3168/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.3162/J betreffend Verkauf
von im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) stehenden Wohnungen, welche die
Abgeordneten Mag. Firlinger und Kollegen am 29.10.1997 an mich richteten und aus Gründen
der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, ist vorweg festzustellen:
Die BIG wurde gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 des BIG-Gesetzes gegründet, uni die Bau- und
Liegenschaftsverwaltung des Bundes und die Verwertung der ihr übertragenen Liegenschaften
an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft anzugleichen. In den übertragenen Bereichen
agieren die BIG und die von ihr gegründeten Tochtergesellschaften selbständig durch voll
verantwortliche Geschäftsführer und unter der Kontrolle eines Aufsichtsrates.
Etwa 3.300 Mietwohnungen, Dienst- und Naturalwohnungen sowie Geschäftsräumlichkeiten
wurden 1994 an die im Alleineigentum der BIG stehende BIG-
Liegenschaftsverwertungsges.m.b.H. (BIG-LV) gemäß Art. 1 § 3 Abs. 4 BIG-Gesetz verkauft.
Die gestellten Fragen betreffen mit Ausnahme der Fragen 1 und 10 ausschließlich die
Geschäftsgebarung der BIG bzw. BIG-LV sind keine Angelegenheit der Vollziehung und
unterliegen daher grundsätzlich nicht dem
parlamentarischen Interpellationsrecht
Dennoch wurde zur Information die Stellungnahme der BIG-LV eingeholt und liegt diese bei.
Zu den Fragen 1 und 10 wird ergänzend festgestellt:
AntwortzuPunkt1derAnfrage:
Die dem BIG-Gesetz seinerzeit zugrundegelegten Ziele und die entsprechend definierten
Aufgaben der BIG haben nach wie vor Gültigkeit. Es wurden bisher nicht wenige Wohnungen
veräußert, sondern weit mehr als in der, dem BIG—Gesetz zugrundegelegten, Modellrechnung
angenommen wurde. So wurde im Dezember 1997 der Kaufvertrag über den Verkauf der
tausendsten Wohnung unterzeichnet. Die von der BIG-LV bis November 1997 erzielten
Kauferlöse von rund öS 745 Mio. übersteigen bereits den im BIG-Gesetz angesetzten
Gesamtkaufpreis von öS 600 Mio.. Die gesamten Erlöse der BIG-LV, somit auch die
Mehrerlöse, abzüglich einer anteiligen Aufwandsvergütung für die BIG-LV, hießen dem Bund
zu. Die BIG-LV erfüllt somit die übertragenen Aufgaben sehr erfolgreich. Dies wird im
einzelnen durch die von der BIG-LV in der angeschlossenen Stellungnahme aufgezeigten
Fakten belegt. Auch der Rechnungshof hat anläßlich seiner Einschau im Jahr 1996 die
Tätigkeit der BIG—LV sehr positiv beurteilt.
Aufgrund dieser Erfolge werden derzeit weitere Übertragungen bundeseigener
Mietwohnliegenschaften vorbereitet.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Die Verwaltung und Bewirtschaftung der Mietwohnungen durch die BIG-LV, wie auch durch
die Bundesgebäudeverwaltung bezüglich der weiterhin im Bundesbesitz stehenden
Mietwohnungen erfolgt nach den gleichen wirtschaftlichen Grundsätzen und gemäß den
bestehenden mietrechtlichen Bestimmungen und Möglichkeiten. Der Vollzug des MRG obliegt
dem Justizressort. Aus Sicht des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
sollten gesetzliche Eingriffe in bestehende
Verträge, so auch in Mietverträge, im Interesse der
Rechtssicherheit grundsätzlich vermieden werden. Darüber hinaus wurde durch das 3. WÄG
ein maßvoller Schritt zur Anhebung des Mietniveaus bei derartigen Altverträgen gesetzt.
BEILAGE NICHT GESCANNT !!!