3168/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.3162/J betreffend Verkauf

von im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) stehenden Wohnungen, welche die

Abgeordneten Mag. Firlinger und Kollegen am 29.10.1997 an mich richteten und aus Gründen

der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, ist vorweg festzustellen:

Die BIG wurde gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 des BIG-Gesetzes gegründet, uni die Bau- und

Liegenschaftsverwaltung des Bundes und die Verwertung der ihr übertragenen Liegenschaften

an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft anzugleichen. In den übertragenen Bereichen

agieren die BIG und die von ihr gegründeten Tochtergesellschaften selbständig durch voll

verantwortliche Geschäftsführer und unter der Kontrolle eines Aufsichtsrates.

Etwa 3.300 Mietwohnungen, Dienst- und Naturalwohnungen sowie Geschäftsräumlichkeiten

wurden 1994 an die im Alleineigentum der BIG stehende BIG-

Liegenschaftsverwertungsges.m.b.H. (BIG-LV) gemäß Art. 1 § 3 Abs. 4 BIG-Gesetz verkauft.

Die gestellten Fragen betreffen mit Ausnahme der Fragen 1 und 10 ausschließlich die

Geschäftsgebarung der BIG bzw. BIG-LV sind keine Angelegenheit der Vollziehung und

unterliegen daher grundsätzlich nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht

Dennoch wurde zur Information die Stellungnahme der BIG-LV eingeholt und liegt diese bei.

Zu den Fragen 1 und 10 wird ergänzend festgestellt:

AntwortzuPunkt1derAnfrage:

Die dem BIG-Gesetz seinerzeit zugrundegelegten Ziele und die entsprechend definierten

Aufgaben der BIG haben nach wie vor Gültigkeit. Es wurden bisher nicht wenige Wohnungen

veräußert, sondern weit mehr als in der, dem BIG—Gesetz zugrundegelegten, Modellrechnung

angenommen wurde. So wurde im Dezember 1997 der Kaufvertrag über den Verkauf der

tausendsten Wohnung unterzeichnet. Die von der BIG-LV bis November 1997 erzielten

Kauferlöse von rund öS 745 Mio. übersteigen bereits den im BIG-Gesetz angesetzten

Gesamtkaufpreis von öS 600 Mio.. Die gesamten Erlöse der BIG-LV, somit auch die

Mehrerlöse, abzüglich einer anteiligen Aufwandsvergütung für die BIG-LV, hießen dem Bund

zu. Die BIG-LV erfüllt somit die übertragenen Aufgaben sehr erfolgreich. Dies wird im

einzelnen durch die von der BIG-LV in der angeschlossenen Stellungnahme aufgezeigten

Fakten belegt. Auch der Rechnungshof hat anläßlich seiner Einschau im Jahr 1996 die

Tätigkeit der BIG—LV sehr positiv beurteilt.

Aufgrund dieser Erfolge werden derzeit weitere Übertragungen bundeseigener

Mietwohnliegenschaften vorbereitet.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Die Verwaltung und Bewirtschaftung der Mietwohnungen durch die BIG-LV, wie auch durch

die Bundesgebäudeverwaltung bezüglich der weiterhin im Bundesbesitz stehenden

Mietwohnungen erfolgt nach den gleichen wirtschaftlichen Grundsätzen und gemäß den

bestehenden mietrechtlichen Bestimmungen und Möglichkeiten. Der Vollzug des MRG obliegt

dem Justizressort. Aus Sicht des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

sollten gesetzliche Eingriffe in bestehende Verträge, so auch in Mietverträge, im Interesse der

Rechtssicherheit grundsätzlich vermieden werden. Darüber hinaus wurde durch das 3. WÄG

ein maßvoller Schritt zur Anhebung des Mietniveaus bei derartigen Altverträgen gesetzt.

 

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