318/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 286/J der Abgeordneten Helmut Haigermoser und Genossen
vom 14. März 1996, betreffend die Provisionen von Banken bei Wechselgeschäften mit
Valuten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1 .:
Die Provisionen im Valutengeschäft unterliegen der freien Preisvereinbarung. Es besteht
derzeit daher auch keine Rechtsgrundlage die dem Bundesministerium für Finanzen die
Möglichkeit geben würde, auf die Banken einzuwirken. die Höhe dieser Provisionen
einheitlich festzulegen.
Zu 2. und 3.:
Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. b BWG sind Angaben über Entgelte, die für Dienstleistungen im
Privatkundenbereich verlangt werden, auszuhängen. lnformation und Preisvergleich ist dem
Kunden daher schon vor lnanspruchnahme der Bankdienstleistung möglich. Die Verletzung
der Aushangbestimmung steht überdies unter Verwaltungsstrafandrohung des
§ 98 Abs. 3 Z 10 BWG. Eine gesetzliche Preisregelung halte ich daher gegenwärtig nicht für
notwendig. .