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Zu Frage 1 :

"Gemäß §7 Fernmeldegesetz 1993 ist die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksen-

deanlagen nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Verwahrung gilt als Besitz. Halten Sie

diese gesetzliche Bestimmung mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs innerhalb des

Europäischen Wirtschaftsraumes für vereinbar?"

 

Die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes 1993 betreffend die Einfuhr, den Vertrieb und

den Besitz von Funksendeanlagen werden mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs

innerhalb des EWR seitens meines Ressorts für vereinbar gehalten. Hinsichtlich der Aus-

wirkungen der Bewilligungspflicht ist zwischen drei Arten von Funksendeanlagen zu unter-

scheiden:

 

a) Funkanlagen, die Endgeräte im Sinne der Konformitätsbewertungsverordnung,

BGBl. Nr. 791/1994, sind und die darin festgelegten Kennzeichnungen tragen, sind be-

willigungsfrei gemäß FG 93 § 6 Abs. 2 (z.B. GSM-Geräte, DECT-Geräte).

 

b) Funkanlagen, für die auf der Basis einer fernmeldebehördlichen Zulassung in einem

anderen CEPT-Mitgliedsland und unter der Voraussetzung der entsprechenden CEPT-

Kennzeichnung eine generelle Bewilligung erteilt wurde (z.B. generelle Bewilligung für

"Funkanlagen geringer Leistung" gemäß BGBl. Nr. 228/1994 idF. BGBl. Nr. 145/1995).

c ) Alle übrigen Funkanlagen.

 

Für die unter a) und b) genannten Funkanlagen besteht in der Praxis keine Verkehrsbeschrän-

kung. Für die unter c) genannten Funkanlagen besteht eine Verkehrsbeschränkung, die sich

aus der Verpflichtung des Staates, für eine geordnete Nutzung des Frequenzspektrums zu

sorgen, ergibt.

 

Zu Frage 2:

"Weshalb ist eine Typenprüfung einer CB-Funkanlage durch die Fernmeldebehörde noch

notwendig, wenn für diese Funkanlage eine ausländische Konformitätsbeschreibung vorliegt,

wonach dieses Gerät dem Europäischen Telekommunikations-Standard ETS 300 135 ent-

spricht?"

 

Die Fernmeldebehörde führt keine Typenprüfungen durch. Als Basis für eine fernmeldebe-

hördliche Zulassung werden Gutachten (Prüfprotokolle) ausländischer akkreditierter Prüf-

stellen akzeptiert (FG 93 § 14 Abs. 3).

 

Zu Frage 3 :

"ln der Bundesrepublik Deutschland dürfen seit 1.10.1994 CB-Funkanlagen auch zur Über-

tragung digitaler Daten verwendet werden. In der Schweiz und in Ungarn ist dies ebenfalls

gestattet. Werden Sie sich für eine gleichlautende Regelung für CB-Funker in Österreich

einsetzen?"

 

Die angesprochene Übertragungsart wurde am 12. März 1996 mit Vertretern des Dachver-

bandes der CB-Funk-Clubs acba diskutiert. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß die Fernmelde-

behörden künftig auf die Art der Signale, die dem Mikrofon bzw. der Mikrofonanschluß-

buchse zugeführt werden, keinen Einfluß nehmen werden. Somit wird auch die Übertragung

von Nicht-Sprache, z.B. Datensignale, nicht mehr beanstandet.

Zu Frage 4:

"ln der Bundesrepublik Deutschland dürfen seit 1.10.1994 CB-Funkanlagen auch mit beliebi-

gen, für den Frequenzbereich geeigneten Antennen betrieben werden. Werden Sie sich für

eine gleichlautende Regelung für CB-Funker in Österreich einsetzen?"

 

Beliebige Antennen schließen auch solche ein, die einen Gewinn aufweisen. Durch die Ver-

wendung von Gewinnantennen wäre es möglich, den im Sinne der CEPT Empfehlung

T/R 20-09 festgelegten Höchstwert der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von 4 W zu

überschreiten.

 

Zu Frage 5:

"In der Bundesrepublik Deutschland verfügen die CB-Funker bereits über 80 CB-Kanäle,

während man in Österreich seit 10 Jahren nur mit 40 Kanälen auskommen muß. Werden Sie

Maßnahmen setzen, damit auch die CB-Funker in Österreich derartige 80-Kanal-Funkanlagen

erwerben können, wie sie bereits in Deutschland verkauft werden? Wenn nein, weshalb

nicht?"

Über Ersuchen der österreichischen CB-Funker hat Österreich im Jahre 1991 in der CEPT

den Antrag auf europaweite Harmonisierung zusätzlicher 40 Kanäle für CB-Funk gestellt.

Dieser Antrag wurde von keiner anderen europäischen Verwaltung unterstützt. Auch der ein

Jahr später von der deutschen Verwaltung eingebrachte gleichlautende Antrag, der von

Österreich selbstverständlich unterstützt wurde, wurde von der C.EPT nach Abstimmung

verworfen.

 

Die nationale Regelung in der BRD ermöglicht zwar die Verwendung von 80 Kanal-Geräten,

jedoch nur nach gebührenpflichtiger individueller Erteilung einer Betriebsbewilligung für

Einsatzgebiete, die genügend weit von der Landesgrenze entfernt sind, um die Störsituation

gegenüber den Nachbarverwaltungen beherrschen zu können (= 70 bzw. 45 km Entfernung

für ortsfeste Funkstellen und 25 bzw. 15 km Entfernung für bewegliche Funkstellen).

Eine gleichartige Regelung in Österreich erscheint nicht zielführend, da in den Gebieten

Wien, Wiener Becken, Burgenland, Teile der Steiermark inkl. Graz, Kärnten, Osttirol und

Vorarlberg 80-Kanalgeräte nicht verwendet werden könnten.

 

Auf Grund eines von Österreich im Dezember 1995 bei der CEPT neuerlich gestellten An-

 

trages auf Harmonisierung zusätzlicher Kanäle für CB-Funk wird die Frequenzproblematik

 

für CB-Funk noch einmal international zur Diskussion gestellt.

 

 

Zu Frage 6:

"Das Deutsche Bundesministerium für Post- und Telekommunikation hat mit Schreiben vom

6.4.1995, Zahl 3140-1 A 3552-1/5 den Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. zur

Vergabe von Rufzeichen an CB-Funker ermächtigt. Sind Sie bereit, dem österreichischen

Dachverband der CB-Funker acba (austrian citizen band association) eine ähnliche Ermächti-

gung zu erteilen, damit die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Verwendung

von CB-Funkanlagen auch von diesem Dachverband wahrgenommen werden kann und die

Tätigkeit der Funküberwachung in diesem Bereich entlastet wird?" .

 

 

Einerseits ist nicht ersichtlich, wodurch sich eine Verringerung der Tätigkeit der Funküber-

 

wachung bei der Einführung von Rufzeichen ergeben könnte, andererseits steht es dem öster-

 

reichischen Dachverband der CB-Funker acba frei, vereinsinterne Festlegungen für Rufzei-

 

chen zu treffen. Eine diesbezügliche "Ermächtigung" durch die Fernmeldebehörde ist nicht

 

erforderlich. Eine Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung vereinsinterner Festlegun-

 

gen kann nicht Aufgabe der Fernmeldebehörde sein.

 

 

Zu Frage 7:

"Das Amtsblatt des Deutschen Postministeriums hat in seiner Genehmigung zum Betrieb von

CB-Funkanlagen den Hinweis aufgenommen, daß

- Kanal 1 als Anrufkanal

- Kanal 9 ausschließlich als Notfallkanal

- Kanal 16 für den Funkverkehr von Wasserfahrzeugen und

- Kanal 19 als Fernfahrerkanal

zu nutzen und zu respektieren sind.

 

Werden Sie sich dafür einsetzen, daß auch in der Generellen Bewilligung zum Betrieb von

CB-Funkanlagen ein derartiger Hinweis aufgenommen wird, damit dadurch die Funkdisziplin

auch bei den CB-Funkern erhöht wird?"

 

 

Die Aufnahme eines Hinweises in die generelle Bewilligung zum Betrieb von CB-Funk-

 

anlagen, über die Verwendung bestimmter Funkkanäle für bestimmte Zwecke, ist nicht vor-

 

gesehen. Eine solche Einschränkung würde auch der CEPT-Empfehlung T/R 20-09 wider-

 

sprechen. Sollte es den Betreibern von CB-Funkgeräten zweckmäßig erscheinen derartige

 

Festlegungen zu treffen, so bleibt ihnen dies freigestellt.