3121/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3198/J-NR/1997 betreffend die Kriterien bei der

Erstellung von Wartelisten im Landesschulrat Tirol sowie die Zahl der im letzten Schuljahr

geleisteten Überstunden, die die Abgeordneten Maria Schaffenrath und PartnerInnen am

5. November 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Nach welchen Kriterien werden die Reihungen der Warteliste des Landesschulrats

für Tirol durchgeführt?

Antwort:

Die Reihungen werden nach der Bestimmung des § 37a Vertragsbedienstetengesetzes (VBG)

1948, in der Fassung BGBl Nr. 61/1997 vorgenommen. Für Bewerbungen, die bis zum Inkraft-

treten des § 37 a VBG zu behandeln waren, wurde ein Wartelistenmodell herangezogen, das

vom Landesschulrat für Tirol gemeinsam mit den beiden dafür in Frage kommenden

Fachausschüssen erarbeitet wurde. Dieses Wartelistenmodell wurde über Jahre hindurch

angewandt und ist auch öffentlich bekannt. Hinsichtlich der Details darf auf die Beilage

verwiesen werden.

2. Kann es zu Abweichungen von der Liste bei der Besetzung von freien Dienststellen

kommen? Wenn ja, warum? Besteht eine Verpflichtung zu einer nachvollziehbaren

Begründung von allfälligen Abweichungen von der Reihung?

Antwort:

Aufgrund des beschriebenen Reihungsmodells wurden alle Bewerber in ihren jeweiligen

Fächern nach einer Punktezahl gereiht. Wenn an einer Schule eine bestimmte

Fächerkombination benötigt wurde, so kam jener Bewerber zum Zug, der bei Vorliegen der

entsprechenden Fächerkombination die meisten Punkte hatte.

3. Werden Stellen, die bereits in der Wiener Zeitung ausgeschrieben wurden, jedenfalls

vergeben oder kann der Fall eintreten, daß eine bereits ausgeschriebene Stelle

dennoch nicht vergeben wird?

Antwort:

Wenn zum Zeitpunkt der Stellenvergabe noch der Bedarf an der ausgeschriebenen Stelle

vorhanden war, so wurde diese auch auf alle Fälle vergeben.

4. Wieviel bereits ausgeschriebene Stellen im Bereich des LSR für Tirol wurden in den

letzten Jahren (seit 1995) zwar ausgeschrieben, aber nicht gemäß der

Ausschreibung

besetzt?

Antwort:

Im Bereich der kaufmännischen Schulen wurden in den letzten beiden Schuljahren für

kaufmännische Gegenstände und für Textbearbeitung ca. 10 Stellen ausgeschrieben, ohne daß

sich dafür geeignete Interessenten beworben haben.

Im Bereich der technisch-gewerblichen Lehranstalten stellt sich die Anzahl der

ausgeschriebenen Stunden im Verhältnis zu den darauf basierenden Anstellungen wie folgt dar:

1997/98

 ausgeschrieben

 angestellt

Dipl. -Ing. Elektrotechnik

 128 Std.

 1Pers.

Dipl. -Ing. Nachrichtentechnik

 15 Std.

 0 Pers.

Dipl. -Ing. Maschinenbau

 12Std.

 1/2Pers.

 

1996/97

 ausgeschrieben

 angestellt

Dipl. -Ing. Elektrotechnik

 187Std.

 2Pers

Dipl. -Ing. Nachrichtentechnik

 201Std.

 0Pers

Dipl. -Ing. Maschinenbau

 107Std.

 0Pers


 

5. Wieviel Überstunden wurden an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des LSR für Tirol im

vergangenen Schuljahr geleistet? Bitte um eine Aufgliederung nach Schularten.

Antwort:

Im Verwaltungsbereich des Landesschulrates wurden im Schuljahr 1996/97 folgende Mehrdienstleistungen,

nach Schularten gegliedert, erbracht:

Tatsächliche MDL-Werte über alle Ansätze

SJ

 1270

 1276

 1280

 1281

 1282

 1290

 1291

 1293

 1294

Summe

96/97

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AHS

Bundes-

Techn.

Sozialak

kfm.

Religions-

BA f.

BA f.

Religions-

 

 

 

schüler-

gewerbl.

LA für

Schulen

pädago-

Kinder

 

Leibes-

pädago-

 

 

 

heime

LA

Fremden-

 

gische

garten-

erziehung

gische

 

 

 

 

 

verkehr,

 

Akad.

pädagogik

 

Institute

 

 

 

 

 

Sozial.-

 

 

 und

 

 

 

 

 

 

 

wirtsch.

 

 

Erzieher

 

 

 

 

 

 

 

Berufe

 

 

 

 

 

 

 

Wochenst.

Wochenst.

Wochenst.

Wochenst.

Wochenst.

Wochenst.

Wochenst.

Wochenst.

Wochenst.

Wochenst.

Ges.

14.461,04

31,72

19.317,13

6.573,01

12.691,78

102,59

1.231,40

21,60

75,69

54.505,96


 

Berechnung der Wartezeit

Die Berechnung der Wartezeit als ein Kriterium der Differenzierung zwischen mehreren

Bewerbern um eine ausgeschriebene Lehrerstelle ergibt sich:

1. T a t s ä c h l i c h e Wartezeit ab dem Ende des Unterrichtspraktikums oder Ende des

Probejahres (1.9. oder 1.2.); bei Abweisungen zum Unterrichtspraktikum wegen man-

gelnden Praxisplätzen 12 Monate nach erstmaligem Ansuchen.

2. Fiktive Wartezeit

Zur tatsächlichen Wartezeit werden folgenden Zeiten hinzugerechnet, wenn sie vor Punkt 1

gelegen sind:

a) Präsenzdienst: Zeit des tatsächlichen ordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes bis

höchstens 12 Monate

b) Schwangerschaft: 6 Monate

c) bei ausgezeichnetem Studienerfolg: 6 Monate

d) Unterrichtspraktikum: "der zu erwartende Arbeitserfolg wurde erheblich überschritten“:

9 Monate

e) Matura mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: 3 Monate

g) Auslandsjahr bei Sprachstudium: max. 12 Monate

Voraussetzung für die Anrechnung eines Auslandsjahres bei Sprachstudium:

1. Für ein Studienjahr (2 Auslandsstudiensemester) werden 12 fiktive Wartemonate berück-

sichtigt, die Zeit als Sprachassistent (Austauschassistent) von Oktober bis Mai ist als

1 Studienjahr zu werten; ein Auslandsaufenthalt hat mindestens den Zeitraum eines Seme-

sters zu umfassen,

2. eine Anrechnung ist nur im Rahmen der Studienfächer möglich,

3. durch den Auslandsaufenthalt muß sich das Studium um wenigstens 2 nicht anrechenbare

Semester über die vorgesehene Studienmindestdauer hinaus verzögert haben,

4. Nachweis des Auslandsaufenthaltes durch Studien— (Inskription) oder Arbeitsbestätigung

unter Angabe von Dauer, Inhalt und Umfang der Tätigkeit; eine Anrechnung kann grund-

sätzlich nur bei Vorliegen eines Nachweises über den Auslandsaufenthalt erfolgen (als

Nachweis wird unter anderem anerkannt: Zuweisung als Fremdsprachenlehrer; sofern der

Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt: Arbeitsvertrag),

5. Auslandsstudienzeiten nach Studienende sind derzeit nicht zu berücksichtigen.

Entgegen der bisherigen Vorgangsweise sind Vertragslehrerzeiten nur noch von mehr als

einem Jahr und mindestens in Halbbeschäftigung im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß zu

berücksichtigen.