU ) auch keine derartige
Bewilligung für die gewerbliche Einfuhr von Hunden ausgestellt
( gewerbliche Einfuhr ist der Import von mehr als zwei Tieren
pro Person zur Weitergabe an Dritte ) . Eine Bekanntgabe der
weiteren Bestimmung solcher Tiere ( Versuchszwecke oder andere
Zwecke ) durch den Importeur ist rechtlich nicht angeordnet.
Zu Frage 2 :
Bis zum EU-Beitritt Österreichs wurden Hunde ( Reiseverkehr und
gewerblicher Transport ) nach der damals geltenden Ein- und
Durchfuhrverordnung weder bei der Einfuhr noch bei der Durch-
fuhr vom Grenztierarzt kontrolliert , wenn die Tiere von einem
gültigen Tollwutzeugnis begleitet waren bzw. - da bei
Jungtieren ein Infektionsschutz durch maternale Antikörper
besteht - ein Alter von zehn Wochen nicht überschritten hatten.
Die Ein- und Durchfuhrverordnung hatte im Anhang A festgelegt,
für welche lebenden Tiere die Kontrollpflicht gegeben war.
Kleinnager, wie beispielsweise Mäuse und Ratten, waren gemäß
dieser Verordnung nicht kontrollpflichtig. Bis zum Dezember
1994 wurden daher auch keine Bewilligungen für den Import von
''Kleintieren" erteilt.
Mit dem Beitritt Österreichs zur EU waren die Richtlinien und
Entscheidungen im Veterinärbereich zu übernehmen. Aufgrund der
RL 92/65/EWG vom 13 . Juli 1995 sind nun auch alle anderen Tiere
grenztierärztlich kontrollpflichtig und - da dieser Bereich
noch nicht vollständig harmonisiert ist - derzeit
bewilligungspflichtig.
Es gibt allerdings keine rechtliche Handhabe, vom
Bewilligungswerber eine Deklaration zu verlangen, zu welchem
Zweck Hunde oder Katzen ein- oder durchgeführt werden. Daher
kann auch die gewünschte Auflistung nicht zur Verfügung
gestellt werden.
Zu Frage 3 :
Die Überprüfungen werden entsprechend den einschlägigen
Richtlinien der EU vorgenommen. Die Überprüfung umfaßt eine
Dokumenten- , Nämlichkeits- und physische Kontrolle im Hinb1ick
auf den Gesundheitszustand der Tiere ( Allgemeinzustand ,
offensichtliche Krankheitserscheinungen , Versorgung mit Wasser
etc. ) . Eine Kontrolle der Eigentumsverhältnisse ist im Zuge der
grenztierärzt- ichen Kontrolle nicht vorgesehen.
Zu Frage 4 :
Der grenztierärztliche Dienst leistet keine
'' Handlangerdienste" , sondern vollzieht das einschlägige
EU-Gemeinschaftsrecht .
Zu Frage 5 :
Die dzt . geltende EU-Rechtslage erlaubt dem einzelnen
Mitgliedstaat nicht , in dieser Frage autonom tätig zu werden.
Eine gesetzliche Handhabe zur Zurückweisung von Transporten an
der Grenze zu Drittländern besteht nur dann, wenn dieser
Transport nicht den einschlägigen EU-Bestimmungen entspricht .
Zu Frage 6 :
Angelegenheiten des grenzüberschreitenden Handels fallen
grundsätzlich in die Kompetenz des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
Soweit veterinärbehördliche Vorschriften zu vollziehen sind ,
ist das Gesundheitsministerium stets bemüht , unter
bestmöglicher Berücksichtigung des Wohles der betroffenen Tiere
zu agieren.
Zu Frage 7 :
Die Einfuhr in die EU wird nur gestattet, wenn die Tiere an der
Grenze offensichtlich klinisch gesund, die beigefügten
Dokumente in Ordnung und die gesetzlichen Bestimmungen - auch
die Tierschutzrichtlinien - beachtet werden. Wenn die Tiere zur
Einfuhr zugelassen werden, verständigt der Grenztierarzt im
Rahmen des EU-Meldesystems ''ANIMO'' den zuständigen Amtstierarzt
am Bestimmungsort. Diese Maßnahmen haben bis dato alle
EU-Mitgliedstaaten als ausreichend angesehen.