3172/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3231/J betreffend Putzerei

„Clean & Fresh Qualitätsreinigung GmbH", welche die Abgeordneten Langthaler, Freundinnen

und Freunde am 5.11 .1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit

in Kopie beigelegt ist, stelle ich zunächst fest:

Im Sommer 1997 suchte Dr. Mitterer ein Gespräch mit SCh Dr. Koprivnikar. Hiebei wurde

ihm sehr eingehend die Notwendigkeit eines Versuchsbetriebes erklärt (im wesentlichen mit

der Begründung, die der Anfragebeantwortung zu entnehmen ist), weil nicht nur die Anrainer,

sondern auch die Betriebsinhaber ein Recht auf ein rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichtetes

Verfahren haben; die Beweislage aufgrund der Sachverständigengutachten, in denen da die

Anlage nicht in Betrieb war - die Emissionen und die daraus resultierenden Immissionen

berechnet werden mußten, aber nicht gemessen werden konnten, hätte einen ablehnenden

Bescheid nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang fiel die im Vorwort der Anfrage

zitierte Bemerkung, wobei mit dem lebenden Objekt der in Betrieb befindliche Betrieb

gemeint war. Dr. Mitterer zeigte damals keinerlei Reaktion auf diese Bemerkung, zumal bei

ihm davon ausgegangen werden mußte, daß er sich selbst wohl nicht als Objekt, sondern als

Subjekt sehen wird.

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

In dem erwähnten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Univ.Prof. Dr. Walter

selbst die Durchführung eines Probe-(richtig Versuchs-)betriebes vorgeschlagen.

Zu der behaupteten Gesundheitsgefährdung ist festzuhalten, daß der in Österreich gültige

MAK-Wert (Wert für die maximale Arbeitsplatzkonzentration für eine durchschnittliche

Arbeitszeitdauer von acht Stunden täglich) 345 mg TCE/m3 beträgt. Der von der

Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Grenzwert für den Aufenthalt von Menschen

In betriebsfremden Räumen über die Dauer von 24 Stunden beträgt 5 mg TCE/m3. Einen in

Österreich gültigen Immissionsgrenzwert für TCE-Immissionen in Nachbarwohnungen gibt es

nicht.

Nach dem schlüssigen, ausführlichen und zweifelsohne dem Stand der Technik entsprechenden

gewerbetechnischen Sachverständigen Gutachten der Berufungsbehörde, das von ein cm

hervorragenden Experten erstellt wurde, wird dieser Wert mit großer Wahrscheinlichkeit bei

ordnungsgemäßem Betrieb der Putzerei nicht überschritten. Um letztendliche Gewißheit zu

erlangen, wurde sowohl von den medizinischen als auch vom gewerbetechnischen

Sachverständigen der Behörde dritter Instanz die Durchführung eines Versuchsbetriebes zur

Vornahme einer siebentägigen simultanen Emissions/Immissionsmessung vorgeschlagen. Es

ist nochmals zu betonen, daß es sich bei dem erwähnten Wert von 0,1 mg TCE/m3 Raumluft

um keinen Grenzwert für die Gesundheitsgefährdung, sondern um einen medizinischen

Vorsorgewert handelt, der vom Gedanken der Minimierung der Emissionen an

Luftschadstoffen getragen ist.

In dem Versuchsbetriebsbescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

vom 9.7.1997, ZI. 3l8.404/12-III/A,‘2a/97, wurden insgesamt 48 Auflagen, insbesondere zum

Schutze der Nachbarn, vorgeschrieben. Beispielsweise wurde mit der Auflage unter Punkt 43.)

eine Erhöhung der Mündung der Abluftleitungen für die Raumentlüftung und die Abluft der

Aktivkohleanlage von 3 m über der Oberkante der westlichen Feuermauer sowie die

Sicherstellung der Ausblasgeschwindigkeit von 7 m/s durch Messung vorgeschrieben. Durch

diese Maßnahmen sind eine weitere Reduzierung der bereits beschriebenen, geringfügigen

Emissionen an TCE zu erwarten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Behörde dritter Instanz alles unternommen hat, um

die Nachbarn vor Auswirkungen eines von den beigezogenen Gutachtern übereinstimmend

befürworteten Versuchbetriebes zu schützen.

Da jede Betriebsanlage bei Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und ihrer

Umgebungsverhältnisse etwas Einmaliges darstellt, gibt es schon aus diesem Grunde keine

vergleichbaren Fälle. Anzumerken ist noch, daß das Rechtsinstitut des Probebetriebes durch

die Gewerberechtsnovelle 1992 aus der Rechtsordnung eliminiert wurde (Art. 1 Z 106 der

Gewerberechtsnovelle 1992, BGBI. Nr.29/1993). Wie in der Anfrage grundsätzlich richtig

dargestellt, wurde mit dem erwähnten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 9.7.1997 gemäß § 354 GewO 1994 ein Versuchsbetrieb genehmigt und

kein Probebetrieb.

Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:

Um zu realistischen Meßergebnissen zu gelangen ist es notwendig, daß eine gewisse

Vorlaufzeit eingehalten wird, damit sich der Kundenzustrom zur gegenständlichen

Betriebsanlage stabilisiert. Anderenfalls wären die im Rahmen des Versuchsbetriebes

durchzuführenden Messungen dem Vorwurf ausgesetzt, daß die Betriebsanlage nur

unrealistisch gering ausgelastet ist und daher die Meßergebnisse nicht repräsentativ seien. Nach

ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Ermittlung des für die

Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage erforderlichen

Sachverhaltes von der Für die Nachbarn ungünstigsten Situation auszugehen (z.B. VwGH vom

31.3.1997, ZI. 91/04/0267). Wie dem gewerbetechnischen Gutachten der Behörde dritter

Instanz zu entnehmen ist, sind die Für die Nachharn ungünstigsten meteorologischen

Ausbreitungsbedingungen der betriebsbedingten Emissionen in der kalten Jahreszeit, das heißt

im Winter, zu erwarten, da in Klagenfurt im Winter häufig mit Windschwachen bzw.

Inversionswetterlagen zu rechnen ist. Die von dein gewerbetechnischen Sachverständigen

geforderten Emissions/Immissionsmessungen werden daher im Dezember 1997 durchgeführt.

Zur Durchführung dieser Messungen bedarf es überdies aus meßtechnischen Gründen gewisser

Vorbereitungen, so daß schon aus diesem Grunde frühere Messungen nicht in Frage kommen.

Unabhängig von diesen amtlichen Messungen hat die Genehmigungswerberin durch einen

staatlich befugten Zivilingenieur Messungen vornehmen lassen. Diese haben in den

Putzereiräumen eine Konzentration von 1,18 mg TCE/m3 ergeben (gemessen über acht

Stunden im Atembereich der Arbeitnehmer).

Nach Abschluß der Messungen wird ein ergänzendes gewerbetechnisches und anschließend ein

ergänzendes ärztliches Gutachten eingeholt werden, um damit (auch im Interesse der

Nachbarn) den entscheidungswesentlichen Sachverhalt so gründlich als nur irgendwie möglich

zu erheben.

Wie bereits ausgeführt, werden die Nachbarn durch den Versuchsbetrieb keinem unbekannten

Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Vielmehr ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung

bekannt, daß überall in Österreich (und auch im Ausland) chemischreinigungsanlagen, die mit

TCE arbeiten, auch in Wohngebieten situiert sind, wobei keine Fälle von

Gesundheitsschädigungen von Nachbarn bekannt sind.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Mit Eingabe vom 3.9.1997 hat die Genehmigungswerberin beantragt, die Behörde möge die

Zulässigkeit der Abweichung der Situierung der Deflektorhaube ca. 1 ‚5 m unter der Mündung

der Abluftleitungen mit Bescheid aussprechen, weil bei einer Situierung der Deflektorhaube

mindestens 3 m unter der Mündung der von der darüber liegenden, ,mindestens 3 m langen

Leitung ausgehende Gewichtsdruck auf die Deflektorhaube zu groß wäre und dies die Gefahr

einer Quetschung und Beschädigung der Deflektorhaube nach sich ziehen würde, so daß sich

der Lieferant geweigert habe, die Deflektorhauben so tief zu situieren.

Der gewerbetechnische Sachverständige der Behörde dritter Instanz hat zu diesem Antrag

gutächtlich ausgeführt, daß auch ein Abstand von Deflektorhauben zu den Ausmündungen der

Abluftleitungen von jeweils ca 1,5 m ausreicht, um eine nahezu laminare Strömung der Abluft

zu erreichen, was das Schutzziel der gegenständlichen Auflage ist.

Es wurde daher mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom

20.10.1997, ZI. 318.404/29-III/A/2a/97, die Auflage unter Punkt 43.) des Bescheides des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9.7.1997 dahingehend abgeändert,

daß Einrichtungen zu Abscheidungen von Regenwasser (z.B. Deflektorhauben) mindestens

1,5 m unter der Mündung situiert werden müssen. Wenn nunmehr „mit freiem Auge erkennbar

ist, daß die Deflektorhaube 1,5 m unterhalb der Mündung der Abluftleitung gelegen ist“, liegt

nunmehr ein der Rechtsordnung entsprechender Zustand vor.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Die in der Anfrage erwähnte ORF-Dokumentation ist dem Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten nicht bekannt. Es kann daher das Zustandekommen des

Meßwertes von 28 mg TCE/m3 nicht beurteilt werden. Die Messung durch einen staatlich

befugten Zivilingenieur ergab einen deutlich niedrigeren Wert (1,18 mg TCE/m3).