3130/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3167/J betreffend

Gleichbehandlung und Vergabe öffentlicher Förderungen, welche die Abgeordneten Pollet-

Kammerlander, Freundinnen und Freunde am 30. Oktober 1997 an mich richteten und aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Nach dem Gewerbeverbesserungsgesetz 1969 wurden im Jahre 1995 von der BÜRGES

Förderungsbank 2.135 Förderungszusagen erteilt, im Jahre 1996 insgesamt 2.136.

Ein KMV-Förderungsgesetz" ist im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

nicht bekannt. Unter der Annahme, daß nach dem KMU-Förderungsgesetz ‚Bundesgesetzblatt

Nr.432/96, gefragt wird, erlaube ich mir, wie folgt auszuführen:

Die Richtlinien der Gewerbestrukturverbesserungsaktion aufgrund des KMU-

Förderungsgesetzes wurden rückwirkend mit 1.1.1997 am 5.6.1997 in Kraft gesetzt. Somit

erfolgten 1995 und 1996 keine Zusagen.

Die Richtlinien der Kleingewerbekreditaktion aufgrund des KMU-Förderungsgesetzes wurden

rückwirkend mit 1.1.1996 am 18.12.1996 in Kraft gesetzt. Im Jahre 1995 konnten deshalb

keine Förderungszusagen nach dem KMU-Förderungsgesetz in dieser Aktion erfolgen. Da die

Förderung in der Kleingewerbekreditaktion u.a. in der Übernahme von Bürgschaften besteht,

mußte das Inkrafttreten des Schadloshaltungsvertrages, welches erst im Februar 1997 erfolgte,

abgewartet werden. Deshalb erfolgten in der Kleingewerbekreditaktion im Jahre 1996 keine

Förderungszusagen nach dem KMU Förderungsgesetz.

Die neuen Richtlinien in der Jungunternehmer-Förderungsaktion aufgrund des KMU-

Förderungsgesetzes wurden am 31.10.1996 rückwirkend mit 1.1.1996 in Kraft gesetzt. Somit

erfolgten auch in dieser Aktion 1995 keine Förderungszusagen nach dem KMU-

Förderungsgesetz. Im Jahre 1996 wurden 271 Förderungszusagen nach dein KMU-

Förderungsgesetz erteilt.

In der Förderungsaktion „Beratung und Ausbildung" wurden die Richtlinien aufgrund des

KMU-Förderungsgesetzes rückwirkend mit 1 .1.1996 am 7.11.1996 in Kraft gesetzt. Mangels

Bestehens der Aktion konnten im Jahre 1995 keine Förderungszusagen erteilt werden, es

wurden auch im Jahre 1996 noch keine Förderungszusagen ausgefertigt.

Zur rückwirkenden Inkraftsetzung der angeführten Richtlinien wird bemerkt, daß mit dem

erwähnten KMU-Förderungsgesetz, das in der zweiten Jahreshälfte 1996 vom Parlament

beschlossen wurde, erst die gesetzliche Basis für Gewerbeförderungsmaßnahmen geschaffen

wurde. Die Spezialrichtlinien für die Vergabe von Förderungen für diese Maßnahmen

bedurften für ihre Inkraftsetzung der Einvernehmensherstellung mit dem Finanzministerium,

im Falle der Gewerbestrukturverbesserungsaktion auch der Genehmigung durch die EU-

Kommission.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die Förderungsrichtlinien der Gewerbestrukturverbesserungsaktion der Jungunternehmer

Förderungsaktion, der Kleingewerbekreditaktion und der Aktion „Beratung und Ausbildung“

enthalten eine Bestimmung, wonach Förderungen nur Förderungswerbern gewährt werden, die

sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.

Bei Kreditfinanzierungen ist das jeweilige Kreditinstitut verpflichtet, in den Kreditvertrag eine

Erklärung aufzunehmen, daß Förderungen nur jenen Unternehmen gewährt werden, die das

Gleichbehandlungsgesetz beachten. Bei einer Förderung ohne Aufnahme eines Bankkredites

wird eine entsprechende Bestimmung in die Bewilligung (Förderungszusage) der BÜRGES-

Förderungsbank aufgenommen. In der Förderungsaktion „Beratung und Ausbildung“ ist eine

diesbezügliche Erklärung bereits im Formulartext des Ansuchens integriert. Eine konkrete auf

den Einzelfall abgestellte Prüfung erfolgt routinemäßig nicht und wäre angesichts Tausender

Förderungsanträge kostenmäßig zu aufwendig und nicht vertretbar.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Keine.

 

Beiliegende Anfrage unter 3167/J gescannt !!!