3163/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend rechtswidrige vorgangsweise im
Cafe-Restaurant Savanna Inn und in der Disco Savanna, Ecke Mayrhofgasse - Fa-
voritenstraße, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
„1. Mit welcher Rechtfertigung wurde in der Strafsache gegen James E. 0. und
anderen in der Mayrhofgasse 2/EG, 1040 Wien eine Hausdurchsuchung ange-
ordnet, zumal James E. 0. weder dort wohnhaft noch dort beschäftigt ist und
bereits eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung und an seinem Arbeitsplatz
stattgefunden hat?
2. Ist es üblich, daß Hausdurchsuchungen auch in sämtlichen Lokalen, in denen
die verdächtigen verkehren, durchgeführt werden?
3. Wenn ja, in welchen Gastlokalen bzw Discotheken haben in den letzten zwei
Jahren Hausdurchsuchungen stattgefunden, weil dort Personen, die nicht
(Mit-)Inhaberinnen sondern nur Gäste sind, verkehr(t)en, gegen die ein Straf-
verfahren anhängig ist (war)?
4. In welchen anderen Lokalen, in denen James E.O. verkehrt, wurden noch
Hausdurchsuchungen durchgeführt?
5. Wurde in der Strafsache 28a Vr 4664-97 gegen James E.O. in der Zwischen-
zeit eine Anklageschrift erhoben?
6. Welche Tatsachen begründeten den Verdacht, die eine Hausdurchsuchung im
Cafe-Restaurant Savanna Inn und in der Disco Savanna rechtfertigen?
7. Hat sich die Justiz bei den Lokalinhabern im Zusammenhang mit dem gegen-
ständlichen Vorfall entschuldigt?
8. Wenn nein, warum nicht?
9. Was werden Sie unternehmen, um derartige Vorfälle in Zukunft zu vermeiden?
10. Lag gegen den Taxifahrer, der vor dem Lokal angehalten und durchsucht wur-
de, bezüglich seines Taxis ein Durchsuchungsbefehl vor?
11. Vor kurzem wurden Bestimmungen betreffend besondere Ermittlungsmetho-
den beschlossen. Werden diese Ermittlungsmethoden in derselben großzügi-
gen Art angewandt werden?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 6:
Die Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, regte am 18.7.1997 in der Straf-
sache gegen James E.O. u.a. wegen §§ 12, 16 SGG die Erlassung von Hausdurch-
suchungsbefehlen für Räumlichkeiten an fünf Wiener Anschriften an, darunter auch
für das Lokal „Savanna-Inn“, das in Wien 4, Mayerhofgasse 2/Erdgeschoß, etabliert
ist. Nach der Darstellung der Sicherheitsbehörden hätten die vorangegangenen Er-
mittlungen Hinweise darauf erbracht, daß eine Tätergruppe um James E.O. einem
europaweit agierenden Drogenring angehöre. Nach Informationen einer in die „Sze-
ne“ eingeschleusten Vertrauensperson seien im Lokal „Savanna-Inn“ Suchtgiftge-
schäfte besprochen und diese
Räumlichkeiten als „Suchtgiftbunker“ benützt worden.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien ordnete das Landesgericht für Strafsachen
Wien am 25.7.1997 die angeregten Hausdurchsuchungen an; das Gericht erachtete
den Verdacht für gegeben, in diesen Räumlichkeiten würden Suchtgift bzw. Unterla-
gen über Suchtgifthandel aufbewahrt.
Zu 2 und 3:
Der Umstand, daß Tatverdächtige bestimmte Lokale frequentieren, erbringt für sich
allein keinen ausreichenden Grund für die Anordnung einer Hausdurchsuchung. Er-
geben die Ermittlungen in einem Strafverfahren aber - so wie hier - Hinweise auf
Örtlichkeiten, an denen Suchtgift versteckt sein könnte, so gilt es, die entsprechen-
den Maßnahmen zur Sicherstellung des Suchtgifts zu treffen. Die gesetzliche
Grundlage dafür findet sich in § 139 Abs. 1 StPO.
Zu 4:
Der Hinweis der Vertrauensperson betraf auch ein im 3. Wiener Gemeindebezirk
gelegenes Geschäftslokal, in dem James E.O. fallweise gearbeitet hatte. Auch in
diesem Lokal fand eine Hausdurchsuchung statt.
Zu 5:
Die gerichtlichen Vorerhebungen gegen James E.O. sind noch nicht abgeschlossen.
Zu 7 bis 9:
In der Anordnung der Hausdurchsuchung ist ein Gesetzesverstoß, der Anlaß zu ei-
ner Entschuldigung bieten könnte, nicht zu erblicken. Auf die Vorgangsweise bei der
Hausdurchsuchung hatte die Justiz keinen Einfluß.
Zu 10:
Nach dem Bericht der Bundespolizeidirektion
Wien, Sicherheitsbüro, vom
14.10.1997 habe der Taxilenker eine freiwillige Nachschau in seinem Fahrzeug zum
Beweis seiner Schuldlosigkeit verlangt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die
Durchsuchung eines Personenkraftwagens nicht eines richterlichen Durchsuchungs-
befehls bedarf.
Zu 11:
Gravierende Suchtgiftdelinquenz - also Suchtgifthandel - hat besonders nachteilige
Auswirkungen für die Gesellschaft. Die Aufklärung solcher Delikte ist oft nur dadurch
möglich, daß auch den „kleinsten“ Hinweisen nachgegangen wird. In keinem ande-
ren Deliktsbereich sind die Sicherheitsorgane bei ihrer Ermittlungstätigkeit in sol-
chem Maße auf Vertrauenspersonen und Konfidenten angewiesen. Nicht immer
sind die von diesen gegebenen Hinweise verläßlich, doch läßt sich dies im vorhinein
zumeist nicht erkennen. In der gegenständlichen Strafsache lagen zum Zeitpunkt
der Erlassung der Hausdurchsuchungsbefehle Beweisergebnisse vor, die darauf
hindeuteten, daß die Personen, gegen die ermittelt wurde, einem europaweit agie-
renden Drogenring angehören könnten. Es war daher geboten, die erteilten Hinwei-
se ernst zu nehmen, auch wenn sich in der Folge aus den Hausdurchsuchungen
keine Verdichtung der Verdachtslage ergab.
Auch sei bemerkt, daß die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien,
die mit einer Beschwerde der Lokalbetreiberin gegen die Hausdurchsuchung im Lo-
kal „Savanna-Inn“ befaßt wurde, die Anordnung der Hausdurchsuchung für recht-
mäßig befand.
Aus den Abläufen im gegenständlichen Strafverfahren lassen sich keine generellen
Schlußfolgerungen über die künftige Handhabung der - damit in keinem Zusammen-
hang stehenden - „besonderen Ermittlungsmethoden“ ziehen.