3133/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Motter, Partner und Partnerinnen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
betreffend Vertragsabschluß der Sozialversicherungsträger
mit dem Geburtshaus Nußdorf (Nr.32831J).
In Beantwortung der einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentari-
schen Anfrage möchte ich folgendes festhalten:
Die Krankenversicherungsträger in Österreich haben von Gesetzes wegen
eine Sicherstellung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so auch
der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, zu gewährleisten. Dies
geschieht vorwiegend durch den Abschluß von vertraglichen Beziehungen mit den
Anbietern dieser Leistungen. Diese vertraglichen Beziehungen sind jedoch auf pri-
vatrechtlicher Basis zu schließen. Das Wesen des Privatrechts bringt es aber mit
sich1 daß es dem jeweiligen Krankenversicherungsträger (bzw. dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger) selbst vorbehalten bleiben muß, zu
entscheiden, mit welchen Leistungsanbietern und unter welchen Konditionen er ver-
tragliche Beziehungen zur Erfüllung des genannten Gesetzesauftrages aufnimmt.
Dazu kommt noch folgendes:
Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu die-
ser Thematik berichtet hat, ist der Abschluß von vertraglichen Beziehungen durch
die (meisten) Krankenversicherungsträger mit dem in Rede stehenden Geburtshaus
bis dato zum einen an finanziellen Überlegungen, zum anderen aber auch am man-
gelnden Bedarf dafür gescheitert. Das zuletzt mit dem Geburtshaus Nußdorf ge-
führte Gespräch fand am 27.April 1995 statt. Seit diesem Zeitpunkt ist diese Kran-
kenanstalt nicht mehr an den Hauptverband herangetreten.
Im übrigen weise ich darauf hin, daß die Krankenversicherungsträger ihre
Leistungen in erster Linie auf Basis einer dem Stande der ‚Wissenschaft entspre-
chenden Betreuung zu erbringen haben. In dieser Hinsicht ist die Methode der so-
genannten „sanften Geburt“ ja zumindest nicht unumstritten. Dazu kommt auch, daß
das Geburtshaus Nußdorf keine Schnittentbindungen durchführt und bei Komplika-
tionen erst recht wieder eine Transferierung in das nächstgelegene öffentliche Kran-
kenhaus erfolgt. Wenn man dann noch davon ausgeht, daß gerade in Wien auch die
Versorgung mit den Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft ohnehin
durch die sogenannten „herkömmlichen“ Einrichtungen sichergestellt wird, ist die
eher ablehnende Haltung der Krankenversicherungsträger gegenüber dem Geburts-
haus Nußdorf durchaus nachvollziehbar.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, daß die Sozialversiche-
rungsträger (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) Kör-
perschaften öffentlichen Rechts sind, die nach dem Prinzip der Selbstverwaltung
eingerichtet sind. Demnach haben sie die im Rahmen der Vollziehung der gesetzli-
chen Bestimmungen anfallenden Entscheidungen frei und in Eigenverantwortung zu
treffen. Die Aufsichtsbehörden haben lediglich deren Gebarung zu überwachen und
darauf hinzuwirken, daß im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften
verstoßen wird. Die Aufsicht kann auch auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstreckt
werden; sie soll sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das
Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger (des Hauptver-
bandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger) nicht unnötig eingreifen.
Da in dem der gegenständlichen Anfrage zugrundeliegenden Anlaßfall durch
das Verhalten der Versicherungsträger weder gesetzliche Vorschriften noch grund-
sätzliche Bereiche der Zweckmäßigkeit verletzt werden, kommt mir als Bundesmini-
sterin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei Bedachtnahme auf die bestehende
Gesetzeslage im Rahmen des Aufsichtsrechtes des Bundes über die Sozialversiche-
rungsträger ein Eingriffsrecht nicht zu.