3131/AB XX.GP
BEANTWORTUNG
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
MURAUER und Genossen
betreffend Kontrollgruppen für das AMS
Nr. (3147/J)
Zur Anfrage möchte ich einleitend darlegen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz kennt mehrere Instrumente zur Vermeidung
mißbräuchlicher Inanspruchnahmen von Geldleistungen. Insbesondere zur Hintan-
haltung von Leistungsbezügen bei gleichzeitiger „Schwarzarbeit“ kann das Arbeits-
marktservice im Falle eines diesbezüglichen begründeten Verdachtes dem Arbeits-
losen zusätzlich zu den jeweils vereinbarten Kontaktterminen weitere persönliche
kontrollmeldungen vorschreiben. Das Arbeitsmarktservice geht darüberhinaus auch
von sich aus umgehend jedem hervorkommenden Verdachtsmoment nach. Bei der
Überprüfung, ob eine derartige bekannt gewordene Tätigkeit den Anspruch auf Ar-
beitslosengeld ausschließt, schaltet das Arbeitsmarktservice erforderlichenfalls auch
andere Stellen in die Ermittlungen ein, wie beispielsweise die Gebietskrankenkassen
oder die Finanzämter. wird in diesem Verfahren die Ungebührlichkeit der bezogenen
Leistung festgestellt, ist die zu Unrecht bezogene Leistung rückzufordern.
Die Einrichtung eigener Kontrollgruppen ist meines Erachtens nicht zielführend. An-
ders als im Krankheitsfalle besteht für
Arbeitsuchende keine Anwesenheitspflicht in
der Wohnung. Im Gegenteil: Bei aktiver Arbeitsuche ist sogar mit der Abwesenheit
von Leistungsbeziehern, z.B. wegen Vorstellungsgesprächen, zu rechnen. Damit ist
aber eine Kontrolle in der von Ihnen vorgeschlagenen Form nicht durchführbar.
In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, daß die Bundesregierung ent-
sprechend ihrem Vorhaben, Schwarzarbeit wirksam zu bekämpfen, bis zum Frühjahr
ein umfassendes Maßnahmepaket erstellen wird, durch das es auch Beziehern von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung weiter erschwert wird, diese Leistungen in
Anspruch zu nehmen und gleichzeitig einer damit unvereinbaren Beschäftigung
nachzugehen.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Frage 1:
In welchem Ausmaß stellte das AMS 1995 und 1996 Rückforderungen wegen unge-
rechtfertigten Bezuges von Arbeitslosenunterstützung wegen gleichzeitiger
Schwarzarbeit?
Antwort:
Da bei Erlassung von Rückforderungsbescheiden keine Aufzeichnung über die je-
weiligen Rückforderungsgründe geführt werden, ist eine Beantwortung dieser Frage
nicht möglich.
Frage 2:
Halten Sie die Kontrollmechanismen des AMS für ausreichend, um Bezüge von Ar-
beitslosenunterstützung bei gleichzeitiger gewerbsmäßiger Schwarzarbeit mit hoher
Wahrscheinlichkeit als ungerechtfertigt nachweisen zu können?
Antwort:
Eine lückenlose Kontrolle aller Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung zur Verhinderung von Leistungsbezügen bei gleichzeitiger ,,gewerbsmäßiger
Schwarzarbeit" halte ich aus Verwaltungsökonomischen Gründen für ausgeschlos-
sen. Dies schon deshalb, weil eine permanente
Überprüfung von Leistungsbeziehern
ebenso wie von - potentiellen - ,,Schwarz“arbeitgebern die zur Verfügung stehenden
Personalressourcen des Arbeitsmarktservice bei weitem überstiege.
Aus den eingangs dargelegten Gründen bin ich auch der Meinung, daß die beste-
henden Regelungen, und hier vor allem die - mit den chefärztlichen Kontrollen der
Sozialversicherungsträger vergleichbare - verstärkte Vorschreibung von Kontrollmel-
dungen, ausreichen.
Frage 3:
Können Sie sich vorstellen, Kontrollgruppen ähnlich denen der Sozialversicherungen
auch im Wirkungsbereich des AMS einzusetzen? Wenn ja, bis wann werden Sie die-
se installieren? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Wie ich bereits ausgeführt habe, sind Krankenstand und Arbeitslosigkeit grundsätz-
lich nicht miteinander vergleichbar, weshalb ich mir die Einführung von Kontrollgrup-
pen im Bereich des Arbeitsmarktservice nicht vorstellen kann.