312/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic , Freundinnen und

 

Freunde haben am 13 . März 1996 unter der Nr. 272/J an mich eine

 

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend den Transit von

 

rumänischen Versuchshunden durch Österreich nach Italien

 

gerichtet , die folgenden Wortlaut hat :

 

 

 

 

''1. Ist es zutreffend , daß das Gesundheitsministerium eine

Genehmigung zum Transit von Versuchshunden erteilt hat .

Wenn j a , welche Sektion/Gruppe/Abteilung hat diese

Genehmigung erteilt und von wann datiert sie?

 

2 . Wieviele Tiere sind von der Genehmigung erfaßt und wie sind

die Merkmale dieser Tiere definiert? Gab es in den letzten

drei Jahren Transitgenehmigungen für Wirbeltiere zu

Versuchszwecken durch Österreich? Wenn ja , welche

Genehmigungen für welche Tiere in welcher Anzahl wurden mit

welchem Datum erteilt? ( Bitte um genaue Auflistung )

 

 

3 . Welche Überprüfungen werden vom Gesundheitsministerium

durchgeführt , um sicherzustellen, daß es sich bei

durchgeführten Versuchstieren nicht um aus der Wildnis

entnommene bzw. gestohlene bzw. von dubiosen Züchtern

stammende Tiere handelt?

 

4 . Halten Sie es für ethisch vertretbar , daß zwar in Österreich

Hundeversuche nicht mehr genehmigt werden, daß jedoch

Österreich Handlangerdienste dabei leistet , daß Hunde sehr

wohl zu Versuchszwecken weiter verwendet werden? Wenn ja ,

wie rechtfertigen Sie dies?

 

5 . Werden Sie Anordnung erlassen, daß in Hinkunft keine

Versuchstiertransporte , insbesondere keine Hundetransporte

durch Österreich mehr gestattet werden. Wenn nein, wie

rechtfertigen Sie dies?

 

6 . Ist Ihnen bewußt , daß angesichts der Armut in östlichen

Reformstaaten stets eine große Gefahr besteht , daß

Versuchstiere aus dubiosen Zuchten bzw. gestohlene Tiere in

den Transithandel gelangen? Wenn ja , welche Konsequenzen

ziehen Sie daraus?

 

7 . Können Sie angesichts der dubiosen Herkunft der Tiere

veterinäre bzw. sanitäre bzw. gesundheitspolitische Risken

entlang der Transitstrecke ausschließen, insbesondere das

illegale Beseitigen von Kadavern der oftmals geschwächten

und gestreßten Tiere? Wenn ja , wie begründen Sie dies? Wenn

nein, welche Schlüsse ziehen Sie daraus? ''

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

 

 

 

Zu Frage 1 :

 

 

Bisher wurden vom Bundesministerium für Gesundheit und

 

Konsumentenschutz keine Bewilligungen für den Transit von

 

Hunden aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat

 

ausgestellt.

 

Da aber in der Anfrage als Bestimmungsstaat Italien angegeben

 

ist , sind vermutlich EU-Einfuhrbewilligungen von Rumänien nach

 

Italien gemeint . Das Bundesministerium für Gesundheit und

 

Konsumentenschutz hat im letzten Jahr ( d. h. im ersten Jahr seit

 

dem Beitritt Österreichs zur EU ) auch keine derartige

 

Bewilligung für die gewerbliche Einfuhr von Hunden ausgestellt

 

( gewerbliche Einfuhr ist der Import von mehr als zwei Tieren

 

pro Person zur Weitergabe an Dritte ) . Eine Bekanntgabe der

weiteren Bestimmung solcher Tiere ( Versuchszwecke oder andere

Zwecke ) durch den Importeur ist rechtlich nicht angeordnet.

 

 

Zu Frage 2 :

 

Bis zum EU-Beitritt Österreichs wurden Hunde ( Reiseverkehr und

gewerblicher Transport ) nach der damals geltenden Ein- und

Durchfuhrverordnung weder bei der Einfuhr noch bei der Durch-

fuhr vom Grenztierarzt kontrolliert , wenn die Tiere von einem

gültigen Tollwutzeugnis begleitet waren bzw. - da bei

Jungtieren ein Infektionsschutz durch maternale Antikörper

besteht - ein Alter von zehn Wochen nicht überschritten hatten.

Die Ein- und Durchfuhrverordnung hatte im Anhang A festgelegt,

für welche lebenden Tiere die Kontrollpflicht gegeben war.

Kleinnager, wie beispielsweise Mäuse und Ratten, waren gemäß

dieser Verordnung nicht kontrollpflichtig. Bis zum Dezember

1994 wurden daher auch keine Bewilligungen für den Import von

''Kleintieren" erteilt.

 

Mit dem Beitritt Österreichs zur EU waren die Richtlinien und

Entscheidungen im Veterinärbereich zu übernehmen. Aufgrund der

RL 92/65/EWG vom 13 . Juli 1995 sind nun auch alle anderen Tiere

grenztierärztlich kontrollpflichtig und - da dieser Bereich

noch nicht vollständig harmonisiert ist - derzeit

bewilligungspflichtig.

Es gibt allerdings keine rechtliche Handhabe, vom

Bewilligungswerber eine Deklaration zu verlangen, zu welchem

Zweck Hunde oder Katzen ein- oder durchgeführt werden. Daher

kann auch die gewünschte Auflistung nicht zur Verfügung

gestellt werden.

 

Zu Frage 3 :

 

Die Überprüfungen werden entsprechend den einschlägigen

Richtlinien der EU vorgenommen. Die Überprüfung umfaßt eine

Dokumenten- , Nämlichkeits- und physische Kontrolle im Hinb1ick

auf den Gesundheitszustand der Tiere ( Allgemeinzustand ,

offensichtliche Krankheitserscheinungen , Versorgung mit Wasser

etc. ) . Eine Kontrolle der Eigentumsverhältnisse ist im Zuge der

grenztierärzt- ichen Kontrolle nicht vorgesehen.

 

 

Zu Frage 4 :

 

Der grenztierärztliche Dienst leistet keine

'' Handlangerdienste" , sondern vollzieht das einschlägige

EU-Gemeinschaftsrecht .

 

 

Zu Frage 5 :

 

Die dzt . geltende EU-Rechtslage erlaubt dem einzelnen

Mitgliedstaat nicht , in dieser Frage autonom tätig zu werden.

Eine gesetzliche Handhabe zur Zurückweisung von Transporten an

der Grenze zu Drittländern besteht nur dann, wenn dieser

Transport nicht den einschlägigen EU-Bestimmungen entspricht .

 

 

Zu Frage 6 :

 

Angelegenheiten des grenzüberschreitenden Handels fallen

grundsätzlich in die Kompetenz des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

Soweit veterinärbehördliche Vorschriften zu vollziehen sind ,

ist das Gesundheitsministerium stets bemüht , unter

bestmöglicher Berücksichtigung des Wohles der betroffenen Tiere

zu agieren.

 

Zu Frage 7 :

 

Die Einfuhr in die EU wird nur gestattet, wenn die Tiere an der

Grenze offensichtlich klinisch gesund, die beigefügten

Dokumente in Ordnung und die gesetzlichen Bestimmungen - auch

die Tierschutzrichtlinien - beachtet werden. Wenn die Tiere zur

Einfuhr zugelassen werden, verständigt der Grenztierarzt im

Rahmen des EU-Meldesystems ''ANIMO'' den zuständigen Amtstierarzt

am Bestimmungsort. Diese Maßnahmen haben bis dato alle

EU-Mitgliedstaaten als ausreichend angesehen.