3172/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3231/J betreffend Putzerei
„Clean & Fresh Qualitätsreinigung GmbH", welche die Abgeordneten Langthaler, Freundinnen
und Freunde am 5.11 .1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in Kopie beigelegt ist, stelle ich zunächst fest:
Im Sommer 1997 suchte Dr. Mitterer ein Gespräch mit SCh Dr. Koprivnikar. Hiebei wurde
ihm sehr eingehend die Notwendigkeit eines Versuchsbetriebes erklärt (im wesentlichen mit
der Begründung, die der Anfragebeantwortung zu entnehmen ist), weil nicht nur die Anrainer,
sondern auch die Betriebsinhaber ein Recht auf ein rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichtetes
Verfahren haben; die Beweislage aufgrund der Sachverständigengutachten, in denen da die
Anlage nicht in Betrieb war - die Emissionen und die daraus resultierenden Immissionen
berechnet werden mußten, aber nicht gemessen werden konnten, hätte einen ablehnenden
Bescheid nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang fiel die im Vorwort der Anfrage
zitierte Bemerkung, wobei mit dem lebenden Objekt der in Betrieb befindliche Betrieb
gemeint war. Dr. Mitterer zeigte damals keinerlei Reaktion auf diese Bemerkung, zumal bei
ihm davon ausgegangen werden mußte, daß er sich selbst wohl nicht als Objekt, sondern als
Subjekt sehen wird.
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
In dem erwähnten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Univ.Prof. Dr. Walter
selbst die Durchführung eines Probe-(richtig Versuchs-)betriebes vorgeschlagen.
Zu der behaupteten Gesundheitsgefährdung ist festzuhalten, daß der in Österreich gültige
MAK-Wert (Wert für die maximale Arbeitsplatzkonzentration für eine durchschnittliche
Arbeitszeitdauer von acht Stunden täglich) 345 mg TCE/m3 beträgt. Der von der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Grenzwert für den Aufenthalt von Menschen
In betriebsfremden Räumen über die Dauer von 24 Stunden beträgt 5 mg TCE/m3. Einen in
Österreich gültigen Immissionsgrenzwert für TCE-Immissionen in Nachbarwohnungen gibt es
nicht.
Nach dem schlüssigen, ausführlichen und zweifelsohne dem Stand der Technik entsprechenden
gewerbetechnischen Sachverständigen Gutachten der Berufungsbehörde, das von ein cm
hervorragenden Experten erstellt wurde, wird dieser Wert mit großer Wahrscheinlichkeit bei
ordnungsgemäßem Betrieb der Putzerei nicht überschritten. Um letztendliche Gewißheit zu
erlangen, wurde sowohl von den medizinischen als auch vom gewerbetechnischen
Sachverständigen der Behörde dritter Instanz die Durchführung eines Versuchsbetriebes zur
Vornahme einer siebentägigen simultanen Emissions/Immissionsmessung vorgeschlagen. Es
ist nochmals zu betonen, daß es sich bei dem erwähnten Wert von 0,1 mg TCE/m3 Raumluft
um keinen Grenzwert für die Gesundheitsgefährdung, sondern um einen medizinischen
Vorsorgewert handelt, der vom Gedanken der Minimierung der Emissionen an
Luftschadstoffen getragen ist.
In dem Versuchsbetriebsbescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
vom 9.7.1997, ZI. 3l8.404/12-III/A,‘2a/97, wurden insgesamt 48 Auflagen, insbesondere zum
Schutze der Nachbarn, vorgeschrieben. Beispielsweise wurde mit der Auflage unter Punkt 43.)
eine Erhöhung der Mündung der
Abluftleitungen für die Raumentlüftung und die Abluft der
Aktivkohleanlage von 3 m über der Oberkante der westlichen Feuermauer sowie die
Sicherstellung der Ausblasgeschwindigkeit von 7 m/s durch Messung vorgeschrieben. Durch
diese Maßnahmen sind eine weitere Reduzierung der bereits beschriebenen, geringfügigen
Emissionen an TCE zu erwarten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Behörde dritter Instanz alles unternommen hat, um
die Nachbarn vor Auswirkungen eines von den beigezogenen Gutachtern übereinstimmend
befürworteten Versuchbetriebes zu schützen.
Da jede Betriebsanlage bei Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und ihrer
Umgebungsverhältnisse etwas Einmaliges darstellt, gibt es schon aus diesem Grunde keine
vergleichbaren Fälle. Anzumerken ist noch, daß das Rechtsinstitut des Probebetriebes durch
die Gewerberechtsnovelle 1992 aus der Rechtsordnung eliminiert wurde (Art. 1 Z 106 der
Gewerberechtsnovelle 1992, BGBI. Nr.29/1993). Wie in der Anfrage grundsätzlich richtig
dargestellt, wurde mit dem erwähnten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 9.7.1997 gemäß § 354 GewO 1994 ein Versuchsbetrieb genehmigt und
kein Probebetrieb.
Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:
Um zu realistischen Meßergebnissen zu gelangen ist es notwendig, daß eine gewisse
Vorlaufzeit eingehalten wird, damit sich der Kundenzustrom zur gegenständlichen
Betriebsanlage stabilisiert. Anderenfalls wären die im Rahmen des Versuchsbetriebes
durchzuführenden Messungen dem Vorwurf ausgesetzt, daß die Betriebsanlage nur
unrealistisch gering ausgelastet ist und daher die Meßergebnisse nicht repräsentativ seien. Nach
ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Ermittlung des für die
Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage erforderlichen
Sachverhaltes von der Für die Nachbarn ungünstigsten Situation auszugehen (z.B. VwGH vom
31.3.1997, ZI. 91/04/0267). Wie dem gewerbetechnischen Gutachten der Behörde dritter
Instanz zu entnehmen ist, sind die Für
die Nachharn ungünstigsten meteorologischen
Ausbreitungsbedingungen der betriebsbedingten Emissionen in der kalten Jahreszeit, das heißt
im Winter, zu erwarten, da in Klagenfurt im Winter häufig mit Windschwachen bzw.
Inversionswetterlagen zu rechnen ist. Die von dein gewerbetechnischen Sachverständigen
geforderten Emissions/Immissionsmessungen werden daher im Dezember 1997 durchgeführt.
Zur Durchführung dieser Messungen bedarf es überdies aus meßtechnischen Gründen gewisser
Vorbereitungen, so daß schon aus diesem Grunde frühere Messungen nicht in Frage kommen.
Unabhängig von diesen amtlichen Messungen hat die Genehmigungswerberin durch einen
staatlich befugten Zivilingenieur Messungen vornehmen lassen. Diese haben in den
Putzereiräumen eine Konzentration von 1,18 mg TCE/m3 ergeben (gemessen über acht
Stunden im Atembereich der Arbeitnehmer).
Nach Abschluß der Messungen wird ein ergänzendes gewerbetechnisches und anschließend ein
ergänzendes ärztliches Gutachten eingeholt werden, um damit (auch im Interesse der
Nachbarn) den entscheidungswesentlichen Sachverhalt so gründlich als nur irgendwie möglich
zu erheben.
Wie bereits ausgeführt, werden die Nachbarn durch den Versuchsbetrieb keinem unbekannten
Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Vielmehr ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung
bekannt, daß überall in Österreich (und auch im Ausland) chemischreinigungsanlagen, die mit
TCE arbeiten, auch in Wohngebieten situiert sind, wobei keine Fälle von
Gesundheitsschädigungen von Nachbarn bekannt sind.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Mit Eingabe vom 3.9.1997 hat die Genehmigungswerberin beantragt, die Behörde möge die
Zulässigkeit der Abweichung der Situierung der Deflektorhaube ca. 1 ‚5 m unter der Mündung
der Abluftleitungen mit Bescheid aussprechen, weil bei einer Situierung der Deflektorhaube
mindestens 3 m unter der Mündung der von der darüber liegenden, ,mindestens 3 m langen
Leitung ausgehende Gewichtsdruck auf die
Deflektorhaube zu groß wäre und dies die Gefahr
einer Quetschung und Beschädigung der Deflektorhaube nach sich ziehen würde, so daß sich
der Lieferant geweigert habe, die Deflektorhauben so tief zu situieren.
Der gewerbetechnische Sachverständige der Behörde dritter Instanz hat zu diesem Antrag
gutächtlich ausgeführt, daß auch ein Abstand von Deflektorhauben zu den Ausmündungen der
Abluftleitungen von jeweils ca 1,5 m ausreicht, um eine nahezu laminare Strömung der Abluft
zu erreichen, was das Schutzziel der gegenständlichen Auflage ist.
Es wurde daher mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom
20.10.1997, ZI. 318.404/29-III/A/2a/97, die Auflage unter Punkt 43.) des Bescheides des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9.7.1997 dahingehend abgeändert,
daß Einrichtungen zu Abscheidungen von Regenwasser (z.B. Deflektorhauben) mindestens
1,5 m unter der Mündung situiert werden müssen. Wenn nunmehr „mit freiem Auge erkennbar
ist, daß die Deflektorhaube 1,5 m unterhalb der Mündung der Abluftleitung gelegen ist“, liegt
nunmehr ein der Rechtsordnung entsprechender Zustand vor.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die in der Anfrage erwähnte ORF-Dokumentation ist dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten nicht bekannt. Es kann daher das Zustandekommen des
Meßwertes von 28 mg TCE/m3 nicht beurteilt werden. Die Messung durch einen staatlich
befugten Zivilingenieur ergab einen deutlich niedrigeren Wert (1,18 mg TCE/m3).