318/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 286/J der Abgeordneten Helmut Haigermoser und Genossen

vom 14. März 1996, betreffend die Provisionen von Banken bei Wechselgeschäften mit

Valuten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1 .:

Die Provisionen im Valutengeschäft unterliegen der freien Preisvereinbarung. Es besteht

derzeit daher auch keine Rechtsgrundlage die dem Bundesministerium für Finanzen die

Möglichkeit geben würde, auf die Banken einzuwirken. die Höhe dieser Provisionen

einheitlich festzulegen.

 

Zu 2. und 3.:

Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. b BWG sind Angaben über Entgelte, die für Dienstleistungen im

Privatkundenbereich verlangt werden, auszuhängen. lnformation und Preisvergleich ist dem

Kunden daher schon vor lnanspruchnahme der Bankdienstleistung möglich. Die Verletzung

der Aushangbestimmung steht überdies unter Verwaltungsstrafandrohung des

§ 98 Abs. 3 Z 10 BWG. Eine gesetzliche Preisregelung halte ich daher gegenwärtig nicht für

notwendig. .